Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten. Anwendbarkeit des DDRTschSozPAbk nach Untergang der DDR
Orientierungssatz
1. Das Vormerkungsverfahren gemäß § 149 Abs 5 SGB 6 bezweckt eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - ausgehend von der zu dieser Zeit gültigen Rechtslage - in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden könnten (vgl BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr 2).
2. Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (DDRTschSozPAbk) vom 11.9.1956 (GBl DDR I 1957, 393) ist mit dem Untergang der DDR mit Ablauf des 2.10.1990 völkerrechtlich erloschen.
3. Art 12 EinigVtr beschränkt sich auf eine völkerrechtsfreundliche (Selbst-)Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, vor einer abschließenden Meinungsbildung zum Schicksal der Verträge der untergegangenen DDR deren Vertragspartner zu konsultieren.
Normenkette
SGB VI § 149 Abs. 5; DDRTschSozPAbk; EinigVtr Art. 12; EinigVtrG Art. 3 Abs. 1; DDRVtrV; DDRVtrVÄndV
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung des Tatbestandes in der Tschechoslowakei zurückgelegter Beitrags- und Erziehungszeiten.
Die 1950 in der DDR geborene Klägerin war dort bis April 1971 beschäftigt. Nach der Heirat eines tschechoslowakischen Staatsangehörigen übersiedelte sie in die Tschechoslowakei, wo sie von Juni 1971 bis Juni 1988 mit Unterbrechungen beschäftigt war. 1973 und 1975 gebar sie drei Kinder. Im September 1988 verzog sie aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte lehnt die von der Klägerin im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (ua) beantragte Anerkennung der in der Tschechoslowakei zurückgelegten Beschäftigungs- und Erziehungszeiten ab, da die Klägerin nicht zu dem durch das Fremdrentengesetz (FRG) begünstigten Personenkreis gehöre; auch finde das Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 11. September 1956 (GBl DDR I 1957 Nr 50, 393) iVm den hierzu aufgrund des Einigungsvertragsgesetzes (EinigVtrG) vom 23. September 1990 (BGBl II, 885) ergangenen Bestimmungen keine Anwendung, da die Klägerin ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern und damit in einem Drittstaat habe. Zwar sei dieses Abkommen nach der auf der Grundlage von Art 3 Abs 1 EinigVtrG ergangenen Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 3. April 1991 (BGBl II 1991, 614) vorübergehend weiter anzuwenden gewesen. Diese VO sei jedoch durch die VO zur Änderung dieser VO (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl II, 1231) zum 31. Dezember 1992 außer Kraft gesetzt worden; die Klägerin erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen der in der Anwendungs-ÄndVO aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffenen Übergangsbestimmungen nicht, da sie im September 1988 ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet nach dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990 (alte Bundesländer) verlegt habe und dort auch weiterhin wohne. Eine Erweiterung des territorialen Geltungsbereichs auf die alten Bundesländer sei durch die Anwendungs-ÄndVO nicht erfolgt (Bescheid vom 9. Januar 1995, Widerspruchsbescheid vom 28. November 1995).
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die hiergegen eingelegte Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Mai 1997). Das Landessozialgericht (LSG) Bremen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 2. April 1998). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vormerkung der geltend gemachten Zeiten, da nur solche Bürger der ehemaligen DDR Rechte aufgrund von Beschäftigungs- und Erziehungszeiten in der ehemaligen Tschechoslowakei herleiten könnten, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern gehabt haben. Ein Verstoß der einschlägigen Gesetzes- bzw Verordnungsregelungen gegen das Grundgesetz (GG) - insbesondere Art 3 Abs 1 GG - sei nicht anzunehmen.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und vorgetragen, die begehrte "Anrechnung" der in der Tschechoslowakei zurückgelegten Beschäftigungs- und Erziehungszeiten richte sich nach dem Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 11. September 1956. Dessen teleologische Auslegung ergebe, daß die in der Tschechoslowakei investierte Arbeitskraft auch später in der ehemaligen DDR honoriert werden sollte. Zwar setze Art 4 Abs 1 des Abkommens voraus, daß der Betreffende seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet genommen habe - was auf die Klägerin nicht zutreffe -, doch sei zu berücksichtigen, daß der völkerrechtliche Vertrag im Jahre 1956 geschlossen worden sei, und insofern nicht die mittlerweile vollzogene Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 berücksichtige. Insoweit bedürfe es der Auslegung des Art 4 Abs 1 des Abkommens. Die Auslegung seitens des LSG verstoße gegen Art 11 und 3 Abs 1 GG. Die Bundesregierung habe sich mit den durch die Anerkennung der völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR verbundenen Mehrausgaben abgefunden (Hinweis auf BT-Drucks 11/7932 S 9 Nr 2). Durch eine Rechtsverordnung (gemeint die Anwendungs-ÄndVO) dürfe ein völkerrechtlicher Vertrag der ehemaligen DDR nicht in Frage gestellt und der Schutzzweck in sein Gegenteil verkehrt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 2. April 1998 und des Sozialgerichts Bremen vom 13. Mai 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 9. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1995 zu verurteilen, in dem Zeitraum vom 4. Juni 1971 bis 30. Juni 1988 rentenrechtliche Zeiten (Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten) anzuerkennen bzw vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin erweist sich als zulässig, sachlich jedoch in vollem Umfang als unbegründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Mangels bundesrechtlicher Relevanz war die Beklagte nicht verpflichtet, Tatbestände von Beitrags- und Erziehungszeiten aufgrund der Lebenssachverhalte festzustellen, die sich von 1971 bis 1988 in der Tschechoslowakei ereignet hatten. Zutreffend hat demgemäß das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt.
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (vgl Urteile des Senats in SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 7 mwN und SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 13). Das Vormerkungsverfahren zielt dabei auf "Beweissicherung" ab, bezweckt also eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - ausgehend von der derzeitigen Rechtslage - in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden könnten (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 58 Nr 2 S 3). Eine derartige Relevanz der in Bezug genommenen Tatsachen ist indessen nicht ersichtlich.
Die streitigen Zeiträume erfüllen keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit iS des Bundesrechts. Eine Beitragszeit iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den fraglichen Zeiten nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Ebenso handelt es sich nicht um Zeiten, für die ausnahmsweise nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Insbesondere scheitert eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten nach § 3 Nr 1 SGB VI schon daran, daß die Erziehung weder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte noch ersichtlich einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht (§ 56 Abs 1 Satz 2, Abs 3 SGB VI). Ebenso kommt eine Vormerkung der streitigen Zeiten nicht aufgrund besonderer Rechtsvorschriften als gleichgestellte Beitragszeiten in Betracht.
Die Anwendung von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Ebensowenig gehört sie zu dem durch das FRG begünstigten Personenkreis (vgl § 1 FRG). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei bzw ihren Nachfolgestaaten existiert nicht. Schließlich findet das Begehren der Klägerin auf Vormerkung der streitigen Zeiten auch keine Grundlage in dem Abkommen zwischen der DDR und der Tschechoslowakei.
Die DDR ist als Staat und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 2. Oktober 1990 untergegangen. Damit ist - einschließlich der Verordnung über das Abkommen mit der Tschechoslowakischen Republik vom 27. Juni 1957 (GBl DDR I, 393) - jeder Geltungsgrund für ihre innerstaatliche Rechtsordnung und die völkerrechtliche Anwendbarkeit dieses Abkommens selbst entfallen. Regelungen des Völkervertragsrechts oder allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts, aus denen sich im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Staaten eine Rechtsnachfolge der Bundesrepublik ergeben könnte, fehlen. Ebenso wird bei Abkommen, die an die Staatsbürgerschaft des untergegangenen Staates anknüpfen (hier: Art 2 des Abkommens) bzw sich - wie grundsätzlich alle Sozialversicherungsabkommen - notwendig in die politische Gesamtordnung des jeweiligen Vertragsstaates eingliedern, seine bzw die Existenz seiner Organe voraussetzen, ein von ihm geregeltes und finanziertes Sozialversicherungswesen erfordern und in ihrer Finanzierung in die ökonomische Grundordnung (hier: der DDR vor dem Beitritt) eingegliedert sind, eine Spezialsukzession ganz überwiegend auch in der einschlägigen Literatur zu Recht ausgeschlossen. Art 12 EinigVtr beschränkt sich auf eine völkerrechtsfreundliche (Selbst-)Verpflichtung der Bundesrepublik, vor einer abschließenden Meinungsbildung zum Schicksal der Verträge der untergegangenen DDR deren Vertragspartner zu konsultieren. Eine den Anforderungen von Art 59 GG genügende Transformation in Bundesrecht ist nicht erfolgt. Die auf der Grundlage von Art 3 Abs 1 EinigVtrG ergangene Abk-AnwendungsVO idF der Anwendungs-ÄndVO erfaßt die Klägerin (sachgerecht differenzierend) schon deshalb nicht, weil sie am 2. Oktober 1990 in der DDR keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; damit stand ihr hinsichtlich der streitigen Auslandszeiten gegenüber der DDR aus deren völkerrechtlichen Verträgen keine Berechtigung zu, welche im Weg des bundesrechtlichen Vertrauensschutzes ab 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hätte aufrechterhalten werden können (vgl zum Vorstehenden insgesamt Urteil des Senats vom heutigen Tag im Rechtsstreit B 4 RA 34/98 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann es entgegen der Auffassung der Klägerin auf eine - insbesondere ergänzende bzw "teleologische" - Auslegung des zum 3. Oktober 1990 erloschenen (und damit schon nicht anwendbaren) Abkommens nicht ankommen. Ohnehin wären wegen des auch völkerrechtlich Geltung beanspruchenden Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter (vgl Urteil des Senats aaO mwN) die DDR und Ungarn nicht in der Lage gewesen, im Wege von Abkommensregelungen auch die Bundesrepublik zu verpflichten. Insgesamt war die Klägerin damit ebenso zu behandeln, wie jeder andere Deutsche, der einen Teil seines Erwerbslebens in einem sog Drittstaat verbracht hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat.
Für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar ist allerdings, daß die Beklagte als an Gesetz und Recht gebundener (Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I) Träger der Sozialversicherung für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt - im erklärten Gegensatz zu ihrer im am selben Tag entschiedenen Rechtsstreit B 4 RA 44/98 R vertretenen Rechtsauffassung - die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in Art 3 EinigVtrG in Zweifel zieht und die Übergangsregelungen des Art 7 Abs 3 bis 6 Abk-AnwendungsVO für nicht einschlägig erachtet. Unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser Auffassung im konkreten Zusammenhang legt ein derartiges Verhalten den Verdacht nahe, daß die BfA ihre jeweils vorgetragene Rechtsmeinung trotz der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung zur weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs 2 SGB I) isoliert am angestrebten Verfahrensausgang und der letztendlich zu erwartenden finanziellen Belastung - nicht aber an Gesetz und Recht - orientiert hat. Von der Auferlegung von Mutwillenskosten hat der Senat unter diesen Umständen allein deshalb Abstand genommen, weil diese rechtsfremde Prozeßführung ersichtlich nicht dem erschienenen Vertreter der Beklagten zuzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 542903 |
NJ 1999, 615 |
SGb 1999, 296 |