Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Krankengeldes.
Die 1944 geborene Klägerin war ab Juli 1985 als Buchhalterin versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Für die Zeit ab 1. März 1986 (Samstag) wurde zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber wegen Auftragsrückgangs eine Herabsetzung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden vereinbart. Nachdem die Klägerin bereits am Abend des 1. März 1986 ua wegen Hypoglykämie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus ambulant behandelt worden war, wurde sie am 3. März 1986 von ihrem behandelnden Arzt wegen dieses Leidens arbeitsunfähig krank geschrieben, so daß die vereinbarte Teilzeitarbeit nicht aufgenommen werden konnte.
Nachdem der Arbeitgeber bis zum 13. April 1986 Gehaltsfortzahlung geleistet hatte, gewährte die Beklagte ab 14. April 1986 Krankengeld, bei dessen Berechnung sie – wie zuvor der Arbeitgeber – das seit 1. März 1986 aufgrund der Teilzeitbeschäftigung vorgesehene Arbeitsentgelt zugrunde legte. Den Antrag der Klägerin, das Krankengeld auf der Basis des im Monat Februar 1986 abgerechneten Arbeitsentgelts zu berechnen, lehnte sie mit der Begründung ab, daß die vom Gesetzgeber gewollte Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur erreicht werden könne, wenn das nach einer wesentlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses zustehende Arbeitsentgelt berücksichtigt werde (Bescheid vom 15. September 1986; Widerspruchsbescheid vom 25. März 1987).
Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Berlin vom 25. Februar 1988; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin vom 4. April 1990). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, der Krankengeldberechnung das im Monat Februar 1986 erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das ergebe sich aus dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 182 Abs 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF. Sei wie hier das Entgelt nach Monaten bemessen, so gelte nach § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts als Regellohn. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 2. März 1986 begonnen. Der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete und abgelaufene Lohnabrechnungszeitraum sei der Monat Februar 1986 gewesen. Das Entgelt für März 1986 könne nicht herangezogen werden, weil dieser Monat bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen und noch nicht abgerechnet gewesen sei. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die Lohnersatzfunktion des Krankengeldes berufen. Diese erfordere es, daß sich die Höhe des Krankengeldes jeweils nach dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Lohn richte. Als entgangenes regelmäßiges Entgelt gelte nicht der während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangene Verdienst, sondern das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige Arbeitsentgelt gelte, das der Arbeitsunfähige unter normalen Umständen verdient hätte. Das für die Lohnfortzahlung geltende Lohnausfallprinzip sei bei der Krankengeldberechnung nicht anwendbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 124). Insbesondere habe die Klägerin zum 1. März 1986 mit ihrem Arbeitgeber kein neues Beschäftigungsverhältnis vereinbart, sondern das bestehende mit einer veränderten Arbeitszeit fortgesetzt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 182 Abs 4 und 5 RVO aF. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei bei der Berechnung des Krankengeldes das mit dem Arbeitgeber mit Wirkung vom 1. März 1986 vereinbarte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits wirksam gewordene Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis müsse bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden, weil damit der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses in seinen wesentlichen, zentralen Punkten – Arbeitszeit und Vergütung – geändert werde. An Teilzeitarbeit seien in vielen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen besondere, vom Normalbild abweichende Rechtsfolgen geknüpft. Deshalb müsse unter Berücksichtigung des Lohnersatzgedankens beim Übergang zur Teilzeitarbeit auch der sozialrechtliche Leistungsanspruch nach dem neuen Status bemessen werden. Wie das BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1967 (aaO) entschieden habe, sei das Krankengeld auch dann aus dem Entgelt des neuen Beschäftigungsverhältnisses zu berechnen, wenn es wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zu dessen Aufnahme komme. Die Interessenlage bei einer Umgestaltung des Vollzeit- zu einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis rechtfertige es, diesen Fall der Beendigung und Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 1988 und des Landessozialgerichts Berlin vom 4. April 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Krankengeldes nicht auf den Monat März 1986, sondern auf den davor liegenden Monat abzustellen ist. Der Klägerin steht daher ein höheres Krankengeld zu.
Die Höhe des Krankengeldes ergibt sich aus § 182 Abs 4 und 5 RVO in der hier noch anwendbaren Fassung bis zur Aufhebung durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477). Nach § 182 Abs 4 Sätze 1 bis 3 RVO (in der seit dem 1. Januar 1983 gültig gewesenen Fassung des Art 2 Nr 3 des Rentenanpassungsgesetzes 1982 ≪RAG 1982≫ vom 1. Dezember 1981, BGBl I S 1205) beträgt das Krankengeld 80 vH des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regellohn), darf aber das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen; der Regellohn wird bei Arbeitnehmern nach Abs 5 aaO berechnet. Gemäß § 182 Abs 5 Satz 3 RVO (in der seit dem 1. Januar 1984 gültig gewesenen Fassung des Art 1 Nr 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ≪HBegleitG 1984≫ vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) gilt für den Fall, daß das Entgelt nach Monaten bemessen ist, als Regellohn der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Entgelts.
Danach ist der Krankengeldberechnung das im Kalendermonat Februar 1986 erzielte Gehalt zugrunde zu legen. Nach den tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein nach Monaten bemessenes Entgelt erhalten. Ihre Arbeitsunfähigkeit hat am 2. März 1986 begonnen. Der letzte vor diesem Zeitpunkt abgerechnete Kalendermonat (= Bemessungszeitraum) war der Monat Februar 1986, so daß das in diesem Monat erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 3.052,– DM brutto gem § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF als ihr Regellohn „gilt”. Das Entgelt für den Monat März 1986 kann nicht herangezogen werden, weil dieser Kalendermonat bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen und abgerechnet war.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann der Bemessungszeitraum nicht deshalb verschoben, dh in den Kalendermonat März oder einen Folgemonat verlegt werden, weil nach dem letzten abgerechneten Kalendermonat, aber noch vor oder jedenfalls mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Änderung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, die eine (erhebliche) Minderung des künftigen Arbeitsentgelts bewirkt. Für derartige Fälle enthält das Gesetz keine spezielle Regelung. Einerseits ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, andererseits besteht auch kein Bedürfnis für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums im Wege der Auslegung oder der Rechtsfortbildung.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG darf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Krankengeldberechnung nur ein Lohnabrechnungszeitraum herangezogen werden, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 182 Nr 99 mwN). Abgelaufen ist der Lohnabrechnungszeitraum bzw der Kalendermonat dann, wenn er vollständig verstrichen ist, denn der Bemessung des Regellohnes soll nur „erzieltes”, dh durch Arbeitsleistung bereits verdientes Arbeitsentgelt, zugrunde gelegt werden. Abgerechnet ist ein Lohnabrechnungszeitraum bzw ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so daß es ohne weiteres ausgezahlt oder überwiesen werden kann. Mit diesem Rückgriff auf eine vor der Arbeitunfähigkeit abgelaufene und abgerechnete Lohnperiode soll einerseits das Arbeitsentgelt nach seinem letzten aktuellen Stand ersetzt werden, mithin das Krankengeld allen Veränderungen in den Lohnverhältnissen so dicht wie möglich folgen. Andererseits ist der Grundsatz der „Aktualität des Regellohnes” zugunsten der Praktikabilität seiner Feststellung modifiziert worden: Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes ist nicht der letzte, sondern ein zeitlich zurückliegender, häufig der „vorletzte”, dafür aber ein „abgerechneter” Verdienst (BSGE 36, 55, 57 ff = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Das dient der Schnelligkeit der Krankengeldberechnung, weil nur aufgrund des Ergebnisses einer bereits durchgeführten Lohn- oder Gehaltsabrechnung dem Versicherten das Krankengeld ohne weiteres und zügig ausgezahlt werden kann. Lohnänderungen, die nach dem Ablauf des maßgeblichen Bemessungszeitraums eintreten, sind daher für die Krankengeldberechnung grundsätzlich unerheblich.
An dieser Rechtsauffassung ist hier schon deswegen festzuhalten, weil das Gesetz jedenfalls für diejenigen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, die ein nach Monaten bemessenes Entgelt erhalten, den maßgeblichen Bemessungszeitraum und den zu berücksichtigenden Regellohn abschließend regelt: § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF enthält nämlich für diesen Personenkreis eine gesetzliche Fiktion, die – unwiderleglich – bestimmt, welches Arbeitsentgelt als Regellohn „gilt”. Da der Begriff des Regellohnes in § 182 Abs 4 Satz 1 RVO aF als das „wegen der Arbeitunfähigkeit entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt” (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) definiert ist, kommt es nach § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF bei Empfängern von Monatsbezügen allein auf das im letzten abgerechneten Kalendermonat erzielte Entgelt an. Bei diesem wird also vom Gesetz – zwingend – unterstellt, daß es das während der Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt verläßlich wiedergibt (so zur Berechnung des Übergangsgeldes Urteil des 4. Senats vom 28. Februar 1991 – 4/1 RA 71/90 – im Anschluß an BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr 11).
