Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Befreiung von der Versicherungspflicht gem § 6 Abs 1a SGB 6. Wirkung des Befreiungsrechts bei verspäteter Antragstellung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirken grundsätzlich nur dann auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zurück, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt sind.
Normenkette
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9, § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-12-20, Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 82 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger von der Rentenversicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger zu befreien ist.
Der am 24. September 1947 geborene Kläger, der bis September 1999 rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 1999 mit, er werde ab 1. Oktober 1999 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und wolle zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Mindestbeiträge weiterzahlen. Er bitte um Mitteilung der Rentenhöhe sowie um Übersendung eines Lastschrift-Einzugs-Formulars. Hierauf übersandte die Beklagte am 9. August 1999 eine Eingangsbestätigung, Unterlagen für die bargeldlose Beitragsentrichtung sowie am 22. September 1999 eine Rentenauskunft.
Ab 1. Oktober 1999 war der Kläger als Versicherungsvertreter im Wesentlichen für einen Auftraggeber, die S-AG, selbstständig tätig.
Auf ihre ab 25. September 2000 bei der Unternehmensgruppe S-AG durchgeführte Betriebsprüfung teilte die LVA Westfalen der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die dort ermittelten selbstständigen Versicherungsvertreter mit. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 25. Januar 2001 fest, der Kläger sei auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter ab 1. Oktober 1999 als Selbstständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig. Zugleich wies sie auf die Befreiungsmöglichkeit hin und übersandte ein entsprechendes Formular.
Auf seinen am 15. Februar 2001 gestellten Antrag befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2001 für die Zeit vom 25. September 2000 bis 1. Oktober 2002. Bei der Aufnahme der Tätigkeit als Versicherungsvertreter handele es sich um die erste Existenzgründung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Befreiung beginne mit dem Eintritt der Versicherungspflicht auf Grund der selbstständigen Tätigkeit mit einem Auftraggeber, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werde. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hätten am 1. Oktober 1999 vorgelegen. Die Befreiung erfolge für die Zeit ab 25. September 2000, da der Kläger bereits auf Grund der Betriebsprüfung vom 25. September 2000 durch die LVA Westfalen über die Befreiungsmöglichkeit hätte aufgeklärt werden müssen. Bis 24. September 2000 bestehe Versicherungspflicht. Die Befreiung sei befristet und ende spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, also zum 1. Oktober 2002. Danach trete die Versicherungspflicht als Selbstständiger wieder ein, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen noch vorlägen.
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind jeweils erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2001, Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 17. Januar 2002, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 26. Juni 2003). Das Berufungsgericht hat sich im Wesentlichen der Entscheidung des SG angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Klägers vom 28. Juli 1999 eindeutig seinen Willen auf Zahlung freiwilliger Mindestbeiträge zum Ausdruck gebracht habe und ihm kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht entnommen werden könne.
Mit der Revision, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass die Antragsfrist für eine “volle Befreiung” spätestens mit dem 10. April 2000 ende. Vielmehr beginne für Selbstständige, die – wie der Kläger – ihre selbstständige Tätigkeit erstmals seit dem 1. Januar 1999 aufgenommen und den Befreiungsantrag nach dem 10. April 2000 gestellt hätten, die verfassungskonform verstandene Frist des § 6 Abs 4 SGB VI erst, wenn der Selbstständige erstmals Kenntnis von der tatsächlichen Versicherungspflicht erhalte. Dies sei in seinem Falle der Zeitpunkt, zu welchem ihm der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2001 zugegangen sei. Andernfalls führe § 6 Abs 4 SGB VI für Antragsteller nach dem 10. April 2000 ohne Übergangsregelung rückwirkend zur Versicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit. Dies verstoße gegen Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) und Art 3 Abs 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Baden Württemberg vom 26. Juni 2003 und das Urteil des SG Mannheim vom 17. Januar 2002 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 abzuändern und den Kläger auch für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 24. September 2000 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der streitige Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei nicht an subjektive Voraussetzungen geknüpft. Eine Erweiterung in dem vom Kläger begehrten Sinne sei weder mit dem Melde- und Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in Einklang zu bringen noch durch Verfassungsrecht geboten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht für den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 24. September 2000 kein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu.
Wie zwischen den Beteiligten auf Grund des bestandskräftigen (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) Bescheides vom 25. Januar 2001 bindend feststeht, ist der Kläger ab dem 1. Oktober 1999 als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI, der vorliegend als Rechtsgrundlage für eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht allein in Betracht kommt, erlaubt die Befreiung für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten (§ 6 Abs 2 SGB VI) und wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Abs 4 SGB VI). § 6 Abs 1a SGB VI ist durch Art 2 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2 vom 10. Januar 2000) rückwirkend zum 1. Januar 1999 (Art 3 Abs 1 Hs 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit) in Kraft getreten. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks 14/1855 S 9) soll die Vorschrift eine vorübergehende Befreiung in der Existenzgründungsphase ermöglichen.
Der Kläger hat einen Antrag auf Befreiung erstmals am 15. Februar 2001 gestellt. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass er bereits auf Grund der Betriebsprüfung vom 25. September 2000 durch die LVA Westfalen über die Befreiungsmöglichkeit hätte aufgeklärt werden müssen und hat ihn im Blick hierauf unter fiktiver Zugrundelegung eines damals ausgeübten Antragsrechts bereits ab diesem Tag bis 1. Oktober 2002 befreit. Hinsichtlich dieser Regelung ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2001 nicht angegriffen worden und daher in Bindung erwachsen (§ 77 SGG). Für das weitergehende Begehren des Klägers, seinem tatsächlichen bzw fiktiven Antrag Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht beizumessen und ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung der Beklagten bereits ab dem 1. Oktober 1999 zu befreien, gibt es im einfachen Gesetzesrecht keine Grundlage. Ein Verfassungsverstoß ist hierin nicht zu sehen.
§ 6 Abs 1a SGB VI wurde in den Kontext des bei seinem Inkrafttreten bereits bestehenden § 6 SGB VI eingefügt. Antragsabhängigkeit und Antragswirkungen auch der neuen Befreiungsregelung ergeben sich daher grundsätzlich aus der vorbestehenden (bis zum 31. Dezember 1998 allein auf die bis dahin schon geregelten Befreiungstatbestände bezogenen) Rechtslage und sind umgekehrt als den Besonderheiten der neuen Rechtslage angepasst zu verstehen, die sich insbesondere aus der Rückwirkung der hier geltend gemachten Befreiungsregelung ergeben.
Die Zusammenschau von § 6 Abs 1a SGB VI mit dem Abs 4 der Norm zeigt zunächst, dass die Rechtsfolge des Abs 1a Satz 1 Nr 1 (Befreiung von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) die im Einzelfall höchstmögliche Befreiungsdauer angibt. In Abhängigkeit von der Ausübung des entsprechenden Dispositionsrechts des Versicherten wirkt nämlich die Befreiung nur dann auf den Zeitpunkt des (erstmaligen) Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen zurück, wenn der für die Befreiung konstitutive Antrag “innerhalb von drei Monaten” gestellt ist, während ihm in allen anderen Fällen nur Wirkung für die Zukunft zukommt. Damit verkürzt jedes Zuwarten über die genannte Grenze hinaus den durch den fixen Beginn mit der erstmaligen Aufnahme einer den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI entsprechenden selbstständigen Tätigkeit bestimmten Höchstzeitraum von drei Jahren entsprechend. Die Einhaltung der Drei-Monats-Grenze bei der Antragstellung entscheidet damit materiell-rechtlich darüber, ob Befreiungsberechtigte in den Genuss der zeitlichen Höchstgrenze für die Befreiung kommen können oder schon deshalb und von vorne herein nur für eine geringere Dauer zu befreien sind.
Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte des § 6 Abs 4 SGB VI erlauben entgegen der Revision ein Verständnis der Norm in dem Sinne, dass auch der Beginn des für die Antragstellung maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums hinreichend bestimmt ist. Ohne weiteres ist nämlich die Tatbestandsvoraussetzung “innerhalb von drei Monaten” auf denselben Zeitpunkt zu beziehen wie der Beginn der Befreiung, der durch das “Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung” bestimmt ist. Die Vorschrift schließt insoweit an die Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI an. § 6 Abs 4 SGB VI, der am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art 85 Abs 1 des Rentenreformgesetzes 1992 – RRG 1992), entspricht nach der Begründung des Gemeinsamen Fraktionsentwurfs (BT-Drucks 11/4124 S 14, 151 f) – unter Erweiterung der Antragsfrist – den Vorgängerregelungen in § 1230 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 7 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Nach beiden Vorschriften wirkte die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrags an. Diese Einheitlichkeit des – auch dort bereits allein nach objektiven Kriterien und unabhängig von der subjektiven Kenntnis der Betroffenen zu bestimmenden – Bezugszeitpunktes für Beginn der Antragsfrist und der möglichen Befreiung war damit in § 1230 Abs 2 RVO bzw § 7 Abs 3 AVG, die noch auf den Beginn des “Beschäftigungsverhältnisses” abstellten (vgl zum gebotenen weiten Verständnis dieses Wortlauts Urteil des Senats vom 28. April 1982, 12 RK 30/80, SozR 2400 § 7 Nr 3 S 7) durch das Wort “danach” jeweils ausdrücklich hervorgehoben. Indes fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass insofern mit dem Inkrafttreten des SGB VI über die bloße Textänderung hinaus auch eine Rechtsänderung herbeigeführt werden sollte. Die Drei-Monats-Frist für die Stellung eines den vollen Befreiungszeitraum von drei Jahren eröffnenden Antrages beginnt damit grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem erstmals gleichzeitig alle Befreiungsvoraussetzungen einschließlich der begriffslogisch und sprachlich logisch unverzichtbaren (vgl bereits BSG vom 28. Juni 1990, 4 RA 12/90, BR/Meuer AVG § 7, 28-06-90, 4 RA 12/90 = juris-Nr: KSRE033421217) Versicherungspflicht vorliegen. Schon deshalb kann auch der Befreiungszeitraum von drei Jahren frühestens mit dem Inkrafttreten der abstraktgenerellen Anordnung von Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum 1. Januar 1999 und der sich erstmals hierdurch ergebenden rentenversicherungsrechtlichen Relevanz entsprechender Sachverhalte beginnen.
Soweit sich bei der Fristbestimmung Besonderheiten ergeben, wenn der im BGBl vom 10. Januar 2000 bekannt gemachte Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI zu einer bereits vor dem Tag der Bekanntmachung bestehenden Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI hinzutritt, hat der Kläger auch die danach maßgebende Antragsfrist versäumt. Wegen der vom Gesetz angeordneten Rückwirkung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 1999 wäre eine Befreiung für den Höchstzeitraum von drei Jahren trotz der Harmonisierung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Versicherungspflicht und -befreiungstatbestand, die beide mit dem 1. Januar 1999 beginnen, bei strikter Auslegung allerdings allenfalls in den Fällen möglich, in denen der Antrag auf Befreiung, dennoch so rechtzeitig nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit am 10. Januar 2000 gestellt wird, dass der Drei-Monats-Zeitraum des § 6 Abs 4 SGB VI zurückgerechnet noch den Beginn der Versicherungspflicht umfasst. Ein wirksamer Antrag kann nämlich nicht gestellt werden, bevor die Norm, auf die er sich stützt, gleichermaßen durch die Verkündung nach Art 82 Abs 1 Satz 1 GG rechtlich existent (vgl BVerfG Beschluss vom 19. März 1958, 2 BvL 38/56, BVerfGE 7, 330) als auch mit dem Inkrafttreten (Art 82 Abs 2 GG) wirksam geworden ist. Indes würde ein derart striktes Beharren auf diesem Verständnis des § 6 Abs 4 SGB VI den Großteil derjenigen von der Möglichkeit der vollständigen Befreiung nach § 6 Abs 1a SGB VI ausschließen, die – wie der Kläger – bereits vorher im Laufe des Jahres 1999 nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI versicherungspflichtig geworden waren. Dem Willen des späteren Gesetzgebers des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit, der § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI in den Kontext des Abs 4 aaO gesetzt hat, ohne die letztgenannte Norm ihrerseits ausdrücklich entsprechend anzupassen, ist unter diesen Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass auch § 6 Abs 4 SGB VI nunmehr über seinen unveränderten Wortlaut hinaus unmittelbar in dem durch das neue Recht gebotenen veränderten und angepassten Sinn verstanden wird. Dies erfordert übergangsweise, auch bei all denjenigen, denen mit dem 10. Januar 2000 eine Befreiungsmöglichkeit im Blick auf eine vorher ab dem 1. Januar 1999 beginnende Versicherungspflicht eingeräumt wurde, eine Frist zur Antragstellung bis zum 10. April 2000 als eröffnet anzusehen (ebenso Klattenhoff in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, Stand: 11/00, § 6 RdNr 76 mwN) und ausnahmsweise denjenigen, die hiervon Gebrauch gemacht haben, ein Recht auf Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an auch dann zuzuerkennen, wenn zwischen diesem Zeitpunkt und der Antragstellung mehr als drei Monate liegen. Erst mit dem Ablauf der Übergangszeit und bezogen auf Versicherungspflichttatbestände ab dem 10. Januar 2000 kann § 6 Abs 4 SGB VI wieder im ursprünglichen Sinne zur Anwendung kommen.
