Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 13.07.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für den Kläger.
Der 1950 geborene Kläger war nach abgeschlossener Mechanikerlehre (Lehrzeit vom 1. September 1964 bis 28. Februar 1968) bis Mai 1972 zunächst als Angestellter in der Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses, anschließend als Verkäufer in einem Zoo-Fachgeschäft und schließlich als Laufkontrolleur in einer Kunststoffspritzerei versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Juni 1972 war er bei der Deutschen Bundesbahn zunächst bis 1976 als Gepäckarbeiter, anschließend bis 1981 als Bahnunterhaltungsarbeiter tätig. Währenddessen wurde er zwischen dem 2. Juli 1979 und dem 30. Juni 1980 zum Gleisbauer ausgebildet; am 17. Dezember 1980 bestand er die Gesellenprüfung. In dieser Tätigkeit war er bis 1988 beschäftigt, ehe er aus gesundheitlichen Gründen im September 1988 körperlich leichtere Arbeiten zunächst als Platzkartenstecker, dann als Amtsbote erhielt. Entlohnt wurde er bis Februar 1981 nach der Lohngruppe V, ab 1. März 1981 nach der Lohngruppe IV und ab 1. Juli 1981 nach der Lohngruppe III des Lohntarifvertrags (LTV). Zum 1. Dezember 1990 wurde ihm die als einfache angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit der Lohngruppe CA IV des Angestelltentarifvertrages der Bundesbahn (AnTV) zugeordnete Tätigkeit als Bürohilfskraft übertragen (entsprechend Vergütungsgruppe IXb LTV bzw IXb Bundesangestelltentarif ≪BAT≫). Unter Anrechnung seiner Vordienstzeit bei der Bundesbahn wurde er sofort in die Lohngruppe CA III 2 AnTV eingestuft, was der Vergütungsgruppe VIII LTV = BAT entspricht.
Seinen im März 1989 gestellten Rentenantrag lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 5. Mai 1989 ab, weil der Kläger wegen einer therapieresistenten schmerzhaften Schultersteife links zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Gleisbauer, ua aber in der ihm übertragenen Tätigkeit als Bürohilfskraft vollschichtig tätig sein könne. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde dem Sozialgericht (SG) als Klage zugeleitet. Das SG hat die Beklagte nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen sowie der Personalakte des Klägers verurteilt, dem Kläger ab 1. April 1989 Rente wegen BU zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger verrichte als Bürohilfskraft eine ihm sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbare Tätigkeit. Die soziale Zumutbarkeit ergebe sich aus der tarifvertraglich vorgenommenen Bewertung der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Bürohilfskraft werde – ebenso wie die früher ausgeübte Facharbeitertätigkeit als Gleisbauer – nach der Lohngruppe CA III 2 AnTV bewertet. Dies entspreche der Vergütungsgruppe VIII des LTV = BAT, so daß es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit handele. Der Kläger habe die tarifliche Einstufung auch nicht im Wege des Bewährungsaufstieges oder der Lohnsicherung erreicht, er sei vielmehr sofort nach Aufnahme der Tätigkeit wegen seiner Betriebszugehörigkeit in einer vollkommen anderen Funktion in die Lohngruppe CA III 2 AnTV eingereiht worden. Der Bewährungsaufstieg setze begrifflich aber eine Tätigkeit in einer bestimmten Funktion voraus, in der gewisse Erfahrungen und Kenntnisse gewonnen worden seien, die eine höhere tarifliche Einstufung innerhalb dieser Tätigkeit rechtfertigten.
Der Kläger rügt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision eine Verletzung des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Er ist der Ansicht: Die Wertigkeit der Tätigkeit einer Bürohilfskraft müsse sich nach der Eingangsgruppe CA IV AnTV richten. Die ihm ohne Einhaltung des Bewährungsweges direkt gewährte Eingruppierung in die Tarifgruppe CA III 2 AnTV stelle eine ausschließlich soziale Begünstigung durch den Arbeitgeber dar, die bei der Frage der Wertigkeit der Verweisungstätigkeit außer Betracht zu bleiben habe. Die Eingangsgruppe CA IV AnTV sei ihm als Facharbeiter aber sozial nicht zumutbar, da sie mit der Tarifgruppe BAT IXb gleichzustellen sei. Andere, ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich, so daß es bei der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen BU durch das SG hätte bleiben müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Februar 1990 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Einem leistungsgeminderten Facharbeiter sei nicht nur jede Anlerntätigkeit, sondern auch jede tariflich gleichbewertete Tätigkeit als Verweisungstätigkeit zumutbar, auch wenn diese keine Anlernzeit erfordere. Die Tätigkeit als Gleisbauer sei nach dem LTV zuletzt seit 1981 nach der Lohngruppe B III 2.1 = qualifizierter Facharbeiter entlohnt worden. In diese Gruppe kämen Arbeiter der Lohngruppe B IV 1 nach Bewährung und vierjähriger Eisenbahnzeit. Bei der Bewertung des Hauptberufs sei daher von der Lohngruppe IV – vor dem Bewährungsaufstieg – auszugehen. Damit sei auch eine Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG in Lohngruppe C IV eine zumutbare Verweisungstätigkeit, so daß dahingestellt sein könne, ob die Beschäftigung als Bürohilfskraft, die nach Lohngruppe CA III 2 entlohnt werde, im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden sei oder nicht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen BU. Denn die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Bürohilfskraft entspricht seinem medizinisch festgestellten Leistungsvermögen und ist ihm sozial zumutbar.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich noch nach § 1246 RVO, da der Rentenantrag bereits im März 1989 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫).
Nach § 1246 Abs 2 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Daß das LSG den Gleisbauer als bisherigen Beruf des Klägers ansieht, ist nicht zu beanstanden. Bisheriger Beruf iS des § 1246 Abs 2 RVO ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen (vgl Urteil vom 30. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 130; Urteil vom 27. April 1989 – 5/5b RJ 78/87 – SozR 2200 § 164 mwN) ausgesprochen hat, in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste ist (BSG, Urteil vom 29. November 1979 – 4 RJ 111/78 – SozR 2200 § 1246 Nr 53; Urteil vom 11. September 1980 – 1 RJ 94/79 – SozR 2200 § 1246 Nr 66).
Bisheriger Beruf des Klägers ist hiernach die Tätigkeit des Gleisbauers, für die der Kläger nach einjähriger Lehrzeit eine Gesellenprüfung abgelegt hat. Diese Tätigkeit hat der Kläger nach den den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) Feststellungen des LSG zwischen 1981 und August 1988 versicherungspflichtig ausgeübt, ehe er sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen – insbesondere wegen einer therapieresistenten schmerzhaften Schultersteife links – dauerhaft nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf auszuüben.
BU liegt jedoch nicht allein deshalb vor, weil ein Versicherter die erlernte und zuletzt nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung „Hauptberuf”) nicht mehr ausüben kann. Vielmehr steht ihm Rente wegen BU nur dann zu, wenn er auch keine andere Tätigkeit „Verweisungsberuf”) ausüben kann, die ihm als ehemaligen Gleisbauer zumutbar ist. § 1246 RVO geht vom Gedanken des Berufsschutzes aus. Dem Versicherten soll ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann. Das LSG hat indessen ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß der Kläger auf die von ihm tatsächlich und vollwertig ausgeübte Bürohilfstätigkeit verweisbar ist. Abgesehen von der Indizwirkung der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit sind auch die Feststellungen des LSG,
daß der Kläger diese Tätigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ausüben kann, mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden.
Die Rechtsprechung des BSG hat zur BU iS von § 1246 Abs 2 RVO die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Prüfungsmuster bestimmt die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, nach Leitberufen gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Hierbei handelt es sich aber lediglich um Leitberufe. Aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält für gewiß, daß die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind (Leitberufe, Qualitätsstufen kraft Ausbildung).
Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig sind, ist immer wieder deutlich gemacht worden, daß ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt sind, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf das Gesamtbild an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten gleichgestellt sein. Die Tätigkeit eines Versicherten, der nicht die geforderte Lehrzeit durchlaufen hat, kann im Einzelfall der eines Gelernten gleichstehen, zB ein ungelernter Maurer einem gelernten (Gleichgestellter).
Der Beruf des (gelernten) Gleisbauers gehört nach diesen Regeln im allgemeinen nur zum angelernten Bereich, da er eine Ausbildungszeit von nur einem Jahr erfordert. In dem Tarifgefüge der Deutschen Bahn AG ist diese Tätigkeit nach Auskunft der Beklagten der Lohngruppe B IV 1 zugeordnet, wobei diese Lohngruppe den „qualifizierten Facharbeitern” vorbehalten ist. Dies könnte dafür sprechen, daß die Tätigkeit des Gleisbauers trotz ihrer nur einjährigen Ausbildung von der Beklagten zumindest einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt wird. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger als Gleisbauer wie ein Facharbeiter zu behandeln ist, so daß er nach dem Mehrstufenschema des BSG nur auf die nächst niedrigere Stufe der (qualifizierten) Anlernberufe verwiesen werden könnte. Denn die von ihm tatsächlich ausgeübte Verweisungstätigkeit (Bürohilfstätigkeit) ist ihm jedenfalls nach deren tariflicher Zuordnung sozial zumutbar.
Im Rahmen der Verweisungsproblematik hat das BSG nämlich tariflichen Regelungen Bedeutung unter zwei Gesichtspunkten zugemessen: Zum einen bei der abstrakten – „tarifvertraglichen” – Klassifizierung der Tätigkeit (iS eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages (vgl BSG, Urteile vom 28. Juni 1979 – 4 RJ 1/79 – SozR 2200 § 1246 Nr 46, vom 1. Dezember 1983 – 5b RJ 114/82 – SozR 2200 § 1246 Nr 111, vom 1. Februar 1984 – 5b RJ 80/83 – SozR 2200 § 1246 Nr 116, vom 3. Oktober 1984 – 5b RJ 20/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 122, vom 3. Oktober 1984 – 5 RJ 28/84 – SozR 2200 § 1246 Nr 123 und vom 27. April 1989 – 5/5b RJ 78/87 – SozR 2200 § 1246 Nr 164), zum anderen bei der – „tariflichen” – Eingruppierung der Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber (vgl BSG, Urteile vom 28. Juni 1989 – 5 RJ 5/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 168, vom 29. Juni 1989 – 5 RJ 49/88 – SozR 2200 § 1246 Nr 169 und vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 22).
Die Tätigkeit des Gleisbauers ist – nach Auskunft der Beklagten – nicht nur tarifvertraglich grundsätzlich der Lohngruppe B IV 1 LTV zugeordnet; die Beklagte hat vielmehr den Kläger auch tariflich nach Ablegung der Gesellenprüfung als qualifizierten Facharbeiter in diese Lohngruppe eingruppiert. Dem Personalbogen in den vom LSG beigezogenen Personalakten der Deutschen Bundesbahn ist unter dem Eintrag „13. Beschäftigungsgang” nämlich zu entnehmen, daß der Kläger nach bestandener Gesellenprüfung als Gleisbauer zunächst nach der Lohngruppe B IV 1 LTV entlohnt worden ist. Dieser Lohngruppe sind qualifizierte Facharbeiter, geprüfte Bundesbahnfacharbeiter und Schweißer der Tarifstelle B IV 16.1 zugeordnet. Die Eingruppierung des Klägers entsprach mithin den Tarifmerkmalen dieser Lohngruppe. Erst ab dem 1. Juli 1981 ist er im Wege des Bewährungsaufstiegs nach der Lohngruppe B III 2.1 LTV entlohnt worden. In diese Lohngruppe kommen Arbeiter der Lohngruppe B IV 1 nach Bewährung und vierjähriger Eisenbahndienstzeit. Die Bewertung des Hauptberufs des Klägers ist daher nach der Lohngruppe IV LTV – vor Bewährungsaufstieg – vorzunehmen.
Damit wäre aber auch eine Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG in Lohngruppe C IV – auf gleichem Niveau, dh ohne Herabstufung – eine zumutbare Verweisungstätigkeit, so daß dahingestellt sein kann, ob die Beschäftigung des Klägers als Bürohilfskraft, die nach Lohngruppe CA III 2 entlohnt wird, im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht worden ist oder nicht. Denn für die im LTV in der Anlage 1 im Abschnitt B und C aufgeführten Lohngruppen gibt es nur eine einzige Lohntabelle. Diese gilt mithin sowohl für die Lohngruppe B III 2.1 als auch für die Lohngruppe C III (entsprechend für die Lohngruppen B IV und C IV). Eine sozial unzumutbare Lohneinbuße hat der Kläger mithin nicht hinnehmen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen