Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. November 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 3. Mai 1983 bis zum 31. März 1984.
Der 1956 geborene Kläger begann im Sommersemester 1976 an der Technischen Universität Hannover das Studium der Rechte, und zwar nach Maßgabe des niedersächsischen Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung vom 2. April 1974 (GVBl 214; JAusbG). Zu Beginn des ersten Pflichtpraktikums (16. September 1978) wurde er entsprechend § 14 JAusbG und dem niedersächsischen Gesetz zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977 (GVBl 21) in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen berufen, in dem er bis zum Abschluß der Ausbildung verblieb. Als „Student im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis” erhielt der Kläger Anwärterbezüge wie ein Beamtenanwärter, jedoch erst vom Beginn des letzten Semesters der Hauptphase (16. September 1980) an. Vom 3. Mai bis zum 15. November 1982 war der Kläger im Rahmen eines Wahlpraktikums berufspraktisch tätig. Dem Wahlpraktikum schloß sich ab 16. November 1982 Prüfungszeit an. Die Abschlußprüfung bestand der Kläger am 12. April 1983.
Der Kläger meldete sich am 3. Mai 1983 arbeitslos. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Alhi lehnte das Arbeitsamt Hannover ab, da der Kläger in dem Jahr vor der Arbeitslosmeldung weder mindestens 150 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei, noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe (Bescheid vom 13. Juni 1983, Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1983).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. November 1990). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26. November 1991).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das für die Anwartschaftszeit allein in Betracht kommende Wahlpraktikum vom 3. Mai bis zum 15. November 1982 Beschäftigungszeit iS des § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches sei oder ob der Kläger in der Arbeitslosenversicherung nach § 169 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF entsprechend den Grundsätzen für „Werkstudenten” versicherungsfrei gewesen sei; einer Beitragspflicht stehe jedenfalls die Sonderregelung des § 241a AFG entgegen (BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr 38; SozR 3-2940 § 2 Nr 1). Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Die in § 241a AFG getroffene Stichtagsregelung habe kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers verletzt. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich eindeutig und zweifelsfrei die Versicherungspflicht der Rechtspraktikanten hätte ergeben können, habe nicht existiert. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Versicherungspflicht der Praktikanten im Jahre 1980 verneint (SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15). Der Gleichheitssatz sei auch nicht dadurch verletzt, daß Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung, die vor dem 1. Januar 1986 bereits Alhi bezogen hätten, diese nicht zurückzahlen müßten. Diese Teilnehmer hätten nämlich eine Rechtsposition erworben, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe.
Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung der Art 3 Abs 1 und 20 Abs 3 Grundgesetz (GG). Er trägt vor, die gesetzliche Neuregelung des § 241a Abs 2 und 3 AFG, die einen Anspruch auf Alhi nur für eine Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 einräume, für davorliegende Zeiten der Arbeitslosigkeit aber Ansprüche auf Alhi ausschließe, sei mit dem GG nicht vereinbar. § 241a AFG enthalte eine willkürliche Stichtagsregelung, die gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeige, habe er bei Beginn seiner einstufigen juristischen Ausbildung davon ausgehen können, daß es sich um eine Ausbildung handele, die der herkömmlichen zweiphasigen Juristenausbildung in jeder Beziehung gleichwertig sei und ihm zumindest im gleichen Umfang wie den Referendaren der zweiphasigen Juristenausbildung eine ausreichende Absicherung bei anschließender Arbeitslosigkeit verschaffe. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe davon aus, daß es sich beim Rechtspraktikantenverhältnis um einen im Vergleich zum Beamtenverhältnis gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst handele (BVerfGE 39, 334, 371 ff). Sachliche Gründe dafür, daß Ansprüche auf Alhi erst für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 eingeräumt worden seien, seien nicht ersichtlich. Finanzielle Erwägungen könnten dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnommen werden. Praktikabilitätsgesichtspunkte hätten einer rückwirkenden Inkraftsetzung nicht entgegengestanden, da hiervon nur ein relativ kleiner und überschaubarer Personenkreis betroffen worden wäre und sowohl die Verfügbarkeit wie auch die Bedürftigkeit hätten überprüft werden können. Bei ihm sei eine Überprüfung der Verfügbarkeit und Bedürftigkeit zudem tatsächlich erfolgt. Schließlich sei § 241a AFG auch deshalb grundgesetzwidrig, weil die Vorschrift zwischen denjenigen Betroffenen differenziere, die noch für vor dem Stichtag liegende Zeiten der Arbeitslosigkeit Alhi erhalten hätten, und denjenigen, bei denen dies trotz Antrags vor dem Stichtag nicht der Fall sei. Während die erste Fallgruppe gegenüber Rückerstattungsansprüchen geschützt werde, bleibe die andere Fallgruppe ohne jeden Anspruch. Für diese Unterscheidung gebe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des ergangenen Bescheids zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 3. Mai 1983 bis zum 31. März 1984 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, die gerügten Verstöße gegen das GG lägen nicht vor. Eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistungszeit bestehe nicht. § 241a AFG sei keine Sondervorschrift für Leistungszeiten vor dem 1. Januar 1986. Die Vorschrift enthalte lediglich eine Regelung für Leistungszeiten nach dem 31. Dezember 1985, indem sie für diese Zeit die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG gleichstelle. Angesichts der Rechtsprechung und der Praxis der Versicherungsträger zur Versicherungs- und Beitragspflicht der Rechtspraktikanten habe sich kein subjektiver Vertrauenstatbestand bilden können. Die mit § 241a AFG getroffene Stichtagsreglung für die Einräumung eines Anspruchs für Rechtspraktikanten auf Alhi sei nicht zu beanstanden, da es sich um eine gesetzliche Leistungsverbesserung handele, hinsichtlich deren Beginn dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 3. Mai 1983 bis 31. März 1984.
Nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b des AFG in der zuletzt durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) geänderten Fassung, die im Zeitpunkt des Leistungsfalles galt und daher entgegen der Auffassung des LSG maßgebend ist, setzt der Anspruch auf Alhi ua voraus, daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, hier also günstigenfalls in der Zeit vom 3. Mai 1982 bis 2. Mai 1983, mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Erforderlich sind hiernach beitragspflichtige Beschäftigungen oder Zeiten, die zur Begründung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (Alg) Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichwertig sind (BSGE 59, 227, 229 ff = SozR 4100 § 134 Nr 29). Gleichwertige Zeiten (§§ 107 ff AFG) hat der Kläger nicht aufzuweisen, und als eine Beschäftigungszeit kommt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, von vornherein nicht die die Ausbildung des Klägers ingesamt abschließende Prüfungszeit ab 16. November 1982 in Betracht (vgl BSGE 60, 61, 63 = SozR 2200 § 1232 Nr 19; BSGE 64, 130, 132 = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSGE 65, 281, 283 = SozR 4100 § 134 Nr 38 mwN), sondern allenfalls die berufspraktische Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Wahlpraktikums vom 3. Mai bis zum 15. November 1982. Für eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters hat der 12. Senat des BSG jedoch Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO aF und damit Beitragsfreiheit nach § 169 Nr 1 AFG aF angenommen (vgl SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15; Urteil vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 3/80 – USK 80282). Der 12. Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, entscheidend sei, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden könne. Der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen und hierauf aufbauend für Praktikazeiten während der einstufigen Lehrerausbildung in Niedersachsen (Urteil vom 22. Februar 1984 – 7 RAr 8/83 – Beiträge 1984, 258) und während einstufiger Juristenausbildungen in der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 122/84 – NJW 1986, 2134), Niedersachsen (Urteil vom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 31/85 – USK 85228) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. April 1986 – 7 RAr 133/84 – Beiträge 1986, 258) Beitragsfreiheit angenommen. Dazu ist ausgeführt worden, daß der Gesetzgeber Studenten sozialrechtlich gesondert gesichert habe, der Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversichrung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehöre und deshalb auch nicht aufgrund zumeist kurzfristiger Beschäftigung vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werde. Die für Absolventen einstufiger Lehrer- und Juristenausbildungen vorgesehene Sonderregelung des § 241a AFG, schließlich eingeführt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG (7. AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484), hat den Senat hierin bestärkt (BSG aaO). Der 11a-Senat des BSG hat sich dem angeschlossen und die Nachversicherung für Praktikazeiten eines Absolventen der bayerischen einstufigen Juristenausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung verneint (BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr 19). An der Rechtsprechung, derzufolge Absolventen einer einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der praktischen Ausbildung nicht in einer Beschäftigung stehen, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegt, hat das BSG festgehalten (BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr 38; BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; Urteil vom 11. Juni 1992 – 12 RK 46/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen), auch nachdem in der Rentenversicherung nunmehr Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; Urteil vom 11. Juni 1992 – 12 RK 46/90 –) und in der Krankenversicherung Versicherungspflicht als Praktikant angenommen wird (BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1).
Auch auf § 134 Abs 2 Nr 1 AFG kann eine sog kleine Anwartschaft nach der Rechtsprechung des Senats nicht gestützt werden. Nach dieser Vorschrift stehen zwar einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit gleich. Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wie das niedersächsische Recht die Angehörigen der Gruppe bezeichnet, zu denen der Kläger während eines Teils seiner Ausbildung gehört hat, fallen indes nicht unter den Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Denn nur dann, wenn ein öffentlich-rechtliches Verhältnis dem Beamtenverhältnis, dem Prototyp des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, im wesentlichen ähnelt, kann es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln (BSG Beiträge 1984, 258; USK 85228; NJW 1986, 2134; Beiträge 1986, 258; BSGE 65, 281, 290 f = SozR 4100 § 134 Nr 38), was aber bei dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, in das der Absolvent der niedersächsischen einstufigen juristischen Ausbildung bei Beginn des ersten Praktikums berufen wird, nicht der Fall ist (so schon BSG USK 85228).
Mit der schon erwähnten Vorschrift des § 241a AFG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die diese Rechtsprechung des Senats für den Bereich der Arbeitsförderung bestätigt und es ua ausschließt, Praktikazeiten während einstufiger Juristenausbildungen als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG bzw Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der einstufigen Juristenausbildungen als gleichstehende Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG anzusehen, und zwar auch Zeiten vor dem 1. Januar 1986 (vgl BSGE 65, 281, 287 ff = SozR 4100 § 134 Nr 38). Nach der Vorschrift des § 241a Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, die nur für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 gilt (§ 241a Abs 3 AFG), stehen einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 25. Juli 1984 (BGBl I 995) geltenden Fassung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung gleich. Ist die Ausbildung vor dem 1. Januar 1986 abgeschlossen, trifft § 241a Abs 2 AFG eine Übergangsregelung: Die für die Begründung der Anwartschaft erforderlichen 150 Kalendertage an Ausbildungszeiten müssen bei bestimmten Bedingungen nicht, wie § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG ansonsten verlangt, im letzten Jahr vor dem Vorliegen aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein. Teilnehmer an einer der einstufigen Juristenausbildungen können hiernach für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 Alhi erhalten; anwartschaftsbegründend sind Ausbildungszeiten vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an, ohne daß nach Zeiten des Praktikums und des Studiums (einschließlich der Prüfungszeiten) unterschieden wird. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1986 sieht § 241a AFG keinen Anspruch auf Alhi vor. Die Vorschrift regelt allerdings, daß Ansprüche auf Erstattung von Alhi ausgeschlossen werden, soweit solche darauf beruhen, daß die genannte Ausbildungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Alhi begründete, und ordnet an, daß bereits erstattete Beträge zurückzuzahlen sind (§ 241a Abs 4 AFG). Fehlerhaft bewilligte Leistungen bleiben dem Empfänger hiernach belassen.
Dieser detaillierten Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn die Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen aus der Sicht des Gesetzgebers schon vor dem 1. Januar 1986 zum Kreis derjenigen Personen gehört hätten, die in den Genuß von Alhi (oder gar Alg) gelangen sollten. Das Gesetz hat bestimmte Zeiten der einstufigen Juristenausbildungen weder als Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG noch als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG eingestuft, sondern sie lediglich einer solchen gleichgestellt; es hat dies zudem nicht in vollem Umfang, sondern erst vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an getan. Andererseits hat das Gesetz für die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung eine besondere Vergünstigung geschaffen, indem reine Studienzeiten in den Gleichstellungstatbestand einbezogen worden sind, die nach allgemeinen Grundsätzen keine beitragspflichtige Beschäftigung begründen können. Schließlich hat das Gesetz Erstattungsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit ausgeschlossen, was sinnlos wäre, wenn die Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen entweder beitragspflichtige Beschäftigungszeiten oder Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurücklegten, da solche Zeiten im letzten Jahr vor der Abschlußprüfung regelmäßig mehr als 150 Kalendertage betragen. Insgesamt läßt sich somit aus § 241a AFG nur der Schluß ziehen, daß aus der Sicht des Gesetzgebers Zeiten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses keine Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind und Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung so in die Studienzeit integriert sind, daß ohne die Sonderregelung des § 241a AFG ein Anspruch auf Alhi nicht erworben werden kann (Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 241a Rz 1).
Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Nach den – übereinstimmenden – Begründungen der Bundesregierung und der sie tragenden Koalitionsfraktionen soll die Vorschrift gewährleisten, daß ua Absolventen einstufiger Juristenausbildungen nach Beendigung ihrer Ausbildung in gleicher Weise durch die Alhi geschützt werden wie Teilnehmer an der herkömmlichen zweistufigen Ausbildung. Weiter heißt es in den Materialien: „Absolventen der zweistufigen Juristen- oder Lehrerausbildung leisten nach Abschluß des Studiums in der Regel einen (berufspraktischen) Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf. Sie haben deshalb bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Alhi. Bei der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung ist dagegen die berufspraktische Ausbildung in unterschiedlicher Weise integriert. Absolventen dieser Ausbildung haben deshalb – wie andere Studierende – bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung in der Regel weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi. … Die neue Vorschrift gewährleistet, daß die Absolventen dieser Modell-Ausbildungsgänge gegenüber den Teilnehmern an der herkömmlichen Ausbildung nicht benachteiligt werden. Sie bestimmt deshalb, daß die Zeiten der einstufigen/einphasigen Ausbildung einen Anspruch auf Alhi in gleicher Weise begründen können wie Zeiten des Vorbereitungsdienstes” (BT-Drucks 10/3923 S 29 zu Nr 46; 10/4211 S 30 zu Nr 46). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Bereich des Arbeitsförderungsrechts Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung erst aufgrund der Gleichstellungsregelung des § 241a AFG (und nur) zur Erfüllung der Anwartschaft für einen Anspruch auf Alhi herangezogen werden können. Das gilt um so mehr, als die Gegenansicht, Praktikazeiten dieser Ausbildung seien beitragspflichtig, zu dem Ergebnis führen würde, daß sich die Teilnehmer der einstufigen Juristenausbildung besser stünden als die Teilnehmer der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung; ihnen wäre dann in den meisten Fällen nicht ein Anspruch auf Alhi, sondern ein Anspruch auf Alg zuzuerkennen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Absolventen der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung seit jeher nur einen Anspruch auf Alhi eingeräumt (vgl § 1 Nr 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ≪Alhi-VO≫ vom 7. August 1974, BGBl I 1929; § 134 Abs 2 Nr 1 AFG). Das schließt die Annahme aus, daß der Gesetzgeber den Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen mit Hilfe des § 241a AFG eine Rechtsposition im Sinne eines Anspruchs auf Alg entziehen wollte. Sein Anliegen ging vielmehr, wie dargetan, dahin, sie künftig in gleicher Weise wie die Teilnehmer der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung zu schützen.
Angesichts der Sonderregelung des § 241a AFG für das Arbeitsförderungsrecht, auf der die Entscheidung des Senats letztlich beruht, besteht keine Veranlassung, wegen der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zu § 4 Abs 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz und der jüngeren Rechtsprechung des 12. Senats, nach der Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen während der Praktikazeiten in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Bremen ihrem Erscheinungsbild nach nicht Studenten blieben (BSGE 64, 130, 136 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26; Urteile vom 6. Oktober 1988 – 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87; BSGE 66, 211, 214 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; Urteil vom 11. Juni 1992 – 12 RK 46/90 –), den Großen Senat anzurufen. Angesichts der Sonderregelung für das Arbeitsförderungsrecht liegt keine Abweichung in der gleichen Rechtsfrage vor, die zur Anrufung nötigt (vgl BSGE 65, 281, 286 f = SozR 4100 § 134 Nr 38; BSGE 66, 211, 216 = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; Urteil vom 11. Juni 1992 – 12 RK 46/90 –). Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), derzufolge Anwärterbezüge, die ein Student einer einstufigen Juristenausbildung während seines Studienabschnitts erhält, steuerpflichtiger Arbeitslohn, nämlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien (BFH NJW 1986, 455), nötigt nicht zur Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Der BFH hat in seiner Entscheidung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Student einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und als Empfänger von Arbeitslohn zu gelten habe, nicht auf die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, sondern allein auf die steuerrechtlichen Gesichtspunkte ankomme.
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, die Regelung des § 241a AFG sei insoweit verfassungswidrig, als sie nicht auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1986 einen Anspruch auf Alhi zubillige.
Der Gesetzgeber war nicht wegen des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, gehalten, den Anwendungsbereich des § 241a AFG auf Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1986 zu erstrecken. Für das Recht der Alhi hat der Senat wiederholt entschieden, daß – angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht dieser fürsorgeähnlichen Leistung – selbst der Bezieher von Alhi nicht darauf vertrauen darf, daß es bei für ihn günstigen Regelungen verbleibt, zumal bei Fortfall oder Verringerung des Anspruchs auf Alhi durch das Recht auf Sozialhilfe ein Ausgleich gewährt wird, wenn und soweit ohne Sozialhilfe kein Leben möglich ist, das der Würde des Menschen entspricht (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 2; BSGE 59, 157, 161 f = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 59, 227, 233 f = SozR 4100 § 134 Nr 29; SozR 4100 § 136 Nr 5). Abgesehen davon, daß der Kläger nicht einmal zu Beziehern von Alhi aufgrund seiner Ausbildung gehört hat, durfte er nach geltendem Recht nicht erwarten, bei Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung Alhi beziehen zu können.
Zwar war nach § 2 Nr 2 Alhi-VO zur Begründung des Anspruchs auf Alhi ausreichend, wenn der Arbeitslose eine Hochschulausbildung abgeschlossen und innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung ein Semester eine Hochschule besucht hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976, also bevor der Kläger sein Studium aufgenommen hatte, beschränkte § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) diesen Erwerbsgrund jedoch auf den – beim Kläger nicht gegebenen – Fall, daß der frühere Student innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hatte. Aufgrund der Aufnahme des Studiums konnte der Kläger daher nicht damit rechnen, nach Abschluß Alhi beziehen zu können. Die spätere Neufassung des § 134 AFG durch das AFKG, die am 1. Januar 1982 in Kraft trat, brachte die Anwartschaftsbegründung durch Studium übrigens gänzlich in Wegfall; erworbene Ansprüche liefen mit dem 31. März 1982 aus (Art 1 § 2 Nr 17 AFKG).
Auch aufgrund der Rechtsstellung als Student im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durfte der Kläger nicht erwarten, aufgrund des geltenden Rechts nach Abschluß der Ausbildung die Anwartschaftsvoraussetzungen für Alhi zu erfüllen, weil weder das geltende Recht eine diesbezügliche eindeutige Regelung enthielt noch eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, die das neue Rechtsverhältnis des Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis begünstigte. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit darauf, daß die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung vorgeschrieben gewesen sei. Allerdings hat § 5b Abs 2 DRiG aF Teilnehmern einstufiger Ausbildungen in bezug auf bestimmte Tätigkeiten die Rechte und Pflichten eines Referendars zugesprochen. Darüber hinaus sollten nach § 5b Abs 1 Satz 4 DRiG aF die Abschlußprüfungen der einstufigen Juristenausbildungen in ihren Anforderungen der üblichen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Hierauf aufbauend gilt § 6 Abs 2 DRiG entsprechend: Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung ist der Kläger daher nicht nur in Niedersachsen, sondern im Bund und in jedem anderen deutschen Land zum Richteramte befähigt. Diese Regelungen beziehen sich indes auf die Ausübung bestimmter Tätigkeiten während der Ausbildung, auf die Prüfung und die Gleichwertigkeit des erzielten Abschlusses, nicht auf die soziale Absicherung im Falle der Arbeitslosigkeit nach Abschluß der Ausbildung. Solche Regelungen, für die ebenfalls der Bundesgesetzgeber zuständig gewesen wäre, sind bis zur Schaffung des § 241a AFG unterblieben. Nicht einschlägig ist auch die Forderung des BVerfG, bei grundsätzlicher Beibehaltung des Beamtenstatus der Referendare für Personen, die nicht Beamte werden können, weil sie nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, die Möglichkeit vorzusehen, den Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten, ohne den Betroffenen deswegen zu diskriminieren (BVerfGE 39, 334, 373 f). Diese Forderung betrifft die herkömmliche zweistufige Juristenausbildung und besagt nichts über das Rechtsverhältnis des Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Absicherung des Studenten im Falle der Arbeitslosigkeit, nach Abschluß der Ausbildung.
Arbeitslose, die Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gewesen sind, können daher erst nach der Einführung des § 241a AFG eine Anwartschaft auf Alhi auf Zeiten ihrer Ausbildung stützen. Daß Versuche parlamentarischer Gremien, so zB der Fraktion DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag, Absolventen einstufiger Ausbildungen rückwirkend ab 1. Januar 1982 einen Anspruch auf Alhi zu verschaffen (vgl BT-Drucks 10/2776), scheiterten, begründet keinen Vertrauenstatbestand.
Daß nach § 241a AFG die Absolventen einstufiger Juristenausbildungen, die wie der Kläger nach ihrer Ausbildung nur vor dem 1. Januar 1986 arbeitslos gewesen sind, keine Alhi erhalten, während Teilnehmern, bei denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen auch noch nach dem 1. Januar 1986 vorgelegen haben, ein Anspruch auf Alhi zugebilligt wird, verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Die vom Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art 3 Abs 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 79, 87, 98 f; 79, 106, 121 f; 81, 228, 236). Bei gewährender Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 49, 280, 283 mwN). Der insoweit bestehende Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 39, 148, 153).
Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der herkömmlichen zweistufigen und der einstufigen Juristenausbildung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Vergünstigung des § 241a AFG auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1986 vorzusehen, weil in dieser Zeit Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung Alhi erhalten konnten. Zwar sind die Praktika der einstufigen Juristenausbildungen ihrem Inhalt nach mit einem Zeitabschnitt des Referendariats vergleichbar, der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung der praktischen Ausbildung zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war und durch die Bezeichnung „Student in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis” unterstrichen wird. Der Referendar hat mit dem ersten Staatsexamen sein Studium und damit die erste Stufe seiner Ausbildung abgeschlossen. Er verläßt in aller Regel die Hochschule endgültig und beginnt mit dem Referendariat die zweite Stufe. Das Referendariat, das durch Unterweisung in der Praxis geprägt ist, ist zeitlich gesehen ein Block. Dagegen ist die einstufige Juristenausbildung eine Einheit, bei der die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen werden. Diese Einheit zeigt sich bei der niedersächsischen einstufigen Juristenausbildung auch darin, daß an der Planung und Gestaltung der die Praktika begleitenden Arbeitsgemeinschaften Hochschullehrer beteiligt werden sollen (§ 21 Abs 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 15. Januar 1975, GVBl 4), bei den Klausuren der praxisbegleitenden Leistungskontrollen Hochschullehrer als Prüfer eingesetzt werden können (§§ 57 Abs 6, 50 Abs 1, 21 Abs 3 aaO) und einer der beiden Prüfer, die die häusliche Arbeit der Abschlußprüfung zu bewerten haben, ein Hochschullehrer (im engeren Sinne) sein soll (§ 61 Abs 5 aaO). Da der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen erheblich größeren Umfang haben, erscheinen die Teilnehmer während der ganzen Ausbildung als Student. Davon geht auch die Begründung des 7. AFG-ÄndG aus, in der es zur Einführung eines § 241a AFG heißt, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung wie andere Studierende nach Beendigung ihrer Ausbildung weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi haben, weil bei ihnen die berufspraktische Ausbildung in das Studium integriert sei. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß der Teilnehmer der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Ausbildungszeit den Status eines Studenten nicht verliert. Demgegenüber ist der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, darin zu sehen, daß Beamte, Richter, Soldaten usw ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei sind. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind infolgedessen bei Beendigung ihrer Dienstverhältnisse nicht gegen Arbeitslosigkeit geschützt, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem grundsätzlich auf die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Arbeitsverhältnis gestanden haben. Studenten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis leisten solche Dienste nicht. Wenn der Gesetzgeber, wie mit dem AFKG verfolgt, Personen, die bisher ihren Lebensunterhalt ohne die Leistung von Diensten bestritten haben, nicht mehr durch die Alhi schützen wollte, ist es sachlich gerechtfertigt, lediglich auf Ausbildungszwecke zugeschnittene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse ebenfalls von der Alhi auszunehmen.
Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Ordnung bestimmter Lebenssachverhalte und zur Verwirklichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung unmäßiger Belastungen Stichtagsregelungen zu treffen (BSGE 43, 200, 202). Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfGE 44, 1, 21; 58, 81, 126; 80, 297, 311). Insoweit steht es dem Gesetzgeber im allgemeinen frei, neue Vorschriften mit Wirkung nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit zu erlassen (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97). Dadurch, daß die Stichtagsregelung für die Gewährung von Alhi an die Tatsache der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung anknüpft und damit diejenigen von der gesetzlichen Vergünstigung ausnimmt, die nur in der Vergangenheit arbeitslos gewesen sind, hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter, dem Wesen der Alhi entsprechender Weise genutzt.
Die Alhi ist zwar eine Lohnersatzleistung. Sie enthält indes nicht nur hinsichtlich ihrer Finanzierung aus Steuermitteln sondern auch im Hinblick auf ihre Ausgestaltung Elemente der Fürsorge. Fürsorge ist aber grundsätzlich auf die Dekung gegenwärtigen und zukünftigen Unterhaltsbedarfs ausgerichtet. Die Einführung von Alhi-Vergünstigungen für die Vergangenheit ist daher vom Wesen der Alhi her nicht geboten. Die Einführung einer neuen Vergünstigung nur für die Zukunft trifft Betroffene im allgemeinen auch nicht schwer, weil sie sich auf den Alhi-Leistungssatz (nach der Tabelle) sowieso anrechnen lassen müßten, was sie in der Vergangenheit tatsächlich von dritter Seite erhalten haben (§ 138 Abs 1 Nr 1 AFG). Sofern die Betroffenen Leistungen der Sozialhilfe erhalten haben, würde ein Anspruch auf Alhi in der Regel als erfüllt gelten (§ 107 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches). Als sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung können ferner allgemein die Schwierigkeiten angeführt werden, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Alhi, insbesondere Verfügbarkeit und Bedürftigkeit, für länger zurückliegende Zeiten sicher festzustellen. Dieser Umstand hat schon die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag veranlaßt, nach dem oben erwähnten im Januar 1985 von der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AFG (vgl BT-Drucks 10/2776), durch das rückwirkend zum 1. Januar 1982 Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in einphasigen Ausbildungsgängen der Lehrer- und Juristenausbildung einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG gleichgestellt werden sollten, im März 1985 einen eigenen – ebenfalls erfolglos gebliebenen – Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung des Anspruches auf Alhi für „einstufig” ausgebildete Lehrer und Juristen (vgl BT-Drucks 10/3019) einzubringen, der sich lediglich durch eine andere Übergangsvorschrift von dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN unterschied. Dabei ist betont worden, es sei nicht möglich, einen Anspruch auf Alhi für weiter zurückliegende Zeiträume vorzusehen, weil nachträglich nicht mehr feststellbar sei, ob die Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätten und bedürftig gewesen seien (BT-Drucks aaO S 1 und 5). Schließlich brauchen neu angeführte Vergünstigungen, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, nicht beliebig weit zurück auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausgedehnt zu werden (vgl BSGE 34, 287, 288; 43, 200, 202). Zwar wären die Kosten, die bei einer Erstreckung des § 241a AFG auf Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 1986 für den Bundeshaushalt angefallen wären, wohl nicht allzu hoch geworden. Es ist indes zu berücksichtigen, daß mit dem 7. AFG-ÄndG auch das Ziel verfolgt worden ist, zB durch Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Alg den Bundeshaushalt um Leistungen der Alhi zu entlasten (vgl BT-Drucks 10/3923 S 3). Nach alledem ist die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die nach dem 1. Januar 1986 arbeitslosen bzw arbeitslos werdenden Absolventen der einstufigen Juristenausbildungen durchaus sachgerecht.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, daß nach § 241a Abs 4 AFG in der Vergangenheit zu Unrecht an Absolventen einstufiger Juristenausbildungen erbrachte Alhi-Leistungen den Empfängern verbleiben und schon erstattete Beträge zurückzuzahlen sind. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in einer unrichtigen Sachentscheidung und deren weiteren Folgen. Wäre den Betroffenen nämlich die Alhi nicht ausgezahlt, sondern verweigert worden, hätten sie Unterhalts- oder Sozialhilfeansprüche geltend machen können, was ihnen nun für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, wenn sie sich einem Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit ausgesetzt sehen (vgl Begründung zu dem oben erwähnten Gesetzentwurf der Fraktion des SPD, BT-Drucks 10/3019 S 4). Einem solchen Schicksal sind die Absolventen einstufiger Juristenausbildungen, denen wie dem Kläger weder das Arbeitsamt noch ein Sozialgericht zu Unrecht Alhi zugesprochen hat, nicht ausgesetzt gewesen. Es fehlt deshalb an einem vergleichbaren Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen