Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen, soweit es den Bescheid der Beklagten vom 14. April 1965 betrifft.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die zu 1) beigeladene Firma betreibt mit dem Verwaltungssitz in Siershahn ein Unternehmen, das in einer Reihe naheliegender Gewinnungsstätten des Westerwaldes Ton fördert, in zentralen Verarbeitungsstellen zu Standardqualitäten aufbereitet oder zu Schamotte verarbeitet. Die Tongewinnungsstätten werden teils überirdisch, teils unterirdisch betrieben. Zu den unterirdisch betriebenen Abbaustätten gehören u. a. die Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung”.
Im Jahre 1963 ist zwischen der Hessischen Knappschaft – Rechtsvorgängerin der Klägerin – und der beigeladenen Firma die Frage der Versicherungszugehörigkeit der Arbeitnehmer u. a. der genannten beiden Tongruben, die bisher als nicht knappschaftsversicherungspflichtig behandelt worden waren, streitig geworden.
Mit Bescheid vom 14. April 1965 stellte das von der beigeladenen Firma um Entscheidung angegangene Bundesversicherungsamt (BVA) fest, daß u. a. die beiden Gruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” keine knappschaftlichen Betriebe seien; es handele sich bei ihnen angesichts der Tatsache, daß die Arbeitnehmer der Firma insgesamt zu mehr als 50 v.H. über Tage beschäftigt seien, um unselbständige Bestandteile eines nicht „überwiegend unterirdisch” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) betriebenen Unternehmens.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hatte die Knappschaft in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Durch die angefochtene Entscheidung vom 8. November 1972 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen und ausgeführt: Als – knappschaftlicher – Betrieb in Sinne des § 2 Abs. 1 RKG könne nur eine Gewerbeanlage angesehen werden, die technisch und organisatorisch eine gewisse Selbständigkeit besitze. Das sei bei den Gruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung”, auf deren Beurteilung die Klägerin ihre Klage beschränkt habe, nicht der Fall; es handele sich bei ihnen um unselbständige Teilbetriebe innerhalb des Verbundes der zu 1) beigeladenen Firma. Der im Berufungsverfahren von der Klägerin und den beigeladenen Arbeitnehmern zu 6) und 8) erstmals gestellte Antrag, festzustellen, daß die beiden genannten Gruben knappschaftliche Betriebe seien, sei unzulässig; es handele sich um eine Klageänderung, der die Beigeladenen zu 1) bis 4) widersprochen hätten und die im übrigen nicht sachdienlich sei.
Das LSG hat in dem Urteil die Revision zugelassen.
Die Knappschaft hat die Revision eingelegt. Sie trägt vor: Der Feststellungsantrag sei gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerechtfertigt, weil auch nach einer Aufhebung des negativen Bescheides des BVA noch nicht entschieden sei, daß die in Anspruch genommenen Betriebe knappschaftlich seien. Die Frage, ob die streitigen Tongruben im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RKG Betriebe von Steinen und Erden seien, die überwiegend unterirdisch betrieben werden und damit der Knappschaftspflicht unterlägen, sei zu bejahen, wenn die Gewinnung überwiegend unterirdisch und nicht überwiegend im Tagebau betrieben werde. Es sei unstreitig, daß der weitaus überwiegende Teil der Belegschaft der beiden in Streit stehenden Tongruben unter Tage mit der Gewinnung von Ton befaßt sei. Im Sinne des Rechts der Knappschaftsversicherung könne der Betriebsbegriff nicht ein ganzes Unternehmen erfassen. Als Betrieb im Sinne der Knappschaftsversicherung müsse jede Gewinnungsstätte innerhalb eines Unternehmens gelten, die auf die bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen ausgerichtet sei. Hierbei sei es rechtlich nicht erheblich, ob und in welchem Umfang die Gewinnungsstätte innerhalb des Unternehmens selbständig sei. Nur diese Auslegung werde den Sinn und Zweck der knappschaftlichen Versicherung als Sonderversicherung für die im Bergbau tätigen Arbeitnehmer gerecht. Die knappschaftliche Versicherung beruhe auf der Erwägung, daß alle Arbeitnehmer im Bergbau und in ähnlichen Betrieben besonderen Gefahren für Leib und Gesundheit und einer größeren Abnutzung ihrer Arbeitskraft ausgesetzt sind.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts in Gießen vom 8. Dezember 1971 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides des Bundesversicherungsamts vom 14. April 1965 festzustellen, daß die Gruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 RKG sind und die in ihnen beschäftigten Versicherten der knappschaftlichen Versicherungspflicht unterliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält an der Rechtsauffassung fest, daß als knappschaftlicher Betrieb nur eine bergmännische Gewerbeanlage qualifiziert werden könne, die technisch und organisatorisch eine gewisse Selbständigkeit besitze. Das sei bei den beiden Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” nicht der Fall. Bei der Frage, ob die Gewinnungsstätte überwiegend unterirdisch betrieben werde, sei nicht nur auf die Gewinnung abzustellen, sondern auch auf das dazugehörige technische, handwerkliche und kaufmännische Personal. Es gehe um die Versicherungszugehörigkeit der Gesamtbelegschaft des Unternehmens der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 5) stellt keine Anträge.
Die Beigeladenen zu 6) und 7) sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Der Beigeladene zu 8) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
II.
Die zugelassene Revision der klagenden Knappschaft ist nur zum Teil begründet.
Die Knappschaft erhebt mehrere prozessuale Ansprüche. Sie beantragt zunächst, den Bescheid des BVA vom 14. April 1965 – samt den bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen – aufzuheben, der feststellt, daß die Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” keine knappschaftlichen Betriebe sind. Sie beantragt weiter festzustellen, daß die von der beigeladenen Firma betriebenen Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” knappschaftliche Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 BKG sind und die dort Beschäftigten der knappschaftlichen Versicherung unterliegen.
Zunächst ist auf den ersten, auf die Aufhebung eines feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten gerichteten Antrag zu entscheiden. Seine Prüfung ergibt folgendes:
Gemäß dem bis 31. Juli 1969, also noch zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides in Kraft gewesenen § 2 Abs. 4 BKG (vgl. Art. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 4 § 26 des Bundesknappschafts-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969) entscheidet bei Zweifeln das BVA, ob ein Betrieb knappschaftlich ist. Bei den im vorliegenden Fall zu prüfenden beiden Gruben handelt es sich um Tongewinnungsstätten, so daß sie als „Betriebe der Industrie der Steine und Erden” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RKG – vor dem 1. August 1969: Satz 2 aaO (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1971) – knappschaftliche Betriebe sein könnten. Nach dieser Bestimmung sind die Betriebe der Industrie der Steine und Erden sowie die Salinen, soweit sie nicht als knappschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 BKG knappschaftlich sind, knappschaftliche Betriebe nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Zu der Frage, wann überhaupt ein auf seine Knappschaftlichkeit zu untersuchender „Betrieb” der Industrie der Steine und Erden gegeben ist, schweigen sowohl das Gesetz als auch die Gesetzesmaterialien. Indessen ist davon auszugehen, daß als Betrieb in einem allgemeinen und daher auch für das Knappschaftsrecht gültigen Sinne die auf Erreichung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit ist (vgl. statt vieler Dietz/Richardi, Komm. zum Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl., Rd.-Nrn. 45 ff zu § 1, mit zahlreichen Hinweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; für das Knappschaftsrecht z.B. Geselle, Komm. zum RKG, Anm. B I zu § 2). Der konkrete Fall, in den eine Mehrzahl von über- und unterirdisch betriebenen Tongruben mit Verarbeitungs- und Produktionsstätten in der einen unternehmerischen Hand der zu 1) beigeladenen Firma sind, bietet Anlaß darüber hinaus herzustellen, daß ein in organisatorischer Hinsicht eigenständiger Betriebsteil (selbständige Betriebsabteilung), rechtlich allgemein wie ein selbständiger Betrieb behandelt wird (vgl. für das Knappschaftsrecht z. B. Mansfeld/Pohle, Komm. zum RKG, Anm. 2 a bei § 2; s. für das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht § 4 BVerfG und Dietz/Richardi, aaO, Rd.-Nrn. 12 ff bei § 4).
Aus dem Wesen des Betriebes – bzw. des ihm gleichzubehandelnden selbständigen Betriebsteils – als der organisatorischen Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe ein Unternehmer einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, ergibt sich, daß entscheidend ist, ob in bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel ein selbständiger Leitungsapparat besteht. Sofern betriebliche Gliederungen eines solchen eigenen Leistungsapparates entbehren, können sie nur als unselbständige Ausstrahlungen derjenigen Betriebseinheit angesehen werden, die über den Leitungsapparat verfügt.
Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen aus, um für den konkreten Fall zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die beiden streitigen Tongruben „Gute Hoffnung” und „Zukunft” keine Betriebe oder selbständigen Betriebsteile sind. Im einzelnen hat das LSG unangegriffen festgestellt, daß diese beiden Gruben ebenso wie die anderen Betriebsabteilungen allein vom Inhaber der zu 1) beigeladenen Firma bzw. von den Leiter der Gewinnungsbetriebe, dem Zeugen F. geleitet werden. Zwar ist auf jeder Grube ein sogenannter Betriebsführer eingesetzt. Dazu hat das LSG indes festgestellt, daß es sich bei Würdigung von dessen Funktion allenfalls um einen Werkmeister handelt, der nur hinsichtlich des täglichen Arbeitsablaufs eine eigene Entscheidungsbefugnis besitzt. Die weiterreichenden organisatorischen Anordnungen werden entweder vom Zeugen F. oder vom Firmeninhaber getroffen. Diese setzen jeweils auch die Art und die Menge des auf den einzelnen Gruben zu fördernden Tons fest; sie allein sind berechtigt, Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen. Nur sie leiten ferner den Einsatz der Beschäftigten in den einzelnen Gruben. Maschinen, Werkzeug und Material werden von der Verwaltung zentral beschafft und auf Anforderung den einzelnen Gruben zur Verfügung gestellt. Die auf den Gruben tätigen Betriebsführer haben auch im technischen Bereich keine Entscheidungsbefugnis. Daß sie dem Bergamt gegenüber als Aufsichtspersonen für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften während der Schicht unter Tage verantwortlich sind, beruht allein auf bergrechtlichen Vorschriften und hat insoweit keine entscheidende Bedeutung.
Von einer arbeitstechnischen betrieblichen Einheit, die über einen eigenen Leitungsapparat verfügt, läßt sich bei einem solchen Sachverhalt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht sprechen. Die beiden Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” der beigeladenen Firma sind organisatorisch unselbständige Gewinnungsstätten. Das LSG hat somit zu Recht den angefochtenen Bescheid des BVA, in dem die Betriebseigenschaft der beiden Gruben verneint worden ist, bestätigt. Insoweit ist die Revision der Klägerin daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zu dem zweiten, eingangs näher bezeichneten Antrag der Klägerin ist folgendes auszuführen:
Dieser Antrag ist in zweiter Instanz erstmals gestellt worden. Es ist grundsätzlich richtig, daß die Erhebung eines weiteren prozessualen Anspruches eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG darstellt, die nur bei Einwilligung der Verfahrensbeteiligten oder bei vom Gericht bejahter Sachdienlichkeit zulässig ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht näher geprüft zu werden, ob das LSG in bezug auf den erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen weiteren Anspruch den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung verkannt hat. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß es die von der Klägerin in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung hätte ansehen dürfen. Diese Vorschrift trifft zwar nicht nach ihrem Wortlaut, wohl aber nach inrem Sinngehalt auf den vorliegenden Fall zu. Wie oben bereits angeführt, hat das Bundesknappschafts-Errichtungsgesetz mit Wirkung ab 1. August 1969 den Absatz 4 des § 2 RKG ersatzlos aufgehoben, so daß von da an das BVA nicht mehr ermächtigt war zu entscheiden, ob ein Betrieb knappschaftlich ist. Deshalb war von da an eine entsprechende Verpflichtungsklage der Knappschaft gegenüber dem BVA gemäß § 54 Abs. 1 SGG nicht mehr möglich. Hierin liegt eine während des Verlaufs des anhängigen Verfahrens eingetretene Veränderung der prozessualen Möglichkeiten, die die Klägerin veranlassen durfte, nunmehr die Knappschaftlichkeit der in Streit befindlichen Tongruben durch eine Feststellungsklage klären zu lassen. Freilich ist der Feststellungsantrag nicht wörtlich zu nehmen; eine Feststellung dahin, daß die von der beigeladenen Firma betriebenen Tongruben „Zukunft” und „Gute Hoffnung” knappschaftliche Betriebe seien, würde nur ein Element eines Rechtsverhältnisses – des Versicherungsverhältnisses zwischen Beschäftigten, Arbeitgeber und Träger der knappschaftlichen Versicherung – betreffen; eine solche Elementenfeststellung ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft (vgl. BSG in SozR Nr. 14 zu § 141 SGG). Jedoch ist der in der Berufungsinstanz erstmal gestellte Feststellungsantrag auslegungsfähig: Da die Frage nach dem knappschafflichen Betrieb eine Vorfrage für die Entscheidung über die Zugehörigkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Knappschaftsversicherung ist, erstrebt die Beklagte mit dem neuen Antrag im Ergebnis eine gerichtliche Feststellung dahin, daß die Arbeitnehmer der beiden streitigen Gruben der Knappschaftsversicherung angehören. Durch den im Revisionsverfahren neu gefaßten Antrag hat dies die Beklagte im übrigen auch klargestellt. Mit ihren Feststellungsantrag zielt sie mithin auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses – knappschaftlichen Versicherungsverhältnisses – im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ab. Zwar betrifft der Übergang von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage keine „andere Leistung” im Wortsinne des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Jedoch ist die Bestimmung entsprechend auf einen Fall der vorliegenden Art anzuwenden. Der Gesetzgeber hat zwar nur den Wechsel von einer Leistung zu einer anderen Leistung gesehen; die Vorschrift ist aber auch auf die Fälle anzuwenden, in denen Gegenstand des Rechtsstreits ursprünglich etwas anderes als eine Leistung im engeren Sinne gewesen ist. Hiernach liegt bezüglich des in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Feststellungsantrages keine Klageänderung in engeren Sinne vor. Der Zulässigkeit der beantragten Feststellung stand auch nicht entgegen, daß die Beklagte nach Aufhebung des § 2 Abs. 4 RKG selbst über die Versicherungszugehörigkeit der Beschäftigten der beiden Tongruben hätte entscheiden können. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine richterliche Feststellung besteht schon deswegen, weil – wie dargetan – ein Element dieses Rechtsverhältnisses im Rahmen der zunächst erhobenen Anfechtungsklage bei Erhebung des Feststellungsbegehrens schon und noch rechtshängig war und anderenfalls eine unnötige Verzögerung der von allen Beteiligten erstrebten Klärung der streitigen Rechtsfrage eintreten würde.
Über den nach statthafter Klageerweiterung zulässigen Feststellungsantrag hat das LSG nicht entschieden, weil es ihn als unzulässig betrachtet hat; es hat demgemäß auch nicht die insoweit erforderliche Feststellung getroffen, ob die beiden streitigen Tongruben zusammen mit den übrigen Gruben des Unternehmens einen auf seine Knappschaftlichkeit zu untersuchenden Betrieb oder zumindest eine selbständige Betriebsabteilung bilden. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben und dem LSG durch Zurückverweisung der Streitsache die Gelegenheit zu geben, diese Feststellungen nunmehr zu treffen. Die Frage der Eigenschaft eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung wird das LSG dabei unter Beachtung der eingangs der Entscheidungsgründe niedergelegten Rechtsauffassung des Senats zu beantworten haben.
Die sich gegebenenfalls hernach stellende Frage, ob der auf seine Knappschaftlichkeit zu überprüfende Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 EKG „überwiegend unterirdisch betrieben” wird, wird das LSG zu bejahen haben, wenn von den im Betrieb oder der selbständigen Betriebsabteilung unmittelbar bei der Gewinnung und Förderung des Tons Tätigen mehr als die Hälfte mit der unterirdischen Gewinnung und Förderung befaßt sind, wobei die am Schacht oder Stollenmundoch über Tage Beschäftigten noch mitzuzählen sind. Zu vergleichen ist mit dieser Zahl die Zahl der unmittelbar bei der Gewinnung und Förderung des Tons in den zum Betrieb oder selbständigen Betriebsteil gehörigen Übertage-Gewinnungsstätten entsprechend Beschäftigten. Die übrigen, vor allem die im kaufmännischen Bereich Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung sind dagegen bei der Ermittlung der einander gegenüberzustellenden Zahlen außer Betracht zu lassen. Das folgt aus dem Zweck der hier auszulegenden Vorschrift; sie zielt darauf ab, Betriebe oder selbständige Betriebsteile der Steine und Erden, die teils unterirdisch, teils oberirdisch betriebene Gewinnungsanlagen unterhalten, nur dann der Knappschaftsversicherung zuzuordnen, wenn die Steine oder Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden. Dahinter steht der Gedanke, daß allein das unterirdische Betreiben mit bergmännischer Arbeit gleichgestellt werden kann, die Prägung durch bergmännische Arbeit wiederum die Knappschaftspflichtigkeit des Betriebes rechtfertigt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Reuß/Hense, Komm. zum EKG, 2. Aufl. 1927, Anm. 6 bei § 2). Für das unterirdische Betreiben können mithin nicht diejenigen Angehörigen des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung charakteristisch sein, die nicht bei der eigentlichen bergmännischen Gewinnung tätig sind.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen und der Kostenausspruch der endgültigen Entscheidung vorzubehalten.
Unterschriften
Dr. Dapprich, May, Rauscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.05.1974 durch Mackenroth Amtsinspektor Schriftführer
Fundstellen
Haufe-Index 707811 |
BSGE, 245 |