Der Kläger hat in der Zeit bis zum 10. April 2000 keinen Antrag auf Befreiung gestellt. Eine Erweiterung der Antragsfrist über den gesetzlichen Endzeitpunkt hinaus widerspräche deren Sinn. Die Rückwirkung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen (bzw in Übergangsfällen bis zum 10. April 2000) gestellter Befreiungsanträge auf den Zeitpunkt des Eintritts der Befreiungsvoraussetzungen stellt sich gegenüber der allein zukunftsgerichteten Wirkung aller sonstigen – nach Fristablauf gestellten – Anträge als Ausnahme dar. Ihrer Wirkung nach schafft die Antragsfrist damit eine Wiedereinsetzung in den Stand des Eintritts der Versicherungspflicht. Ihr Ausnahmecharakter, der der Dispositionsbefugnis des Versicherten Rechnung tragen will, ohne der Versichertengemeinschaft über das hiernach unvermeidliche Maß hinaus eine Ungewissheit über den Bestand des Versichertenverhältnisses und eine negative Risikoauslese zu ihren Lasten zu überbürden (vgl etwa BSG Urteil vom 11. Februar 1988, 4/11a RA 9/87, SozR 2400 § 124 Nr 5 S 8 f und vom 1. September 1988, 4 RA 18/88, SozR 2400 § 124 Nr 6 S 16 f), gebietet ein enges Verständnis.
Der Kläger hat keine für den streitigen Zeitraum durchgreifenden Gründe für eine auch bei Versäumung von Fristen des materiellen Rechts grundsätzlich zulässige (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr 4) Wiedereinsetzung geltend gemacht. Soweit er sich auf eine Unkenntnis der Gesetzeslage beruft, kann hierin jedenfalls kein Grund für eine im Sinn von § 27 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) unverschuldete Säumnis gesehen werden. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl Urteile des Senats vom 21. Mai 1996, 12 RK 43/95, SozR 3-5070 § 21 Nr 3 und vom 9. Februar 1993, BSGE 72, 80, 83 = SozR 3-1300 § 27 Nr 3 S 5 f). Der Sinn und Zweck der Antragsfrist des § 6 Abs 4 SGB VI würde verfehlt, wenn die mit der Revision geltend gemachte Rechtsunkenntnis als unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsregelungen angesehen würde und die eingetretene Rechtssicherheit hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsverhältnissen unter einseitiger Betonung von Rechten der Versicherten erneut in Zweifel gezogen werden könnte. Unter diesen Umständen scheidet unabhängig davon, ob hierfür im vorliegenden Zusammenhang überhaupt Raum bleibt, auch eine Nachsichtgewährung aus (Urteil des Senats vom 27. September 1983, 12 RK 7/82, SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55). Schließlich kommt auch ein Herstellungsanspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil Anhaltspunkte für eine unrichtige oder missverständliche Information des Versicherungsträgers weder vom LSG festgestellt sind noch vom Kläger geltend gemacht werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht. § 6 Abs 1a SGB VI iVm Abs 4 aaO eröffnet mit dem hier zugrunde gelegten Inhalt eine mit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in vollem Umfang zeitlich kongruente Befreiungsmöglichkeit unter gleichzeitiger Wahrung der vollen dreimonatigen Frist für die Antragstellung. Dem Ziel des späteren Gesetzgebers des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit wird damit ohne “Selbstwiderspruch” in vollem Umfang Rechnung getragen. Entgegen dem Vorbringen der Revision erfordern Sinn und Zweck des § 6 Abs 1a SGB VI dagegen nicht etwa, den hiervon erstmals und mit Wirkung für die Vergangenheit Betroffenen eine weitergehende Überlegungsfrist zuzubilligen als allen anderen von Befreiungstatbeständen des § 6 SGB VI Begünstigten und erst recht nicht, sie von der Einhaltung einer Frist vollständig freizustellen.
Ebenso wenig liegt entgegen der Revision eine “belastende Rückwirkung” vor. Wie vorstehend ausgeführt, eröffnet der am 10. Januar 2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte § 6 Abs 1a SGB VI rückwirkend auf den 1. Januar 1999 eine Befreiungsmöglichkeit für höchstens drei Jahre. Wird hiervon bei in der Vergangenheit bereits eingetretener Versicherungspflicht nicht bis längstens 10. April 2000 durch Stellung eines Antrags Gebrauch gemacht, wirkt ein später gestellter Antrag entsprechend dem Grundsatz des § 6 Abs 4 SGB VI nur für die Zukunft. Die Revision geht zunächst zu Unrecht davon aus, dass auf diese Weise für Zeiten vor der Antragstellung rückwirkend Versicherungspflicht begründet werde. Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI tritt vielmehr für Zeiten ab seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 bereits unmittelbar kraft Gesetzes und allein auf Grund der Verwirklichung der in dieser Vorschrift umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein. Ergeht nicht im Einzelfall in Abhängigkeit von der individuellen Entscheidung des Betroffenen und seiner fristgemäßen Antragstellung ein befreiender Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers als actus contrarius, steht daher mit Ablauf der Frist des § 6 Abs 4 SGB VI lediglich fest, dass es bei der bereits eingetretenen Rechtsfolge der Versicherungspflicht für die Vergangenheit auch endgültig verbleibt, dagegen wird hierdurch Versicherungspflicht nicht etwa für Zeiten vorher erstmals begründet. Der Kläger kann sich auch nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berufen. Seine Unkenntnis vom Eintritt der Versicherungspflicht ist nach den dargestellten Grundsätzen der formellen Publizität unbeachtlich. Er konnte daher auch von vorne herein nicht darauf vertrauen, dass die später verkündete Befreiungsregelung ihrerseits zu seinen Gunsten die Unkenntnis der Versicherungspflicht aufschiebend berücksichtigen und den Beginn der entsprechenden Frist an die Erlangung positiver subjektiver Kenntnis knüpfen würde. Soweit sich der Kläger darüber hinaus durch den Fristablauf rechtswidrig in seinem Vertrauen auf das Bestehen einer dauerhaften Befreiungsmöglichkeit enttäuscht sieht, findet eine derartige Erwartung im geltenden Recht keine Grundlage und erfordert zudem logisch zumindest eine fehlerhafte (unvollständige) Vorstellung von dessen Inhalt, die indes mit der behaupteten vollständigen Unkenntnis nicht in Einklang zu bringen ist.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Versicherten, die – wie er – nach dem 1. Januar 1999 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten von § 6 Abs 1a SGB VI die Befreiung beantragt haben, berufen. Er wird gegenüber diesen Versicherten nicht sachwidrig benachteiligt. Vielmehr trägt § 6 Abs 4 SGB VI gerade dem von der Verfassung vorgegebenen (Art 82 Abs 1 Satz 1 GG und hierzu etwa BVerfG Beschluss vom 2. April 1963, 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6) Grundsatz der formellen Publizität Rechnung, der im Gegenteil das ausnahmsweise Anknüpfen an den Zeitpunkt individueller Kenntniserlangung rechtfertigungsbedürftig erscheinen lässt, und verkörpert im Übrigen die erforderliche Abwägung der Interessen des einzelnen Betroffenen mit dem Bestands- und Finanzierungsinteresse der Versichertengemeinschaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen