Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikationsgruppeneinstufung. polnische Beitragszeit. langjährige Berufserfahrung. Qualifikationsniveau
Leitsatz (amtlich)
- Die Anl 13 und 14 zum SGB VI konkretisieren als inkorporierte “Untertatbestände” die Tatbestandsvoraussetzungen des § 256b Abs 1 S 1 SGB VI. Die fünf Qualifikationsgruppen in der Anl 13 sind gemeinsame und deshalb “ausgeklammerte” Tatbestandsmerkmale der Sätze 1 und 2 der Anl 13; sie bilden “Untertatbestände” dieser beiden Sätze und damit “Unter-Unter-Tatbestände” des § 256b Abs 1 S 1 SGB VI.
- Neben dem auf dem auf formale Kriterien abstellenden “neuen Bewertungsschema” des Satzes 1 der Anl 13 zum SGB VI hat der Gesetzgeber mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 aaO Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben.
- Die Qualifikationsgruppen der Anl 13 zum SGB VI spiegeln in direkter Anwendung die Berufswelt der DDR wider. Auf Grund der in § 22 Abs 1 S 1 FRG angeordneten Anwendung des § 256b Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine sinngemäße sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird.
- Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 der Anl 13 zum SGB VI ist nicht maßgeblich, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau die Bezeichnung “Meister” verwandt wurde, sondern ob das Niveau materiell dem einer Meisterausbildung iS des DDR-Rechts entsprach (Fortführung von BSG vom 14.5.2003 – B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr 1).
Normenkette
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB VI Anl. 13; FRG § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 14
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für Beschäftigungszeiten, die sie in Polen von 1982 bis 1987 verrichtet hat und die von der Beklagten bindend als Tatbestände gleichgestellter Beitragszeiten iS des § 15 FRG festgestellt worden sind, die als versichert geltenden Arbeitsverdienste ua unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 in der Anl 13 zum SGB VI vorzumerken.
Die 1938 geborene Klägerin war von Februar 1955 bis November 1987 in Polen in einem landwirtschaftlichen Kombinat in M.… beschäftigt. Vom 1. Februar 1955 bis 28. Februar 1958 arbeitete sie als Schreibkraft und vom 1. März 1958 bis 30. September 1960 als Buchhalterin/Kassiererin. Nach einem anschließenden Erziehungsurlaub bis Februar 1965 übte sie vom 15. Februar 1965 bis 30. Juni 1972 die Tätigkeit einer Verwaltungsreferentin/Sekretärin, vom 1. Juli 1972 bis 30. November 1975 einer Oberreferentin für Personalangelegenheiten (Personalwesen) und vom 1. Dezember 1975 bis 30. November 1987 einer Oberspezialistin für Personalangelegenheiten (Personalwesen) aus.
Berufsbegleitend hatte sie an folgenden Kursen teilgenommen:
- vom 2. November 1965 bis 24. September 1966 an einem Fernkurs in “Organisationskunde für Sekretärinnen”,
- im Jahre 1973 an einem 43-stündigen Kurs (3. Grades) im Bereich des Arbeitsrechts, der Arbeitsmethoden und -organisation in Personalangelegenheiten,
- vom 6. Januar bis 16. April 1975 an einem Kurs über Funktionsgrundsätze und die Organisation der Personalverwaltungsdienste sowie
- von Mai 1975 bis Juni 1976 (Teil I) und von Februar bis Juli 1977 (Teil II) an einem Fortbildungskurs für Leiter des Personalverwaltungsdienstes (Themen waren ua: Elemente moderner Wirtschaftspolitik, ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts, Schlüsselprobleme der Personalpolitik und Personalwirtschaft sowie Organisation und Aufgaben des Personalwesens).
Die Klägerin siedelte Ende 1987 in die Bundesrepublik über. In einem Kontenklärungsverfahren merkte die Beklagte im Bescheid vom 3. März 1997 die von Februar 1955 bis November 1987 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten als Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vor. Sie ordnete die Beschäftigungen durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 in der Anl 13 zum SGB VI (ungelernte und angelernte Arbeitnehmer) sowie dem Wirtschaftsbereich 14 der Anl 14 zum SGB VI (Land- und Forstwirtschaft) zu.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin ua geltend, dass ihre Beschäftigungen ab Februar 1965 mindestens der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen seien. Im weiteren Vormerkungs-Bescheid vom 22. April 1997 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie die Beschäftigungen der Klägerin vom 1. Juli 1972 bis 30. November 1987 der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) zuordnete. Den weiter gehenden Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997).
Entsprechend dem Klageantrag hat das SG die Beklagte verurteilt, “die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. November 1987 der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 14, der Anl 14 zum SGB VI zuzuordnen” (Urteil vom 16. Mai 2002). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 24. Oktober 2002). Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Klägerin sei zutreffend in die Qualifikationsgruppen 5 und 4 eingestuft worden. Sie erfülle weder die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 noch 3. So scheitere eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 daran, dass die Klägerin weder eine Meisterprüfung abgelegt habe, noch ihr auf Grund langjähriger Berufserfahrung der Titel eines Meisters zuerkannt worden sei. Sie sei auch nicht auf Grund langjähriger Berufserfahrung in diese Gruppe einzustufen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 256b SGB VI iVm der Anl 13 zum SGB VI. Sie trägt vor, durch die Umstellung der Qualifikationsgruppen sei die Einstufung gröber gerastert als im Vorgängerrecht. Schon deshalb sei mit Blick auf Art 14 GG zu prüfen, ob eine derart grobe Abstufung verfassungsgemäß sei; denn bei der Bemessung der Rente müsse die zurückgelegte eigene berufliche Leistung und Entwicklung unmittelbar Niederschlag in der Höhe der ausgezahlten Rente finden. In jedem Fall verbiete sich eine restriktive Auslegungs- und Anwendungspraxis. Ihre Eingruppierung in die Leistungsgruppe 3 sei vor dem Hintergrund ihres beruflichen Werdeganges gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2002 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Mai 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hebt hervor, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nur in Betracht käme, wenn die Klägerin trotz fehlender Ausbildung langjährige Tätigkeiten ausgeübt hätte, die im Regelfall von Meistern verrichtet würden. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. In Büro- und Verwaltungsberufen gebe es keine Meisterqualifikationen. Das gelte gleichermaßen für die alten Bundesländer, die DDR wie auch für Polen und sei historisch bedingt. Die Klägerin beanstande zu Unrecht, dass ihr beruflicher Werdegang nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Die Qualifikationsgruppen stellten nicht hierauf, sondern auf die erreichte berufliche Position ab. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei die erworbene Berufsqualifikation. Insoweit sei zu beachten, dass der Gesetzgeber ein neues Bewertungsschema eingeführt habe. Die Einstufung sei kein Selbstzweck, sondern diene der Zuordnung der Tabellenentgelte der Anl 14 zum SGB VI. Die dort aufgeführten Durchschnittsverdienste seien unter Berücksichtigung entsprechender Statistiken der DDR ermittelt worden. Diese DDR-Verhältnisse müssten auch bei der Auslegung der Qualifikationsgruppen nachvollzogen werden, um die zuzuordnenden Tabellenwerte nicht zu verfälschen. Grundsätze und Rechtsprechung zur früheren Leistungsgruppeneinstufung, die auf völlig anderen Sachverhalten basiert hätten, seien nicht heranzuziehen. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten gebe es nicht; sie sei nach der Systematik auch nicht notwendig. Die Änderung des Bewertungsschemas sei im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der ihm zu Grunde liegenden Feststellungen und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
1. Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungen der Klägerin in Polen in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. November 1987 der Qualifikationsgruppe 3 in der Anl 13 zum SGB VI zuzuordnen. Klagegegenstände sind die diesen Zeitraum betreffenden feststellenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 22. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1997, die während des Widerspruchsverfahrens die Feststellungen im Bescheid vom 3. März 1997 ua bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes abgeändert haben (§ 86 Abs 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG sind die letztgenannten Verwaltungsakte nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Des Weiteren haben SG und LSG zum Teil über Ansprüche befunden, die keine Streitgegenstände waren.
So hat das SG die Beklagte im Urteilsausspruch zusätzlich “verurteilt” (sinngemäß: verpflichtet), die streitbefangenen Beschäftigungen dem Bereich 14 in der Anl 14 zum SGB VI zuzuordnen. Diese Zuordnung (zum Wirtschaftsbereich der Land- und Forstwirtschaft) ist bereits im angefochtenen Bescheid erfolgt und von der Klägerin weder mit ihrem Widerspruch noch mit der Klage beanstandet worden. Sie war also nicht Streitgegenstand. Soweit das SG die Beklagte im Urteilstenor verpflichtet hat, die Beschäftigungen der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen, ist dieser Ausspruch sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass damit die Gruppe in der Anl 13 zum SGB VI angesprochen werden sollte.
Soweit das LSG darüber befunden hat, dass die Einstufungen ab 1955 in die Qualifikationsgruppe 5 und von 1972 bis 1987 in die Gruppe 4 zutreffend erfolgt seien, hat es nicht beachtet, dass Streitgegenstand ausschließlich das Begehren auf Zuordnung der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. November 1987 zur Qualifikationsgruppe 3 der Anl 13 zum SGB VI war. Denn bereits mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Sachantrag hat die Klägerin ihr prozessuales Begehren entsprechend eingeschränkt; nur über dieses Begehren hat das SG sachlich befunden; demzufolge war – da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat – auch nur dieses Begehren Gegenstand des Berufungsverfahrens. Damit gehen die Ausführungen des LSG dazu, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht vorgelegen hätten, gleichfalls über das Begehren (§ 123 SGG) hinaus; denn entsprechende Feststellungsansprüche waren keine Streitgegenstände.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Ob das LSG in der Sache zutreffend diese Klagen unter Aufhebung des SG-Urteils abgewiesen hat, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.
2. Nach § 149 Abs 5 SGG ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 ≪S 5≫; SozR 3-2600 § 58 Nr 3 ≪S 10≫). Im Versicherungskonto sind die Daten, die für – die Durchführung der Versicherung sowie – die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (§ 149 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
a) Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten iS des § 54 SGB VI haben, wird – “beweissichernd” für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall – für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw nicht erfüllen. Beitragszeiten sind als Tatbestände von Beitragszeiten vorzumerken. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder – wie hier – kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen. Denn dieser begründet aus seinem Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst den kalenderjährlichen Rangstellenwert (Entgeltpunkt ≪EP≫), die Summe dieser Werte bei Rentenbeginn den Rangwert (§ 64 SGB VI), also den relativen Wert der Vorleistung des Versicherten für die Alterssicherung im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen.
Die Beklagte hat unangefochten und damit bindend im angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 22. April 1997 festgestellt, dass die Klägerin in den umstrittenen Zeiträumen die Tatbestände von nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Damit kann dahinstehen, ob sich – wie von SG und LSG erörtert – die Anwendung des FRG im vorliegenden Fall aus § 1 FRG oder aus dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen herleitet. Die Feststellung der Beitragszeittatbestände hat die Klägerin nicht angefochten. Sie begehrt für die strittigen Zeiträume im Ergebnis die Zuweisung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste durch Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 in der Anl 13 zum SGB VI anstatt zur dort aufgeführten Gruppe 4.
b) § 15 Abs 1 FRG enthält keine Aussage darüber, welche Rangstellenwerte die gleichgestellten Beitragszeiten vermitteln. Auf die tatsächlich im Vertreibungsgebiet erzielten Verdienste kommt es jedenfalls nicht an. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste stattdessen hierfür einzusetzen sind, regelt seit dem Inkrafttreten des FRG zum 1. Januar 1959 dessen § 22. Seit dem 1. Januar 1992 bestimmen sich die Verdienste jedoch nicht mehr nach den in den Anl zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen im (alten) Bundesgebiet zugewiesenen Durchschnittsverdiensten, sondern auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet (vgl zum historischen Hintergrund: Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies bewirkt § 22 Abs 1 Satz 1 FRG (in der seit dem 1. Januar 1992 unveränderten Fassung durch das RÜG vom 25. Juli 1991, BGBl I 1606).
Danach werden EP für Zeiten in den §§ 15, 16 FRG in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von EP als Beitragsbemessungsgrundlage (= als versichert geltender fiktiver Arbeitsverdienst) für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der Anl 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anl 14 genannten Bereiche (Nr 2) ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (= Versicherungsschutzgrenze). Diese allein maßgebliche Rechtsnorm ordnet den in den Nr 1 und 2 umschriebenen Sachverhalten die verbindliche Rechtsfolge zu, nämlich die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste. Dies erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Beschäftigung in eine der in der Anl 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft; sodann wird sie einem der in der Anl 14 genannten Bereiche zugeordnet; darin sind entsprechend der jeweiligen Qualifikationsgruppe Durchschnittsverdienste ausgewiesen. Diese werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 FRG um ein Fünftel erhöht, weil die Tabellenwerte zu § 256b SGB VI aufgestellt worden sind, der nur glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten erfasst, bei denen die fiktiv versicherten Arbeitsverdienste auf fünf Sechstel gekürzt sind.
c) Um die den gleichgestellten Beitragszeiten zugeordneten Verdienste im Vormerkungsbescheid datenmäßig festzuhalten, konnte sich die Beklagte auf die Angabe der Qualifikationsgruppe und des Wirtschaftsbereiches beschränken. Bezogen auf die hier allein strittige Qualifikationsgruppe ergibt sich aus dem Text des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI die notwendige normative Konkretisierung des Tatbestandes nicht direkt, sondern nur aus der sog inkorporierenden Verweisung auf die Anl 13, die damit ein – weiter untergliederter – “Untertatbestand” des § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI ist. Die Anl 13 besteht aus zwei unvollständigen Rechtsnormen, nämlich zwei Sätzen, die einen Grundtatbestand (Satz 1) und einen Ergänzungstatbestand (Satz 2) ausgestalten, in die jeweils als weitere “gemeinsam und deshalb ausgeklammerte” Tatbestandsmerkmale die nachgestellten Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl zum Ganzen: Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis 30. November 1987 ausgeübten Beschäftigungen sind nach dem bisherigen Stand der Feststellungen des LSG nach Satz 1 der Anl 13 zum SGB VI in die Qualifikationsgruppe 3 nicht eingestuft.
Nach diesem Grundtatbestand sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen “einzustufen”, dh sie werden kraft Gesetzes eingestuft, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Dieser Tatbestand enthält somit zwei Voraussetzungen:
- Erfüllung von (formellen) Qualifikationsmerkmalen iS einer der fünf Qualifikationsgruppen;
- tatsächliche Ausübung einer diesen Merkmalen entsprechenden Tätigkeit.
Bezüglich der Qualifikationsmerkmale erfolgt eine Stufung nach Berufsbildern in fünf Gruppen, wobei in den ersten vier Gruppen die Zuordnung unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) erfolgt. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG hat die Klägerin im strittigen Zeitraum die formalen Qualifikationsmerkmale der Gruppe 3 nicht erfüllt.
a) Von Abs 1 der Gruppe 3 werden (in direkter Anwendung) Personen erfasst, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw Meister des Handwerks besitzen (Regelung 1) bzw denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung “entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet” die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde (Regelung 2). Hierzu zählen nach Abs 2 nicht der Einsatz in einer Meisterfunktion oder eine den Ausdruck “Meister” enthaltende Tätigkeitsbezeichnung. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Person den Meisterabschluss hat. Insoweit kommt es anders als in den früheren Leistungsgruppen des FRG – jedenfalls unter isolierter Berücksichtigung der in den Qualifikationsgruppen umschriebenen formalen Sachverhalte – nicht mehr auf die Berufserfahrung, allerdings weiterhin auf die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit an, um die einzelnen Gruppen gegeneinander abzugrenzen. Da die Qualifikationsgruppen jeweils Bestandteil des Satzes 1 oder 2 sind, erschließt sich ihre Bedeutung ua aus dem Kontext mit dem dort verlautbarten übrigen Untertatbestand. Die oben skizzierte Abkehr von den bisherigen Leistungsgruppen gilt uneingeschränkt nur für Satz 1 der Anl 13 zum SGB VI; denn diese Regelung stellt auf die formalen Kriterien der jeweiligen Qualifikationsgruppe ab. Sie gilt nicht für Satz 2 aaO (vgl hierzu unten).
Die Qualifikationsgruppen spiegeln (in direkter Anwendung) die Berufswelt in der DDR wieder (BT-Drucks 12/405, S 137). In Bezug auf die Qualifikationsgruppe 3 ist somit davon auszugehen, dass Maßstab für die Zuordnung die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister (nachfolgend: Meister-VO) vom 27. Juni 1973 (GBl I S 342) ist. Es handelte sich demnach grundsätzlich um eine Weiterbildung von Facharbeitern (§ 2 Meister-VO). Dies schloss jedoch nicht aus, dass auch Angestellte im bundesdeutschen Verständnis sich zu Meistern in der DDR qualifizieren konnten. Denn das DDR-Arbeitsrecht unterschied in der Regel nicht zwischen Arbeitern und Angestellten. Die Bezeichnung “Facharbeiter” erfasste demzufolge nicht nur Beschäftigungen, die nach § 20 Abs 1 Satz 2 FRG ihrer Art nach der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen sind. Nach der Terminologie der DDR fielen hierunter alle Beschäftigungen (Tätigkeiten) mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehre), auch wenn sie im bundesdeutschen Verständnis der Angestelltenversicherung zuzuordnen sind (vgl hierzu auch: Rechtsauffassung der LVA Ober- und Mittelfranken zur: Zuordnung der Werte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten – Allgemein – § 22 Abs 1 und 2 FRG, MittLVA Oberfr 1997, 237, 240; Müller, Qualifikation statt Leistung – Anlage 13 SGB VI –, DAngVers 1995, 305, 309). Facharbeiter war danach jeder (gleichgültig, ob Arbeiter oder Angestellter), der eine Ausbildung in einem “Lehrberuf” erfolgreich mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hatte und dem eine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden war (§ 8 der Anordnung über die Facharbeiterprüfung in der sozialistischen Berufsbildung – Facharbeiterprüfungsordnung – vom 24. Februar 1978, GBl I S 117).
Die Ausbildung der Meister erfolgte in Fachrichtungen, die in der “Systematik der Fachrichtungen der Meister” verbindlich festgelegt wurden (§ 3 Abs 3 Meister-VO). Hierbei zeigt die Auflistung in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister – Systematik der Fachrichtungen der Meister –, zuletzt idF vom 9. April 1984 (Sonderdruck Nr 758/1 zum GBl der DDR), dass die Meister-Qualifikation zwar vorwiegend im Bereich des Handwerks und in der Industrie erworben werden konnte, jedoch nicht ausschließlich, sondern zB auch im Handel, in der Gastronomie, im Dienstleistungsbereich, Verkehr und Transport oder in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft. Dies macht es verständlich, dass in Abs 1 der Qualifikationsgruppe 3 der Meister des Handwerks nur beispielhaft genannt wird. Spätestens vier Wochen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung war dem Teilnehmer eine Urkunde auszuhändigen (§ 14 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Meister – Bewertungsordnung in der Meisterausbildung – (2. DB zur Meister-VO) vom 5. März 1986 (GBl I S 255). § 22 Abs 1 FRG stellt über § 256b Abs 1 SGB VI und Sätze 1 und 2 der Anl 13 zum SGB VI auf diese Qualifikationsgruppen sinngemäß ab, damit die fiktiven Vorleistungen der Vertriebenen (und vertriebenen Verfolgten) nicht besser, aber auch nicht schlechter bewertet werden als diejenigen der früher in der DDR Versicherten.
b) Vertriebene (hier: die Klägerin) konnten mit ihren im jeweiligen Vertreibungsgebiet (hier: Polen) ausgeübten Beschäftigungen und den dort erlangten Qualifikationen naturgemäß nicht die Qualifikation als Meister “entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet” erwerben. Käme es auf die Kriterien der direkten Anwendung an, wären nahezu alle Vertriebenen in die Gruppe 5 eingestuft. Deshalb ist für die Vertreibungsgebiete iS des FRG nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Durch die in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG angeordnete “Anwendung” des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine “sinngemäße” sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der “DDR” das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
In welchen Fachrichtungen in Polen eine Meisterqualifikation oder eine nach polnischem Recht dieser gleichgestellte Qualifikation erworben werden konnte, hat das LSG nicht festgestellt. Hierzu bestand bei Prüfung des Satzes 1 (zu Satz 2 siehe unten) der Anl 13 kein Anlass, falls die Klägerin keinen in Polen ausgestellten urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder über eine dem Meister gleichgestellte Qualifikation besitzt. Dies hat sie vor dem Revisionsgericht nicht behauptet. Sie erfüllt dann nicht (sinngemäß) die Voraussetzungen des Satzes 1 der Anl 13 iVm der Regelung 1 in Abs 1 der Qualifikationsgruppe 3.
c) Auch die Voraussetzungen der (ebenfalls sinngemäß anzuwendenden) Regelung 2 des Abs 1 der Gruppe 3 sind nach bisherigem Sachstand nicht gegeben. Danach sind dieser Gruppe auch diejenigen Personen zuzuordnen, denen auf Grund “langjähriger Berufserfahrung” entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR (hier: in Polen) die Qualifikation als Meister “zuerkannt” wurde. Dies konnte in der DDR für Facharbeiterinnen über 45 Jahre und Facharbeiter über 50 Jahre erfolgen, wenn sie zehn Jahre als Leiter eines Meisterbetriebes tätig waren und regelmäßig an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen hatten (§ 10 der 2. DB zur Meister-VO). Unter welchen Voraussetzungen in Polen die Zuerkennung der Qualifikation als Meister oder einer dieser rechtlich gleichgestellten Qualifikation erfolgen konnte, braucht das LSG nur dann festzustellen, wenn die Klägerin – anders als vor dem Revisionsgericht – behauptet, der insoweit notwendige formale Staatsakt der Zuerkennung liege vor.
4. Auf Grund fehlender Feststellungen des LSG kann der Senat auch nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anl 13 zum SGB VI (in direkter oder sinngemäßer Anwendung) erfüllt.
a) Nach diesem Ergänzungstatbestand (in direkter Anwendung) sind Versicherte in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie “auf Grund langjähriger Berufserfahrung” Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten in der höheren Gruppe “entsprechen”. Dieser Text macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Qualifikationsgruppen, die im Fremdrentenrecht die bisherigen Leistungsgruppen für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ab 1950 ersetzt haben, nicht den von der Beklagten behaupteten – radikalen – Wechsel der Bewertungsschemata vollzogen hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn Satz 2 der Anl 13 zum SGB VI nicht Bestandteil einer Gesetzesnorm wäre. Die Gefahr einer solchen – irrigen – Annahme ist allerdings insbesondere dann gegeben, wenn die den Qualifikationsgruppen “vorangestellten Sätze” mit Bezeichnungen wie “Einleitung” oder “Präambel” belegt werden (so zB Müller, Qualifikation statt Leistung – Anl 13 zum SGB VI –, DAngVers 1995, 305, 306, 311, 312). Eine solche Terminologie provoziert Assoziationen zu einem unverbindlichen Recht iS eines sog “soft law” und verschleiert damit die Struktur der hier maßgeblichen Rechtsnorm.
Wie bereits dargelegt, enthält § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI mit den Nr 1 und 2 zwei Tatbestandsvoraussetzungen, an die die Rechtsfolge (Zuweisung von fiktiven als versichert geltenden Arbeitsverdiensten) anknüpft. Die Tatbestandsvoraussetzungen werden durch die Bezugnahme auf die Anl 13 und 14, die inkorporierte “Untertatbestände” sind, konkretisiert. Die Sätze 1 und 2 der Anl 13, aus denen allein sie besteht, sind Teil des gesetzlichen Tatbestandes des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI; als den Sätzen 1 und 2 der Anl 13 gemeinsame und deshalb “ausgeklammerte” Tatbestandsmerkmale bilden die fünf Qualifikationsgruppen “Untertatbestände” dieser beiden Sätze der Anl 13 und damit “Unter-Unter-Tatbestände” des § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI, auf den § 22 Abs 1 FRG verweist. Satz 2 der Anl 13 enthält folgende zwei Tatbestandsvoraussetzungen:
- Den für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 5 erforderlichen Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten “auf Grund langjähriger Berufserfahrung”;
- die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit.
Das Tatbestandsmerkmal der “langjährigen Berufserfahrung” ersetzt die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 iVm den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlicht, dass – anders als im Rahmen des Satzes 1 und entgegen der Auffassung der Beklagten – sehr wohl die Berufserfahrung und (damit notwendigerweise verbunden) der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam sind. Neben dem auf formale Kriterien abstellenden “neuen Bewertungsschema” des Satzes 1 hat der Gesetzgeber mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anl 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben. Satz 2 trägt dem Ziel des § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Rechnung, einen sachgerechten Maßstab für die Zuweisung von fiktiven als versichert geltenden Arbeitsverdiensten zu finden. Insoweit liegt der Anl 13 insgesamt die Annahme zu Grunde, dass das Leistungsniveau, das sich typisierend im Qualifikationsniveau wiederspiegelt, einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der fiktiven Verdienste bildet. Für das zu berücksichtigende Leistungsniveau kann es aber keinen eine Differenzierung rechtfertigenden Unterschied machen, auf welche Weise es erworben wurde. Auch die sog Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405, S 163) enthalten keinen Hinweis, dass die Art und Weise des Qualifikationserwerbs – entweder auf Grund eines formaler Ausbildungsganges mit formalem Abschluss oder auf Grund des beruflichen Werdeganges und der dabei erworbenen Berufserfahrung – eine Ungleichbehandlung zur Folge haben sollte, der Gesetzgeber also in radikaler Abkehr von dem bisherigen Leistungsgruppensystem das Leistungsniveau (nunmehr ausgedrückt im Qualifikationsniveau) nicht mehr als den allein sachgerechten Maßstab für die Zuweisung fiktiver Verdienste angesehen hat.
Die Anl 13 zum SGB VI definiert das Tatbestandsmerkmal der “langjährigen Berufserfahrung” iS des Satzes 2 nicht. Da diese Regelung die Grundsätze fortschreibt, die die Ausgestaltung der früheren Leistungsgruppen zum FRG geprägt haben, kann auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14. Mai 2003, B 4 RA 26/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der direkten Anwendung des Satzes 2 der Anl 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG.
b) Um entscheiden zu können, ob die Klägerin bei sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 der Anl 13 auf Grund langjähriger Berufserfahrung die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfüllt, hat das LSG die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. Es wird zunächst festzustellen haben, in welchen Fachrichtungen der Titel eines Meisters (oder ein diesem rechtlich gleichgestellter Titel) in Polen erworben werden konnte, welche Ausbildungsgänge (qualitativ und zeitlich) hierfür absolviert werden mussten und ob der erfolgreiche Abschluss in Form einer Urkunde dokumentiert wurde. Sollte der Erwerb der Meister-Qualifikation (oder einer ihr rechtlich gleichgestellten) auch im Bereich des Personalwesens (für sich genommen oder in Verbindung mit einem anderen Bereich, zB Landwirtschaft), in dem die Klägerin tätig gewesen war, möglich gewesen sein, wird das LSG aufzuklären haben, ob die Klägerin unter Beachtung ihrer Fortbildungen einen entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig war, um die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Meisters zu erwerben, sodass die nachfolgende Zeit in die Gruppe 3 eingestuft wäre, solange die Klägerin eine Tätigkeit auf diesem Niveau ausgeübt hat.
c) Sollte der Erwerb einer Meister-Qualifikation in der Fachrichtung, in der die Klägerin in Polen tätig war, nicht möglich gewesen sein, schließt dies noch nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 in der Anl 13 zum SGB VI aus. Hierbei wird das LSG zu beachten haben, dass es möglicherweise nicht in allen Vertreibungsgebieten eine vergleichbare formelle Meister-Qualifizierung wie in der DDR gab. Maßgebend für die Bildung der Qualifikationsgruppen in der Anl 13 ist aber letztlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Deshalb kann es nicht maßgeblich sein, ob in dem Vertreibungsgebiet für ein bestimmtes Qualifikationsniveau die Bezeichnung “Meister” verwandt wird, sondern ob das Niveau materiell dem einer Meisterausbildung im Sinn des DDR-Rechts entspricht.
Mit Blick auf Polen ist insoweit festzustellen, dass die Ausbildung zum Meister als “mittlere Berufsausbildung” bewertet wurde. Unterhalb dieser Ebene waren – jeweils in abgestufter Folge – die “Grundausbildung” (= Facharbeiterausbildung), die Anlernausbildung sowie die ungelernten Tätigkeiten angesiedelt. Zur mittleren Berufsausbildung zählte aber nicht nur die Ausbildung zum Meister, sondern auch zum “Techniker”, bei denen es sich allerdings nicht um Techniker iS des Satzes 1 Nr 4 der Qualifikationsgruppe 2 handelte (Fachschulausbildung). Der Ausdruck “Techniker” kennzeichnet in diesem Zusammenhang ein Ausbildungsniveau auf der Stufe der Meisterqualifikation. Eine solche Qualifikation erfolgte nicht nur in technischen, sondern auch in nicht-technischen Fachrichtungen; erfasst waren ua Fachrichtungen wie Industrie, Landwirtschaft, Handel, Verwaltung, Transportwesen, Gesundheitswesen, Kunst oder Bildung. Nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Ausbildungsgänge wurde der Titel eines Technikers verliehen; in einzelnen Fachrichtungen gab es aber auch spezielle Berufstitel (vgl zum Ganzen: Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen – Bewertung fremder Zeiten mit der Anl 13 SGB VI –, DAngVers 1995, 354, 358).
d) Demzufolge wird das LSG zu ermitteln haben, ob es in Polen möglich war, in der Fachrichtung, in der die Klägerin tätig war, also im Personalwesen, eine Qualifikation auf dem Niveau der mittleren Berufsausbildung zu erwerben und welcher Ausbildungsgang hierfür vorgesehen war. Sodann wird das LSG ggf festzustellen haben, ob die Klägerin einen entsprechenden Zeitraum auf einem qualitativ ausreichend hohen Niveau tätig war, um vergleichbare theoretische und praktische Kenntnisse zu erwerben und ob sie diese auch tatsächlich erworben hat. Ggf wird erst der Zeitraum danach in die Gruppe 3 eingestuft, wenn sie weiterhin auf diesem Niveau gearbeitet hat.
5. In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
NZS 2004, 214 |
SozR 4-2600 § 256b, Nr. 2 |
ZfSSV 2007 |