Etwas anderes kann die Beklagte auch nicht aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes ableiten. Auch wenn das Gesetz in § 182 Abs 4 Satz 1 RVO aF von dem „entgangenen” Entgelt spricht, das durch das Krankengeld ersetzt werden soll, so wird doch durch die in diesem Satz enthaltene Definition des Regellohns sowie die Verweisung auf seine Berechnung nach Abs 5 aaO klargestellt, daß damit nicht der dem Arbeitsunfähigen im Einzelfall tatsächlich entgangene Verdienst gemeint ist, sondern dasjenige Entgelt, das er in einer zurückliegenden Lohnperiode innerhalb des „Bemessungszeitraums” vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verdient hat; denn dieses Entgelt gilt – wie ausgeführt – kraft gesetzlicher Fiktion als dasjenige Entgelt, das der Versicherte unter normalen Verhältnissen während der Arbeitsunfähigkeit verdient hätte, das ihm also in diesem Sinne durch die Arbeitsunfähigkeit „entgangen” ist (BSGE 42, 163, 168 = SozR 2200 § 561 Nr 3; SozR 2200 § 182 Nrn 59, 92 und 99).
Mit dieser Methode hat der Gesetzgeber der Berechnung des Krankengeldes die sog Bezugs- bzw Referenzmethode zugrunde gelegt, die – im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip – unberücksichtigt läßt, wie sich die Lohnverhältnisse außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickeln (zur Bezugsmethode vgl ua BSGE 25, 69, 70; Höfler in Kasseler Komm, § 47 SGB V Rz 11). Diese auf eine vor der Arbeitsunfähigkeit abgelaufene Lohnperiode abstellende Methode verfolgt vor allem das Ziel, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen (BSG SozR 2200 § 1241 Nr 3); sie findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß zukünftige – durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte – Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten (BSG SozR 2200 § 182 Nr 99). Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer – uU wiederholten – Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde. Das den Regelungen der Lohnfortzahlung zugrundeliegende Lohnausfallprinzip, wonach auch die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintretenden Änderungen zugunsten wie zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (vgl § 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes ≪LFZG≫ vom 27. Juli 1969, BGBl I S 946; zuletzt geändert durch das GRG), kann auf die Berechnung des Krankengeldes nicht übertragen werden, auch wenn die Lohnfortzahlung an die Stelle eines sonst zu gewährenden Krankengeldes tritt (BSGE 36, 59, 60 f). Bei Sozialleistungen wie dem Krankengeld bleibt es – mangels einer entsprechenden Regelung – vielmehr bei dem Grundsatz, daß nur ein bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (als solcher gilt für das Krankengeld auch die Arbeitsunfähigkeit) verdienter Lohn zu berücksichtigen ist, dagegen später eintretende Lohnänderungen – gleichgültig worauf sie beruhen, also auch wenn sie aus einer Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses herrühren – grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BSGE 42, 163, 167 = SozR 2200 § 561 Nr 3; BSGE 45, 126, 127 f, 129 mwN = SozR 2200 § 182 Nr 26; SozR aaO Nrn 46, 59, 92, 99; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 394b mwN). Das gilt nicht nur zuungunsten des Versicherten, sondern – zu seinen Gunsten – auch dann, wenn nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Lohnminderung eintritt, etwa durch eine Verkürzung der Arbeitszeit (bisher offengelassen in BSGE 42, 165, 168; vgl auch BSGE 38, 130, 131).
Auch der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Umgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits feststand bzw vor ihrem Eintritt bereits wirksam geworden war, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (so aber das „Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger” vom 12. Mai 1987, abgedruckt bei Koch/Hartmann, Komm zum AVG, § 18 Anm 5.6). Ist Endzeitpunkt der zu berücksichtigenden Lohnsituation der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und können nur davor abgelaufene und abgerechnete Abrechnungszeiträume für die Krankengeldberechnung herangezogen werden, muß auch im vorliegenden Ausnahmefall das Krankengeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berechnet werden. Diese Gesetzeslage führt zwar im Einzelfall dazu, daß das zu zahlende Krankengeld höher, aber auch geringer sein kann als der dem Versicherten tatsächlich entgehende Lohn; dies muß jedoch im Rahmen der vom Gesetzgeber bewußt aus Praktikabilitätsgründen gewählten pauschalen Regelung hingenommen werden. Gerade der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie und der notwendigen Schematisierung kurzfristiger Leistungen spricht beim Krankengeld dafür, nur einen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles verdienten Lohn zu berücksichtigen. Eine Auslegung, die ein vor der Arbeitsunfähigkeit zwar bereits feststehendes, aber erst für – ausgefallene – Arbeitszeiten bestimmtes Entgelt in die Bemessung miteinbeziehen würde, stünde nicht nur in Widerspruch zu der verbindlich vorgegeben Bezugsmethode, sondern würde zudem auch dem Umstand widersprechen, daß sich die Höhe des Krankengeldes nach den vorher entrichteten Beiträgen richtet (das ergibt sich aus § 182 Abs 4 Satz 1 RVO aF, wonach nur das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berücksichtigt wird), und ferner, daß das Krankengeld den bisher erreichten Lebensstandard sichern will. Das wird vor allem auch daraus deutlich, daß nach § 183 Abs 1 Satz 2, § 214 Abs 1 RVO aF das – der Höhe nach am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete – Krankengeld selbst dann gewährt wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war oder seine Beendigung feststand (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 59 S 112).
Ob § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF jedenfalls in den Fällen einer Modifizierung bedarf, in denen bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststeht, daß das alte Arbeitsverhältnis bei oder nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet und ein neues – bei einem anderen oder auch bei dem gleichen Arbeitgeber – beginnt, kann der Senat offenlassen (verneinend offenbar BSGE 42, 163, 168/169; differenzierend Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, § 182 Anm 17c – S 326-4 –, der eine Ermittlung des Regellohns nach den Verhältnissen des neuen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in den Fällen befürwortet, in denen dieses einen ganz anderen Charakter als das alte Beschäftigungsverhältnis trägt). Entgegen der Ansicht der Revision ist nämlich zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber zum 1. März 1986 ein neues Arbeitsverhältnis nicht begründet worden. Zwar wurde nach den Feststellungen des LSG die wöchentliche Arbeitszeit von bisher 40 auf 25 Stunden reduziert und ein entsprechend niedrigeres Monatsgehalt vereinbart. Ungeachtet dieser Umwandlung des früheren Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bilden jedoch die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit. Die inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages unter Beibehaltung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses läßt sich – entgegen der Ansicht der Revision – auch der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht gleichsetzen (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – 5 AZR 482/74 – Der Betrieb 1976, S 488 ff), so daß die Klägerin – auch hinsichtlich der Höhe ihres Krankengeldes – nicht so behandelt werden kann, als sei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erstmals Anfang März 1986 begründet worden. Aus der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 124, 125 f) kann die Beklagte nichts anderes herleiten. Wenn es dort – zum Beginn einer neuen Mitgliedschaft bei Arbeitgeberwechsel – heißt, es sei für den Eintritt in die neue Beschäftigung unerheblich, daß diese wegen Arbeitsunfähigkeit nicht habe aufgenommen werden können, so läßt sich daraus für die Berechnung des Krankengeldes in Fällen der vorliegenden Art nichts entnehmen. Die im vorliegenden Fall durch die Vertragsänderung bewirkte Abweichung der Gehaltshöhe von derjenigen des maßgeblichen Bezugszeitraums ist nach dem Normzweck des § 182 Abs 5 Satz 3 RVO aF auf die Berechnung des Krankengeldes ebenso ohne Einfluß wie eine erst während der Arbeitsunfähigkeit wirksam gewordene Lohnerhöhung oder eine Verlängerung der Arbeitszeit durch anfallende Überstunden, aber auch eine Absenkung des betrieblichen Lohnniveaus durch Einführung von Kurzarbeit uä. Derartige Lohnveränderungen sind kein Anlaß, ein gesetzlich vorgeschriebenes, der Schnelligkeit und Praktikabilität der Berechnung des Krankengeldes dienendes Berechnungsverfahren zugunsten einer gerechter erscheinenden Methode aufzugeben. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er eine entsprechende Regelung treffen können, etwa durch Kombination der sog Bezugsmethode mit Elementen des Lohnausfallprinzips wie in § 2 LFZG oder § 11 des Mutterschutzgesetzes.
Nach allem darf der zum 1. März 1986 wirksam gewordene Übergang von Voll- zu Teilzeitarbeit bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden.
Die Revision der Beklagten war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen