Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Fernsehgerät. Streitgegenstand. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie zB ein Fernsehgerät.
Orientierungssatz
1. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 2 handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R = BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2)
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger ein "berechtigtes Interesse" (§ 55 Abs 1 SGG) geltend macht und dieses nicht auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen ist (vgl BSG vom 13.10.1955 - 5 RKn 10/55 = BSGE 1, 246, 252 f und BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3). Allein durch wiederholten Umzug des Hilfebedürftigen ist das Rechtsschutzbedürfnis hier nicht entfallen. Das zur Zeit der Klageerhebung aufgrund der den Antrag ablehnenden Verwaltungsentscheidung bestehende Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen sein, wenn der Kläger zwischenzeitlich ein Fernsehgerät von dritter Seite erhalten hätte oder aufgrund anderer Umstände sich ein solcher Bedarf erledigt hätte.
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 5.5.2015 - 1 BvR 841/15).
Normenkette
SGB 2 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2006-07-20, S. 2 Fassung: 2006-07-20, § 20 Abs. 1; SGG § 55 Abs. 1, § 95
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2010 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in allen drei Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis Göttingen Leistungen für einen Fernseher im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Der im Jahr 1970 geborene Kläger bezieht seit dem 17.7.2007 laufende Leistungen nach dem SGB II von dem beklagten Landkreis. Zunächst war er obdachlos; ab 15.8.2007 bezog er eine 17 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in G . Er beantragte die Gewährung einer Erstausstattung für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände, ua ein Fernsehgerät. Der Beklagte bewilligte für bestimmte Gegenstände einen Betrag von 506,50 Euro (Bescheid vom 8.8.2007) und einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro (Bescheid vom 3.9.2007). Die Gewährung einer Beihilfe ua für einen Fernseher lehnte er ab (weiterer Bescheid vom 8.8.2007, Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007).
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten "verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Erstausstattung mit einem Fernsehgerät zu gewähren" (Urteil vom 22.1.2009). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 "verurteilt, dem Kläger Geld- oder Sachleistungen für die Erstausstattung mit einem gebrauchten Fernsehgerät zu gewähren" (Urteil vom 27.4.2010). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II seien Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Zur Begründung des wortgleichen § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei auf § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen worden, dessen Nr 6 auch Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer umfasst habe, zu denen auch Haushaltsgegenstände und die Wohnungsausstattung gehört haben. Ein Fernsehgerät sei kein Haushaltsgerät iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie ein Herd oder eine Waschmaschine, es sei auch kein Einrichtungsgegenstand. Allerdings sei es ein "wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand", der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermögliche. Auch wenn ein Fernsehgerät im engeren Sinne nicht für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sei, gehöre es doch unter dem Aspekt der Üblichkeit selbst in unteren Einkommensgruppen zu einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen. Die Einrichtung eines Zugangs für den Fernseh- und Radioempfang gehöre zu den üblichen Wohnstandards (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 18). Die Ausstattungsdichte mit Fernsehgeräten betrage seit 1998 ca 93 Prozent auch in Haushalten von Arbeitslosen bzw 95 Prozent bezogen auf die Gesamtbevölkerung. Um eine Ausgrenzung zu verhindern und eine durch die Verweisung auf die Ansparleistung oder Darlehen drohende Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, sei die Gewährung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung erforderlich, wenn der Leistungsbezieher sich eines solchen - wie vorliegend - zur Informationsbeschaffung und Unterhaltung bedienen wolle. Es bestehe jedoch nur Anspruch auf Leistungen für ein gebrauchtes Gerät, da dies einem üblichen und sparsamen Verhalten entspreche. Das Urteil des SG sei zu ändern gewesen, da es im Ermessen des Beklagten stehe, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbringen wolle.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts: Ein Fernsehgerät sei kein Haushaltsgegenstand iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) habe nach dem BSHG ein Fernsehgerät zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt gehört. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es auch zur Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehöre, weil die unter dem BSHG gewährten einmaligen Leistungen durch die pauschalierte Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt würden. Die Ausnahme in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II erfasse nur die zum Wohnen erforderliche Erstausstattung, nicht aber ein Fernsehgerät. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten könne dem, der ein Fernsehgerät als Informationsquelle und Teilhabemöglichkeit am kulturellen Leben betrachte, ein solches nicht zusätzlich zur Regelleistung bewilligt werden, während anderen, die sich aus Zeitschriften, Büchern usw informierten oder sich Aufführungen im Theater anschauten, diese Leistungen aus ihrer Regelleistung erbringen müssten.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2010 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil grundsätzlich für zutreffend. Zur Erstausstattung gehöre alles, was zum menschenwürdigen Leben unbedingt notwendig sei und daher auch ein Fernsehgerät einfacher Güte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27.4.2010 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 22.1.2009 sind aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der Kläger im Rahmen der Erstausstattung seiner Wohnung keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät dem Grunde nach hat.
Bei dem vom Kläger begehrten Fernsehgerät als Teil der Erstausstattung seiner Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl nur BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 12, zuletzt Urteile des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R und B 14 AS 36/09 R).
Einer Sachentscheidung des Senats steht das als Klagevoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, auch wenn der Kläger nach dem Bezug der Wohnung in G wiederholt umgezogen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage ein "berechtigtes Interesse" (vgl § 55 Abs 1 SGG am Ende) geltend macht und dieses nicht auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen ist (vgl nur BSGE 1, 246, 252 f; BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3). Das zur Zeit der Klageerhebung aufgrund der den Antrag des Klägers ablehnenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten bestehende Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen sein, wenn der Kläger zwischenzeitlich ein Fernsehgerät von dritter Seite erhalten hätte oder aufgrund anderer Umstände sich ein solcher Bedarf erledigt hätte (vgl Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 54 RdNr 27 f). Derartiges ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen und der Kläger hat erklärt, dass er nach wie vor kein Fernsehgerät besitze und zwischenzeitlich auch keines besessen habe.
Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat wegen der Erstausstattung seiner am 15.8.2007 bezogenen Wohnung in G gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II idF vom 20.7.2006 in Betracht. Danach sind "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten„ nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht.
Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14).
Die Grundvoraussetzung für eine Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, weil der Kläger vor seinem Einzug in die Wohnung obdachlos war und über keine Einrichtungsgegenstände verfügte.
Wie dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und der bisher vom BSG verwandten Formulierung "Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen," zu entnehmen ist, sind "Erstausstattungen für die Wohnung" nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).
Die Wohnung oder Unterkunft - nach dem Sprachgebrauch des § 22 SGB II werden die Begriffe synonym verwandt - soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff "Wohnen" iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.
Hierfür spricht auch das oben schon angesprochene Verhältnis des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als Sonderregelung zu der in § 20 SGB II kodifizierten Regelleistung, die grundsätzlich alle Bedarfe abdecken soll (vgl nur BT-Drucks 15/1516 S 56). Ergänzend ist auf die verschiedenen Abteilungen nach § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) hinzuweisen, in denen zwischen den Abteilungen 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, die das Wohnen betreffen, und zB der Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur unterschieden wird.
Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zu dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs 1 SGB II ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird. Diese Abgrenzung kann entgegen der Auffassung des LSG nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § 23 Abs 3 SGB II entsprechenden § 32 Abs 1 SGB XII: "Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden." (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.
Aus dem Adjektiv “menschenwürdig„ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 - L 18 AS 2221/07 - RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 - L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 - S 17 AS 388/06 - und - S 17 AS 87/08 -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.
Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis "Wohnen„ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es - entgegen dem LSG - gerade nicht, dass es sich um einen "wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand" handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient - selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen - nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten "Wohnen„ iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.
Die mangelnde Unterscheidung zwischen dem Bedarf an einer Erstausstattung für Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und anderen existenziellen Bedürfnissen liegt auch den Überlegungen des LSG zugrunde, wenn es die Gewährung eines Fernsehgerätes mit der Verhinderung einer Ausgrenzung und der Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung begründen will. Denn mit der Verneinung eines Anspruchs auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung wird keine Aussage über einen Anspruch auf ein solches Gerät nach § 23 Abs 1 SGB II als Darlehen getroffen.
Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 19.2.2009, der im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss ausgeführt hat: "Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung Deutschlands entspricht (vgl …). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann …" (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 18). Die Kosten wurden nicht übernommen, weil Fernsehen ein Teil des Wohnens ist, sondern weil ohne Übernahme dieser Kosten ggf keine Wohnung zu finden ist und sie damit angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen