Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1990 wird insoweit verworfen, als sie die sachliche Einschränkung der Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung betrifft. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung sachlich und zeitlich beschränkt werden konnte.
Der Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Röntgenologie am M. … -Krankenhaus St. J. … in H. …. Er war seit 1977 uneingeschränkt an der kassenärztlichen Versorgung auf Überweisung (durch Kassenärzte) beteiligt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1987 widerrief der Zulassungsausschuß für Ärzte für den Regierungsbezirk Arnsberg I die Beteiligung für „Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen, die außerhalb der Röntgenab-teilung durchgeführt werden”. Mit Bescheid vom 27. Juli 1989 ermächtigte der Zulassungsausschuß gemäß § 31a der Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV) vom 28. Mai 1957 (BGBl I S 572) den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1991 zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung auf Überweisung durch Kassenärzte für folgende Leistungen:
1. Durchführung radiologischer Leistungen auf Überweisung der im Haus ermächtigten Ärzte, soweit diese im Rahmen der diesen Ärzten erteilten Ermächtigung gezielt veranlaßt werden, und 2. Angiographien, mit Ausnahme phlebographischer Leistungen.
Dem Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die sachliche und zeitliche Beschränkung seiner Ermächtigung gewandt hatte, half der Beklagte unter Zurückweisung im übrigen lediglich insoweit ab, als er das Ende der Ermächtigung auf den 30. September 1992 bestimmte (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1989).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der sich der Kläger erneut gegen die sachliche und zeitliche Beschränkung seiner Ermächtigung wandte, durch Urteil vom 24. April 1990 abgewiesen. Die dagegen eingelegte, auf Verfahrensfehler und Verletzung des materiellen Rechts gestützte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 12. September 1990 zurückgewiesen. In seiner Begründung hat es zunächst die Verfahrensrüge des Klägers für unbegründet erklärt, das SG habe seinem Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, zu Unrecht nicht entsprochen und dies mit Argumenten begründet, die auf die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters schließen ließen. Der Kläger sei hierdurch, da ein Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung des SG nicht angebracht worden sei, weder seinem gesetzlichen Richter entzogen noch in einem wirksamen Rechtsschutz beschränkt gewesen. Selbst wenn der erstinstanzliche Richter befangen gewesen wäre, so hätte dies nicht zwingend die beantragte Zurückverweisung zur Folge, weil der Kläger in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Rechtsschutzbegehren gehört worden sei. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 579 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sei (§ 179 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht könne der Kläger keinen Erfolg haben, weil seine Ermächtigung sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht rechtmäßig beschränkt worden sei. Die Befugnis für die Zulassungsgremien hierzu ergebe sich aus Art 65 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) sowie §§ 116, 98 Abs 2 Nr 11 SGB V iVm Art 18 Nr 18 GRG, §§ 31a Abs 3, 31 Abs 7 Ärzte-ZV. Mit der hiernach zulässigen Umwandlung der Beteiligung in eine Ermächtigung neuen Rechts habe diese ab 1. Januar 1989 im Sinn einer Nebenbestimmung gemäß § 32 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB X) befristet werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Befristung auch durch Rechtsvorschriften zugelassen. Bei der Zulassungsverordnung für Kassenärzte handele es sich um ein formelles Gesetz, da sie als Teil des GRG (Art 18) beschlossen und verkündet worden sei.
Gegen die Befristung lasse sich auch nicht aus § 95 Abs 6 SGB V argumentieren, da andernfalls ein Normwiderspruch zwischen dieser Vorschrift und den §§ 31a, 31 Ärzte-ZV gegeben sei. Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Unzulässigkeit der Befristung von Beteiligungen alten Rechts stehe nicht entgegen, da sie durch die neuere Rechtsentwicklung überholt sei. Nicht zu folgen sei der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit dem GRG das Rechtsinstitut der Beteiligung nicht verändern wollen, und deshalb sei eine Befristung der jetzigen Ermächtigung unzulässig. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber eine Änderung des Gesetzeswortlautes für notwendig gehalten haben sollte, wenn er ein bestehendes und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Wesen bestimmtes Rechtsinstitut überhaupt nicht hätte ändern wollen. Zu beachten sei schließlich auch, daß durch die Befristung der Ermächtigung erreicht werde, daß die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Wegfall der Ermächtigung beseitigt worden sei.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Befristung der Ermächtigung bestünden nicht. Ein Eingriff in Art 12 oder 14 des Grundgesetzes (GG) liege bereits deshalb nicht vor, weil die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung den Kassenärzten vorbehalten sei und nur in Ausnahmefällen andere Ärzte zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt sein könnten. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 GG sei nicht verletzt. Denn zum einen würden alle zu ermächtigenden Ärzte durch die Befristung gleichermaßen in ihrer Tätigkeit betroffen, zum anderen verbiete der unterschiedliche Status des Krankenhausarztes einerseits und des niedergelassenen Kassenarztes andererseits einen Vergleich mit dem Recht des Kassenarztes auf unbefristete Teilnahme am kassenärztlichen System.
Die Beklagte habe von ihrer Befugnis zur Befristung auch rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das ihr hierbei zustehende Auswahlermessen habe sie im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht überschritten. Zwar könne offenbleiben, ob eine Befristung nach ihrem zeitlichen Umfang auch dann rechtmäßig sei, wenn sie unter Mißachtung der individuellen Verhältnisse ausschließlich an dem Rechtsgedanken des § 29 der Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) vom 28. Mai 1957 (BGBl I S 572) orientiert sei. Es sei auch nicht erkennbar, daß der Beklagte grundsätzlich die Ermächtigungen auf die Dauer von zwei Jahren befriste. Die im Ausgangsfall ausgesprochene zeitliche Beschränkung von drei Jahren sei aber nach ihrem Umfang jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Rahmen dieser Befristung erscheine nicht willkürlich; durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen seien nicht vorgetragen worden. Der Beklagte habe die Ermächtigung für drei Jahre fehlerfrei damit begründet, daß bezüglich der Angiographien und der radiologischen Leistungen erst nach einer überdurchschnittlichen Zeit mit einer Änderung zu rechnen sei. Eine solche sei erst zu erwarten, wenn DSA-Anlagen nicht mehr zu den Großgeräten gehören sollten und ein niedergelassener Arzt sich ein solches Gerät anschaffe oder wenn sich ein Radiologe nördlich von der Stadtmitte Hamm niederlasse.
Auch hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Ermächtigung sei die angefochtene Verwaltungsentscheidung angesichts der Regelung in §§ 95, 98, 116 SGB V iVm §§ 31a, 30 Abs 7 Ärzte-ZV nicht zu beanstanden. Den Zulassungsgremien stehe ein breiter Beurteilungsspielraum bei der Ermittlung des ärztlichen Bedarfs zu. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf den zur Zeit jüngsten Bedarfsplan beriefen, der Beklagte sich demgemäß nach dem Bedarfsplan der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) mit dem Stand vom 1. Oktober 1988 gerichtet habe. Nach diesem Bedarfsplan sei der ärztliche Bedarf an Radiologen im Planungsbereich der kreisfreien Stadt Hamm gedeckt. Den Versicherten sei der Weg in die Innenstadt Hamm auch zumutbar, um dort einen Radiologen aufzusuchen. Für notwendige Fahrten trügen die Krankenkassen nach Maßgabe des § 60 SGB V ohnehin die Kosten. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, daß er weitere Patienten versorgen müsse, weil in Beckum und Werne zwei radiologische Praxen geschlossen worden seien. Hierbei handele es sich um verspätetes Vorbringen, das zudem nicht spezifiziert sei. Auf weitere entsprechende Beweisanträge des Klägers komme es nicht an, da unterstellt werden könne, daß sich an der ärztlichen Versorgungsstruktur durch die Eingliederung von Bockum-Hövel in die Stadt Hamm nichts verändert habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung insoweit zugelassen, als die Frage betroffen ist, inwieweit sich das GRG auf das Rechtsverhältnis des Klägers auswirkt (Befristung). Nicht zugelassen hat es die Revision hinsichtlich der sachlichen Einschränkung des Tätigkeitsumfanges, weil diese rechtlich bereits nach früherem Recht möglich und in den Voraussetzungen höchstrichterlich geklärt war. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der gegenständlichen Beschränkung seiner Ermächtigung keine Beschwerde eingelegt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts und bezieht sie auf 1. die Befristung der Beteiligung/Ermächtigung,
2. die Sachentscheidung der Gerichte trotz Besorgnis der Befangenheit und 3. die Einschränkung des Umfangs der Beteiligung/Ermächtigung.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen seinen schon in den Vorinstanzen vertretenen Rechtsstandpunkt erneut vor.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1990 – L 11 Ka 83/90 – das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24. April 1990 – S 22 Ka 5/90 – aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dortmund zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1990 und des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 24. April 1990 den Beschluß des Zulassungsausschusses vom 27. Juli 1989 in der Gestalt des Beschlusses des Beklagten vom 5. Oktober 1989 insoweit aufzuheben, als dadurch seine (des Klägers) Beteiligung/Ermächtigung eingeschränkt und befristet wurde,
äußerst hilfsweise,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Hinsichtlich der sachlichen Einschränkung des Tätigkeitsumfanges des Klägers weist er darauf hin, daß das Berufungsgericht insoweit die Revision nicht zugelassen habe; bezüglich der Befristung der Ermächtigung hält er die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend und schließt sich ihnen an.
Die Beigeladenen zu 1), 2), 3) und 5) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und schließen sich ihm in der Begründung an.
Die Beigeladenen zu 4) und 6) äußern sich zur Sache nicht und stellen keine Anträge.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.
Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich auf die sachliche Einschränkung seiner Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung bezieht. Das Berufungsgericht hat diesen Gegenstandsbereich ausdrücklich von der Zulassung der Revision ausgenommen. Eine derartige Beschränkung der Revisionszulassung ist statthaft gewesen und bindet den Senat gemäß § 160 Abs 1 und 3 SGG. Nach weitgehend einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl zB BAGE 2, 326, 327; 47, 355; BAG DB 1986, 2337; NJW 1986, 2527; BGHZ 48, 134, 136; 53, 152, 154; 69, 93, 94; 76, 397, 398 f; 101, 276, 278; BGH NJW 1984, 615; VersR 1981, 57; 1982, 242 und 1196; BSG SozSich 1984, 28; Breith 1988, 348; SozR Nr 170 zu § 162 SGG; BVerwGE 50, 292, 295; BVerwG Buchholz 310 § 132 Nrn 91 und 126; Bley in SGB-SozVers-GesKomm Stand Januar 1993 § 160 Anm 4 h; Hennig/Danckwerts/König SGG Komm Stand März 1993 § 160 Anm 6.3; Meyer-Ladewig SGG Komm 4. Aufl 1991 § 160 RdNr 28) kann die Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, etwa auf einen von mehreren selbständigen Ansprüchen, einen Streitgenossen, einen Anspruchsteil, eine von mehreren selbständigen Einwendungen oder eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Voraussetzung ist stets, daß über den abgetrennten Teil gesondert entschieden werden könnte. Nicht zulässig ist daher, die Revision bloß auf rechtliche Gesichtspunkte, Entscheidungselemente oder die Kostenentscheidung zu beschränken. Diese können nicht Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens oder einer selbständigen Entscheidung sein. An eine hiernach unstatthafte Begrenzung der Revision ist das Revisionsgericht nicht gebunden. Die vom Kläger in allen Rechtszügen verfolgten Sachanliegen: Wegfall der gegenständlichen Einschränkung seiner Ermächtigung einerseits, der zeitlichen Einschränkung andererseits, sind als tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffes im bezeichneten Sinn zu qualifizieren. Sie könnten je für sich in getrennten Prozessen geltend gemacht werden; bei Verbindung in einer Klage könnte über sie je für sich entschieden werden. Die Zulassung der Revision über den einen der beiden Teile hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß die Revision zugleich auch über den anderen Teil miteröffnet ist.
Der Kläger hat die Nichtzulassung der Revision wegen der sachlichen Beschränkung seiner Ermächtigung nicht mit der Beschwerde gemäß § 160a SGG angefochten. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher insoweit rechtskräftig geworden (arg § 160a Abs 3 SGG). Die vom Kläger dennoch auch insoweit eingelegte Revision ist mangels Zulassung nicht statthaft und gemäß § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der Befristung der Ermächtigung des Klägers ist die Revision nicht begründet. Weder die Rüge der Verletzung formellen Rechts noch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sind gerechtfertigt. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger gründet seine Verfahrensrüge, daß der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 97 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verletzt worden seien, auf die Stellungnahme im Urteil des SG zur Frage der Terminsverlegung. Der Kläger meint, daß diese Äußerungen des SG geeignet seien, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters iS des § 42 Abs 2 ZPO zu begründen, so daß dies die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Es kann dahinstehen, ob diese Einschätzung der Stellungnahme des Gerichts zum Vertagungsantrag zutrifft oder entgegen der Auffassung des Klägers keine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte. Denn selbst wenn die Meinung des Klägers zuträfe, könnte er darauf nicht die Revision gegen das angefochtene Urteil des LSG stützen. Nach der gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG entsprechend geltenden Regelung der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur in der Weise geltend gemacht werden, daß ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO bei dem Gericht, dem der Richter angehört, angebracht wird. Ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch ist Zulässigkeitsbedingung für eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit (vgl Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Komm, 51. Aufl 1993, § 44 RdNr 1). Der Kläger hat, wie er selbst vorträgt, kein derartiges Ablehnungsgesuch bei dem SG angebracht. Damit besteht für ihn nicht mehr die Möglichkeit, den nach seiner Auffassung bestehenden Ablehnungsgrund im anhängigen Verfahren geltend zu machen. Aus Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs ergibt sich, daß es nur bis zum Erlaß der Endentscheidung des Gerichts zulässig ist, dem der betreffende Richter angehört (BSG Breithaupt 1959, 1045). Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden, es ist dann prozessual überholt (BSG SozR Nr 3 zu § 60 SGG; BVerwG Buchholz 310 § 54 Nr 5 und § 133 Nr 16; BSG Urteil vom 6. Februar 1991 – 1 RR 1/89, insoweit in BSGE 68, 133 und SozR 3-2400 § 57 Nr 1 nicht mitveröffentlicht; Kopp Komm z VwGO 9. Aufl § 54 RdNr 17; Meyer-Ladewig aaO § 60 RdNr 11). Dementsprechend kann auch eine Revision nicht auf einen derartigen nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlaß der Endentscheidung des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat (BSG und BVerwG aaO; Meyer-Ladewig aaO § 60 RdNr 14). Auf die Frage, ob der Beteiligte sein Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren hat, weil er sich in eine Verhandlung vor dem Richter eingelassen hat oder Anträge bei ihm gestellt hat, kommt es daher nicht an. Ist damit aber eine mögliche Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassung des Ablehnungsgesuchs für das weitere Verfahren unerheblich geworden, so kann dieser Grund auch nicht unter den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten des gesetzlichen Richters und der Rechtsweggarantie für das Revisionsverfahren mittelbar Erheblichkeit erlangen.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist ebenfalls nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 27. Februar 1992 – 6 RKa 15/91 = BSGE 70, 167 = SozR 3-2500 § 116 Nr 2; 6 RKa 28/91, 32/91, 36/91 ≪nicht veröffentlicht≫ und 45/91 = MedR 1992, 299; vom 28. Oktober 1992 – 6 RKa 12/91 und 39/91 ≪nicht veröffentlicht≫; vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 33/90 ≪zur Veröffentlichung bestimmt≫, 1/91, 4/91, 49/91 ≪nicht veröffentlicht≫ und 54/91 = SozR 3-2500 § 116 Nr 3) hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung. Er kann ebenfalls nicht eine längere Befristung der Ermächtigung beanspruchen. Der Senat hat in seinen Entscheidungen im einzelnen dargelegt, daß die Zulassungsgremien nach Art 65 Satz 2 GRG befugt waren, als Ermächtigungen fortgeltende Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung auch förmlich in Ermächtigungen umzuwandeln und sie der neuen Gesetzeslage anzupassen. Die Zulassungsgremien sind darüber hinaus gemäß § 116 Satz 2 SGB V, § 31a Abs 1 Satz 2, Abs 3 iVm § 31 Abs 7 Ärzte-ZV berechtigt und verpflichtet, die Ermächtigungen von Krankenhausärzten zeitlich zu begrenzen. Dies hat im Wege der Befristung (§ 32 Abs 2 Nr 1 SGB X) zu geschehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
Nicht zu beanstanden ist auch die von dem Beklagten konkret getroffene Fristsetzung. Wie der Senat in den genannten Urteilen ausgeführt hat, ist die Befristung im Gesetz durch unbestimmte Rechtsbegriffe – „solange” in § 116 SGB V und § 31a Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV einerseits, „zeitliche Bestimmung” in § 31 Abs 7 Ärzte-ZV andererseits – bezeichnet. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum Widerruf von Beteiligungen alten Rechts, wonach der Verwaltung durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Notwendigkeit” ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, haben daher die Zulassungsgremien auch bei der Festsetzung des Endtermins der Ermächtung einen Beurteilungsspielraum.
Zu der hierbei bestehenden Besonderheit, daß die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Dauer der Befristung auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung der zukünftigen Versorgungssituation zu treffen ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1992 – 6 RKa 54/91 (= SozR 3-2500 § 116 Nr 3) – bereits näher Stellung genommen. Hierauf wird verwiesen. In Anwendung der dort aufgeführten Grundsätze ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Befristung auf einen Zeitraum von ca 3 Jahren erstreckte. Hierfür hat er in der Begründung seines angefochtenen Bescheides eine nähere, vom Berufungsgericht als fehlerfrei bezeichnete Rechtfertigung gegeben. Der Kläger beanstandet dies nicht. Da sich weder aus den vom Beklagten herangezogenen Gesichtspunkten noch aus sonstigen Umständen des Falles ein Anhalt dafür ergibt, daß der Beklagte mit den bezeichneten Erwägungen den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist seine Befristung der Ermächtigung des Klägers auch hinsichtlich der konkret angeordneten Dauer nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wendet der Senat § 193 Abs 4 SGG idF des Art 15 Nr 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) erst in Verfahren an, in denen das Rechtsmittel nach Inkrafttreten der Neufassung, dh ab 1. Januar 1993, eingelegt worden ist.
Fundstellen