Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Freibetragsregelung. Verfassungsmäßigkeit. Verordnungsermächtigung. Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung
Leitsatz (amtlich)
- § 6 Abs 4 AlhiV, wonach bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe ein zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen bis zum Betrag von 1000 DM je Lebensjahr des Arbeitslosen (sowie ggf seines Ehegatten) nicht angerechnet werden durfte, war mit höherrangigem Recht vereinbar.
- Der Verordnungsgeber war nicht an die Rechtsprechung des Senats zur Konkretisierung des Begriffs “angemessene Alterssicherung” in § 6 Abs 3 S 2 Nr 3 AlhiV gebunden (Abgrenzung zu BSG vom 22.10.1998 – B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6 und vom 25.3.1999 – B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7).
- Zur unterschiedlichen Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung.
Normenkette
SGB III § 193 Abs. 2 Fassung: 1997-12-16, § 206 Nr. 1; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1999-06-18, S. 2 Nr. 3 Fassung: 1999-06-18, Abs. 4 Nr. 2 Fassung: 1999-06-18; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1 Sätze 2-3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 8. September 1999 bis zum 1. August 2000.
Der am 19. November 1940 geborene, unverheiratete Kläger bezog vom 10. Januar 1997 bis zum 7. September 1999 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 800 DM wöchentlich. In seinem Antrag auf Gewährung von Alhi vom 26. August 1999 gab er an, über ein Wertpapiervermögen in Höhe von 103.999,99 DM zu verfügen; zu diesem Betrag hatte er am 19. August 1999 Anteile eines Investment-Fonds gekauft. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 1. September 1999 und Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1999 wegen fehlender Bedürftigkeit ab, da das Vermögen verwertbar und die Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze und des für die Bemessung der Alhi maßgebenden Arbeitsentgelts sei Bedürftigkeit für 119 Wochen nicht gegeben. Während des Klageverfahrens lehnte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. November 1999 die Gewährung von Alhi nur mehr für die Dauer von 47 Wochen ab (37.999,99 DM : 800,00 DM); sie ging von einem der Alterssicherung dienenden Vermögen in Höhe von 58.000 DM (Lebensalter des Klägers mal 1.000 DM) aus. Nach Ablauf des genannten Zeitraums bewilligte sie auf erneuten Antrag des Klägers ab dem 2. August 2000 Alhi in Höhe von 269,15 DM wöchentlich.
Die auf die Gewährung von Alhi ab dem 8. September 1999 gerichtete Klage hat das Sozialgericht Oldenburg mit Urteil vom 13. September 2001 abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) blieb erfolglos (Beschluss vom 13. Mai 2002). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Im Bescheid vom 15. November 1999 sei die Beklagte von den rechtlichen Vorgaben jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers abgewichen. Der von der Beklagten nicht als Altersschonvermögen angesehene Teil des Wertpapierguthabens in Höhe von 45.999,99 DM abzüglich des Freibetrags von 8.000 DM führe unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts von 800 DM zur fehlenden Bedürftigkeit für 47 Wochen. Dieses Vermögen sei insbesondere nicht privilegiert iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Auf Grund von § 206 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei der Verordnungsgeber nicht nur ermächtigt, die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Schonvermögens zu regeln. Er sei auch befugt, den Betrag zu bestimmen, bis zu dem eine Berücksichtigung möglich sei, und einen allgemeinverbindlichen Maßstab in Form einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aufzustellen; diese ermögliche der Arbeitsverwaltung eine zügige Bearbeitung und zudem eine Gleichbehandlung sämtlicher Arbeitslosen. Die Bestimmung des § 6 Abs 4 AlhiV halte sich mit dem dort normierten Satz von 1.000 DM pro vollendetem Lebensjahr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Zwar liege der Satz unter den Beträgen, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 ermittelt habe. Der Verordnungsgeber sei jedoch hieran nicht gebunden. Auch erwachse aus Entscheidungen der Judikative kein Vertrauensschutztatbestand. Ein besonderer Härtefall, der über die Generalklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV eine Korrektur ermögliche, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die zu erwartende Rentenhöhe nicht geeignet, die Berücksichtigung weiteren Vermögens als Schonvermögen zu begründen; sie liege mit 1.761 DM nur 15 % unter dem zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelt und erheblich über dem danach gezahlten Alg.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 193 Abs 2 SGB III iVm § 206 Nr 1 SGB III und Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), der Art 3 und 14 GG sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, nach den Grundsatzurteilen des BSG vom 22. Oktober 1998 und vom 25. März 1999 habe sein Gesamtvermögen die Grenze einer angemessenen Alterssicherung nicht überschritten. Zu Unrecht habe das LSG seine Entscheidung auf § 6 Abs 4 AlhiV gestützt. Diese Bestimmung sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, da die Freibeträge nicht geeignet seien, den Zweck einer angemessenen Alterssicherung zu erfüllen. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspreche ihrerseits nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Denn aus dem Gesetz lasse sich durch Auslegung nicht hinreichend ermitteln, welcher Vermögensumfang geschützt werden solle. Die Freibetragsregelung könne verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Bestand haben. Sie enthalte unabhängig von Beitragsbemessungsfaktoren lediglich starre Grenzen und vernachlässige entgegen den Grundsatzurteilen des BSG das dynamische System einer angemessenen Alterssicherung unter Einbeziehung der rentenrechtlichen Vorschriften völlig. Ferner würden durch die starren Freibetragsgrenzen gerade junge Empfänger von Alhi benachteiligt, weil deren berücksichtigungsfähiges Schonvermögen unter Einbeziehung von Inflationsraten in kurzer Zeit weitgehend aufgezehrt werde. Schließlich werde der Erwerb bzw die Aufrechterhaltung eines Hausgrundstücks für Zwecke der Alterssicherung gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV gegenüber anderen Formen der Alterssicherung in gleichheitswidriger Weise privilegiert, da angesichts der Grundstückspreise ein angemessenes kleines Hausgrundstück innerhalb der gerügten Freibetragsregelungen nicht erworben werden könne. Die Reduzierung der Vermögensfreibeträge stelle darüber hinaus einen unzulässigen Eingriff in Art 14 GG dar. Dem Gesetzgeber stehe hier kein weiter Gestaltungsspielraum zu, da die Alhi den klassischen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit abdecke und Arbeitnehmer diesbezüglich Versicherungsbeiträge entrichten müssten. Schließlich berücksichtige die Neuregelung der AlhiV den Vertrauensschutz nicht angemessen. Denn angesichts der unveränderten Ermächtigungsgrundlage habe er (der Kläger) auf den Fortbestand der günstigeren Rechtslage in Form der weiteren Geltung der Rechtsprechung des BSG zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung vertrauen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Mai 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. September 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 1999 zu verurteilen, ihm Alhi ab dem 8. September 1999 bis zum 1. August 2000 zu bewilligen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger einen Anspruch auf Alhi für den streitigen Zeitraum vom 8. September 1999 bis zum 1. August 2000 hat.
(1)
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 1. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. November 1999. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte die Gewährung von Alhi für einen Zeitraum von 47 Wochen abgelehnt, da der Kläger über Vermögen verfügte, auf Grund dessen er in dem streitigen Zeitraum nicht bedürftig war.
Nach § 191 Abs 1 Nr 5 SGB III (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes ≪AFRG≫ vom 24. März 1997, BGBl I 594) haben Anspruch auf Alhi nur Arbeitnehmer, die ua bedürftig sind. Bedürftig iS von § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III ist nach § 193 Abs 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs 2 SGB III (idF des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes ≪1. SGB III-ÄndG≫ vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist, hat das SGB III – ebenso wie früher das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen. Insofern finden im Streitfall die weitestgehend noch die auf der Ermächtigung des § 137 Abs 3 AFG beruhenden Regelungen der §§ 6 ff AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929; hier idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV ≪6. ÄndV AlhiV≫ vom 18. Juni 1999, BGBl I 1433) weiterhin Anwendung, obwohl das AFG und damit die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen durch Art 82 Abs 1 Nr 1 AFRG aufgehoben worden ist. Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen jedoch die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt (so zur AlhiV bereits BSG vom 9. August 2001, BSGE 88, 252, 255 = SozR 3-4300 § 193 Nr 2 mwN); auch Art 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten. Im Übrigen ist die 6. ÄndV AlhiV, auf Grund derer der im Vordergrund des Streites stehende § 6 Abs 4 AlhiV eingefügt wurde, erst unter Geltung des SGB III erlassen worden.
Die AlhiV ist zum 1. Januar 2002 durch die AlhiV 2002 (vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734) abgelöst worden. Zur Rechtslage nach dieser Verordnung Stellung zu nehmen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass (statt § 6 Abs 4 AlhiV, der im Folgenden zu prüfen sein wird, gilt ab 1. Januar 2003 § 1 Abs 2, Abs 3 Nr 3 und 4 AlhiV idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4607; hiernach bleibt in der Regel unberücksichtigt ein allgemeiner Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, ebenso im Ergebnis das Altersvorsorgevermögen für die so genannte Riester-Rente; s Mecke, SozSich 2003, 167, 171).
Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs 2 Satz 1 AlhiV). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen ua die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr 3). In welchen Fällen Vermögen für eine Alterssicherung “bestimmt” und wann eine Alterssicherung “angemessen” ist, hat der Verordnungsgeber – erstmalig – in § 6 Abs 4 AlhiV festgelegt. Diese Vorschrift ist durch die 6. ÄndV AlhiV mit Wirkung ab dem 29. Juni 1999 (Art 2 der Verordnung: am Tage nach der Verkündung) eingefügt worden. Danach ist für
“eine Alterssicherung … iS von Abs 3 Satz 2 Nr 3 Vermögen
- bestimmt, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben,
- angemessen, soweit es 1.000 Deutsche Mark je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt.”
Der Kläger hatte bei Antragstellung und Beginn der begehrten Alhi-Zahlung (1. September 1999) das 58., jedoch noch nicht das 59. Lebensjahr vollendet. Er verfügte nach den vom LSG getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 93 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 103.999,99 DM. Dieses Vermögen in Form von Anteilen an einem Wertpapierfonds war grundsätzlich verwertbar iS von § 6 Abs 2 Satz 1 AlhiV. Denn die Anteile konnten verkauft werden (s Senatsurteil vom 19. Juni 1996, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6). Anhaltspunkte, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob und inwieweit die Verwertung dieses Vermögens zumutbar war, ist lediglich hinsichtlich des (Rest-)Vermögens in Höhe von 37.999,99 DM zu beurteilen. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 15. November 1999 über den Freibetrag von 8.000 DM gemäß § 6 Abs 1 AlhiV hinaus einen Betrag in Höhe von 58.000 DM nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 iVm Abs 4 AlhiV als Schonvermögen angesehen und danach die Leistungsgewährung für lediglich 47 Wochen abgelehnt. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Zumutbarkeit der Verwertung im noch streitigen Umfang weder ein Tatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 AlhiV noch nach § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV zu berücksichtigende allgemeine Härtegesichtspunkte entgegenstanden.
Die AlhiV insgesamt entspricht höherrangigem Recht. Sie beruht auf einer gültigen Ermächtigung (hierzu im Folgenden unter 2) und genügt dem Zitiergebot (hierzu im Folgenden unter 3). Auch die vor allem einschlägige Neuregelung des § 6 Abs 4 AlhiV steht mit ihrer Ermächtigungsgrundlage im Einklang; der Verordnungsgeber war nicht an die frühere Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des Begriffes “angemessene Alterssicherung” in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV gebunden (hierzu im Folgenden unter 4). Die Neuregelung verstößt – auch in ihrer Anwendung auf den Kläger – weder gegen Art 14 Abs 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip (hierzu im Folgenden unter 5) noch gegen Art 3 Abs 1 GG (hierzu im Folgenden unter 6). Schließlich greift die Billigkeitsregelung des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV nicht zu Gunsten des Klägers ein (hierzu im Folgenden unter 7). Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist jedoch gleichwohl erforderlich; auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtet – und damit nach § 9 AlhiV auch der Zeitraum der nicht bestehenden Bedürftigkeit des Klägers –, richtig berechnet hat (hierzu im Folgenden unter 8).
(2)
Die Ermächtigung zum Erlass der AlhiV ist im Hinblick auf Art 80 Abs 1 GG entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.
Auf den Kläger sind sowohl die Regelungen über die Vermögensanrechnung nach § 6 Abs 1 bis 3 AlhiV als auch der 1999 eingefügte § 6 Abs 4 AlhiV (siehe oben) anwendbar; erstere sind noch unter Geltung des AFG und damit der Ermächtigungsnorm des § 137 Abs 3 AFG (gültig bis 31. Dezember 1997) erlassen, während sich der letztgenannte Absatz auf die Ermächtigungsnorm des § 206 Nr 1 SGB III (gültig ab 28. März 1997: Art 83 Abs 2 AFG) stützt. Beide Vorschriften sind daher zu prüfen; sie stimmen allerdings im Wesentlichen, hinsichtlich des Umfangs der Ermächtigung sogar im Wortlaut überein: Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
“inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann”.
Diese Ermächtigungen genügen dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Bundesrecht im Gesetz bestimmt werden.
Erforderlich ist, dass die dem Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen nach Tendenz und Programm derart umrissen sind, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dies bedeutet nicht, dass die Ermächtigung so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein muss. Vielmehr können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden, wie etwa Sinnzusammenhang der Norm, Ziel der gesetzlichen Regelung und ihre Entstehungsgeschichte (Senatsurteil vom 3. August 1995, BSGE 76, 207, 217 = SozR 3-4100 § 136 Nr 4, zur AFG-LeistungsVO 1995, mwN). Die genannten Ermächtigungsnormen erfüllen diese Anforderungen.
Zwar ist einzuräumen, dass die Verordnungsermächtigungen vom Wortlaut her weit gefasst sind. Sie enthalten selbst keine Regelung darüber, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll. Eine Eingrenzung ist jedoch bereits aus der Systematik dieser Leistung abzuleiten.
§ 190 Abs 1 Nr 5 SGB III (ebenso zuvor § 134 Abs 1 Nr 3 AFG) knüpft die Erbringung von Alhi an die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht den Grundsatz der Subsidiarität der Alhi, wonach jemandem ein Anspruch auf Alhi nicht zusteht, solange und soweit er sich und ggf seine Angehörigen aktuell selbst versorgen kann. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass Alhi jedenfalls dann nicht zusteht, wenn der Arbeitslose über Vermögen verfügt, dessen Erträgnisse bereits den Lebensunterhalt abdecken; insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 194 SGB III (§ 138 AFG). Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5). Dies bringt der Gesetzgeber namentlich in § 193 Abs 2 SGB III zum Ausdruck; nach dieser Vorschrift (idF des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970) ist
“nicht bedürftig … ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.”
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechtslage; der frühere § 137 Abs 2 AFG enthielt allerdings im letzten Teilsatz vor den Wörtern “nicht gerechtfertigt ist” das Wort “offenbar” (ebenso noch § 193 Abs 2 SGB III idF des AFRG). Diese – nach der Intention des Gesetzgebers – den Spielraum des Verordnungsgebers erweiternde Änderung durch das 1. SGB III-ÄndG ist jedoch bei der Prüfung des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art 80 Abs 1 Satz 2 GG unerheblich (insoweit zweifelnd, im Ergebnis jedoch wie hier: Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 RdNr 9, Stand 1999).
Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchsteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (s BSG vom 9. August 2001, BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr 2). Die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) lässt sich wiederum aus dem System der Sozialleistungen ableiten: Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorrangige Sozialleistung darstellt, ist auch bei der Alhi zumindest das Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG (§ 88 BSHG) nicht einzusetzen ist.
Damit aber ist die Bandbreite umschrieben, die der Verordnungsgeber für die von ihm zu treffenden Regelungen über die Vermögensanrechnung bei der Alhi einzuhalten hat. Auch innerhalb dieses Rahmens ist er jedoch nicht vollkommen frei. Denn der Gesetzgeber hat mit § 206 Nr 1 SGB III und dem Vorläufer dieser Vorschrift, § 137 Abs 3 AFG, unverändert eine bereits früher bestehende, im Ermächtigungsinhalt wörtlich übereinstimmende, Regelung übernommen, nämlich § 149 Abs 6 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ≪AVAVG≫ (in der Neufassung vom 3. April 1957, BGBl I 321); zuvor gleich lautend § 141e Abs 6 AVAVG (idF des Gesetzes vom 23. Dezember 1956, BGBl I 1018). In der Gesetzesbegründung zu § 141e Abs 6 AVAVG (BT-Drucks II/1274, S 155 f, zu § 141d Abs 4 des Entwurfs) hieß es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Subsidiarität der Alhi erfordere eingehende Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen des Arbeitslosen. Bei der Vielfalt der in Betracht kommenden Tatbestände und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den wechselnden Verhältnissen und den Änderungen gesetzlicher Vorschriften auf anderen Rechtsgebieten rasch zu folgen, sei es zweckmäßig, die Regelung im Einzelnen einer Rechtsverordnung zu überlassen. Die Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Zwölften Verordnung zur Durchführung des AVAVG – Verordnung zu § 149 Abs 6 AVAVG (12. DVO AVAVG) vom 25. April 1961 (BGBl I 478) umgesetzt. Bereits diese hatte in ihrem § 1 Abs 1 einen generellen Freibetrag (in Höhe von jeweils 3.000 DM) für den Arbeitslosen und seinen Ehegatten vorgesehen und in § 3 bestimmte Vermögensteile (zB Hausgrundstück, Hausrat, Vermögen zur Schaffung oder Erhaltung einer angemessenen wirtschaftlichen Existenz) von der zumutbaren Verwertung ausgenommen. Insofern hat der Gesetzgeber bereits mit § 137 Abs 3 AFG und unverändert mit § 206 Nr 1 SGB III an ein seit Jahren existierendes Regelungskonzept angeknüpft. Er ist damit davon ausgegangen, der Verordnungsgeber werde sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren; bereits dies trägt zu der in Art 80 Abs 1 Satz 2 GG geforderten hinreichenden Bestimmbarkeit der Verordnungsermächtigung bei (s BVerfG vom 3. November 1982, BVerfGE 62, 203, 210 mwN).
Damit aber sind dem Verordnungsgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß in ausreichendem Maße vorgegeben. Denn er ist von Gesetzes wegen vor die Aufgabe gestellt, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen zwischen der dem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbaren Verwertung vorhandener Vermögenssubstanz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einerseits und der Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards (zum Lebensstandardprinzip s BVerfG vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) sowie der Verhinderung eines wirtschaftlichen Ausverkaufs andererseits (s hierzu BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr 4 S 5, insoweit unter Übernahme von Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermögensanrechnungsvorschrift des § 88 BSHG). Dieser Ausgleich erfordert, wie bereits in der Gesetzesbegründung zu § 141e Abs 6 AVAVG umschrieben, eingehende Vorschriften, die in Anbetracht der Vielfalt der in Betracht kommenden Tatbestände den Einzelheiten einer Regelung durch Rechtsverordnung überlassen bleiben durften. Dies gilt auch deshalb, weil bei Ermächtigungen im Bereich des Leistungsrechts – wie hier – weniger strenge Anforderungen gelten als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (s BVerfG vom 30. Januar 1968, BVerfGE 23, 62, 73; Ramsauer in Denninger ua, Komm zum GG, AK-GG, 3. Aufl, Art 80 RdNr 37, Stand 2001).
Gegen dieses Ergebnis spricht schließlich nicht, dass sich auch unter Beachtung dieser Vorgaben noch eine große Bandbreite möglicher Einzelregelungen mit der Ermächtigungsgrundlage vereinbaren ließe und dass sich insbesondere der Umfang des bei der Berechnung der Alhi zu privilegierenden Altersvorsorgevermögens hieraus nicht ableiten lässt. Denn auch ein Verordnungsgeber kann über einen Raum eigener Gestaltungsfreiheit verfügen, den er nicht im Wege deduktiver Ableitung aus gesetzlichen Vorgaben, sondern vielmehr durch politische Sach- und Willensentscheidungen – im Rahmen des gesetzlich geregelten Programms – ausfüllt (Ossenbühl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, III, 2. Aufl 1996, § 64 RdNr 33 f; Nierhaus in Bonner Komm, Art 80 GG, RdNr 330 ff Stand 1998; s auch BVerfG vom 14. Mai 1969, BVerfGE 26, 16, 30 = SozR Nr 1 zu Art 80 GG, zur DVO zu § 30 Abs 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz; BVerfG – Nichtannahmebeschluss – vom 9. Oktober 2000, SozR 3-2200 § 551 Nr 15, zur Berufskrankheiten-Verordnung).
(3)
Die hier anzuwendende AlhiV beachtet ferner das Zitiergebot des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG, wonach eine bundesrechtliche Verordnung ihre Rechtsgrundlage anzugeben hat. Die, wie oben erwähnt, noch unter Geltung des AFG erlassene AlhiV vom 7. August 1974 führt in ihrem Vorspruch mit den Ermächtigungsgrundlagen (des § 134 Abs 3, des § 137 Abs 3 und des § 138 Abs 4 AFG) auch die hier einschlägige des § 137 Abs 3 AFG auf; der Vorspruch zur 6. ÄndV AlhiV, durch die der hier insbesondere einschlägige § 6 Abs 4 AlhiV eingefügt wurde, nennt als Ermächtigungsgrundlage § 206 Nr 1 SGB III iVm Art 81 Satz 1 AFRG. Unerheblich ist, dass die AlhiV und ihre 6. ÄndV nicht – ua – § 134 Abs 1 Nr 3 AFG (bzw die Nachfolgevorschrift des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III) und § 137 Abs 2 AFG (bzw § 193 Abs 2 SGB III) erwähnen, die die genannte Ermächtigung inhaltlich ausfüllen. Derartige Normen sind keine – eigenständigen – Ermächtigungsgrundlagen iS des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG, schon weil sie keinen Adressaten nennen (Art 80 Abs 1 Satz 1 GG; s BVerfG vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1, 44).
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 2 und 3 SGG vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R (zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 3-2600 § 255c Nr 1) ab; hiernach war die Rentenanpassungsverordnung 2000 (vom 31. Mai 2000, BGBl I 788) ungültig, da sie den Anforderungen des Zitiergebotes des Art 80 Abs 1 Satz 3 GG nicht genügt habe; sie hätte neben der allgemeinen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch § 255c SGB VI (idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2534) zitieren müssen, der ua für die Anpassung zum 1. Juli 2000 bestimmte, dass sie sich – abweichend von § 68 SGB VI – nach dem Anstieg des Preisindexes richten sollte. Dabei hat der 4. Senat aber selbst deutlich gemacht, dass seine Entscheidung nur für den Sonderfall einer Rentenanpassung nach dem Ausnahmemaßstab des Preisindexes gelten soll, weil dieser Maßstab in der allgemeinen Regelung über den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI), auf den sich § 69 SGB VI bezieht, nicht genannt ist. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung des 4. Senats stets die Zitierung aller – uU umfangreicher – Gesetzesteile erforderlich ist, die Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung umreißen. Dies wird auch vom Bundesverfassungsgericht nicht verlangt (vgl BVerfG vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 130, 142 = SozR 1500 § 184 Nr 4, zur Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG zu entrichtenden Gebühr, mwN).
(4)
Die in § 6 Abs 4 AlhiV getroffene Regelung ihrerseits ist mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 206 Nr 1 SGB III vereinbar.
Wenn diese den Verordnungsgeber ermächtigt zu bestimmen, “inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist”, ist ihm hiermit kein konkretes Modell vorgegeben, in welchem Umfang Vermögen gerade im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung von einer Verwertung auszunehmen ist. Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr 4). Denn jeder Einzelne soll sich gegen das Risiko des Alters in mehrfacher Weise absichern, und zwar durch eine Kombination aus privater und sozialer Vorsorge. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, wie der Rahmen des “Angemessenen” iS von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV zu bestimmen ist.
Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) und vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7) die entsprechenden Maßstäbe aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet und an das Netto-Standardrentenniveau angeknüpft. Er hat damit die AlhiV in ihrer damals geltenden Fassung ausgelegt und nicht die Auffassung vertreten (oder vertreten können), dass auf Grund der Ermächtigungsgrundlage nur eine Lösung möglich sei. Der Verordnungsgeber war daher nicht gehindert, die Angemessenheit der Alterssicherung abweichend von den Vorgaben des BSG zu bestimmen. Aufgabe der Rechtsprechung ist nunmehr, die neue Fassung der AlhiV einschließlich der Regelung ihres § 6 Abs 4 auszulegen.
Dem Verordnungsgeber ist eine andersartige Ermächtigung zur Normkonkretisierung eingeräumt als der Rechtsprechung: Die Verordnung ist nicht auf die Normierung der durch Auslegung feststellbaren Ergebnisse beschränkt, sondern kann im Rahmen der Ermächtigung eine an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte politische Entscheidung treffen (Ossenbühl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, III, 2. Aufl 1996, § 64 RdNr 36 mwN). Demgegenüber fehlt den Gerichten die Kompetenz, Sozialgestaltung zu betreiben (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 428 mwN). Liegt eine Regelung durch Verordnung vor, kann der Richter nur nachprüfen, ob der Verordnungsgeber sich mit seiner Gesetzeskonkretisierung innerhalb des vorgegebenen Bedeutungsrahmens und des Ziels der gesetzlichen Regelung bewegt.
Nach diesen Maßstäben aber kann die Höhe des von einer Verwertung ausgenommenen Betrages für die Alterssicherung (1.000 DM pro Lebensjahr) nicht beanstandet werden. Ausgehend von dem höchstens denkbaren Betrag von 64.000 DM bei Vollendung des 64. Lebensjahres (bei Alleinstehenden) bzw von mehr als 100.000 DM (bei Verheirateten) stehen hiermit immer noch Beträge zur Verfügung, die bei Kapitalverzehr zu einer nicht unwesentlichen Aufstockung der gesetzlichen Rente führen, sodass auch mit dieser Regelung dem Bedürfnis nach einer privaten Alterssicherung in nicht unwesentlichem Umfang entsprochen wird. Wie die gegenläufigen (fiskalischen) Interessen an der Absenkung der Ausgaben einerseits für Alhi, andererseits für ergänzende Sozialhilfe (bzw inzwischen: Grundsicherung; s das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310) im Alter auszutarieren sind, kann nicht die Rechtsprechung entscheiden. Im vorliegenden Fall stellt sich auch nicht die Frage, wie weit der Verordnungsgeber die Vermögensanrechnung bei der Alhi derjenigen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angleichen dürfte (zur Argumentation hinsichtlich eines “Abstandsgebots” zwischen beiden Leistungen s Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R, Umdruck S 10 f); jedenfalls mit § 6 Abs 4 AlhiV in der hier anwendbaren Fassung sind etwaige Grenzen einer Annäherung beider Leistungen nicht überschritten (s hierzu Spellbrink, SGb 2000, 296 ff, insbes 298).
(5)
Für sein Begehren auf Gewährung von Alhi kann sich der Kläger nicht auf Art 14 GG berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Alhi von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG (s Senatsurteil vom 4. November 1999, BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11 mwN). Die an dieser Rechtsprechung vorgetragene Kritik (vgl etwa Gagel, NZS 2000, 591, 592 ff; Davy, ZIAS 2001, 221, 241 ff) zieht auch das insoweit in erster Linie herangezogene Argument in Zweifel, dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterfalle die Alhi deshalb nicht, weil sie aus Steuermitteln finanziert werde (vgl hierzu näher Spellbrink, SGb 2000, 296, 299 f). Der vorliegende Fall nötigt aber nicht zu einer Entscheidung, ob die Alhi aus anderen Gründen generell nicht vom Schutzbereich des Art 14 GG erfasst wird, namentlich wegen der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der Bedürftigkeit des Antragstellers und des damit möglicherweise einhergehenden Fehlens des Merkmals der “privatnützigen Zuordnung” (vgl BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 300 f = SozR 2200 § 165 Nr 81). Denn selbst wenn der Alhi-Anspruch als solcher durch Art 14 Abs 1 GG geschützt wäre, gälte dies jedenfalls nicht für jene Rechtsposition, welche der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6 Abs 4 AlhiV innehatte.
Im Sozialrecht sind Gegenstand des Schutzes des Art 14 Abs 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG nur der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben. Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Eigentumsschutz setzt also eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus, zB beim Alg die Erfüllung aller gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bzw einer – konkreten – Anwartschaft (BVerfGE 72, 9, 18 f = SozR 4100 § 104 Nr 13). Erst ein Eingriff in diese bestehende schutzfähige Position durch eine spätere, abweichende Regelung kann einen Verstoß gegen Art 14 GG beinhalten (Senatsurteil vom 30. März 1995, SozR 3-4100 § 107 Nr 8 S 28 f mwN; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Aufl 2002, Art 14 RdNr 21).
Der Kläger verfügte jedoch vor Erlass der von ihm angegriffenen Regelung des § 6 Abs 4 AlhiV (durch die 6. ÄndV vom 18. Juni 1999) insoweit jedenfalls nicht über eine ihm unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes zustehende Rechtsposition. In seinem Sinn lag gerade weder eine (parlaments-)gesetzliche noch eine durch Verordnung normierte Regelung vor. Der Kläger beruft sich vielmehr darauf, dass er auf den Fortbestand der günstigeren Rechtslage in Form der Fortgeltung der Rechtsprechung des BSG habe vertrauen dürfen. Aus einer Rechtsprechung kann jedoch im hier diskutierten Sinne von vornherein kein Eigentumsschutz abgeleitet werden, wenn diese sich auf ein Rechtsgebiet bezieht, das der Verordnungsgeber – trotz entsprechender Ermächtigung – noch nicht durchnormiert hat. Denn dann steht (wie aus den Ausführungen zu ≪4≫ hervorgeht), eine für den Betroffenen günstige Rechtsprechung stets unter dem Vorbehalt, durch eine ungünstigere Verordnungsregelung abgelöst zu werden – auch ohne dass zuvor die Ermächtigungsnorm geändert wird. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verordnungsgeber ein bereits durchnormiertes Konzept durch ein anderes ersetzt, kann hier offen bleiben.
Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass der Kläger auf den Fortbestand der für ihn günstigeren Rechtsprechung vertrauen durfte. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Von ihnen abzuweichen, verstößt grundsätzlich nicht gegen Art 20 Abs 3 GG. Ihr Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen auch nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art 20 Abs 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen darf (BVerfG vom 26. Juni 1991, BVerfGE 84, 212, 227). Erst recht gilt aus den og Gründen kein derartiger Vertrauensschutz gegenüber dem Verordnungsgeber, der eine Verordnung unter erstmaliger Ausfüllung seines ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums neu fasst, auch wenn er damit von einer diese Verordnung auslegenden Rechtsprechung abweicht.
(6)
Die Freibetragsregelung des § 6 Abs 4 Nr 2 AlhiV verstößt ferner in ihrer Anwendung auf den Kläger nicht gegen den in Art 3 Abs 1 GG normierten Gleichheitssatz.
Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass durch die Neuregelung jüngere Arbeitslose schlechter gestellt werden, weil diesen ein geringeres Schonvermögen zugestanden wird als älteren Arbeitslosen. Es ist bereits fraglich, ob diese Argumentation den Fall des Klägers überhaupt treffen kann. Denn als 58-Jähriger kann der Kläger immerhin über 90 % des höchstmöglichen Altersvorsorgevermögens eines Alleinstehenden (64.000 DM; s oben) geltend machen.
Es kann auch nicht als gleichheitswidrig angesehen werden, dem Kläger nicht bereits den Höchstsatz an Schonvermögen zuzubilligen. Es bestehen hinreichende Gründe dafür, die entsprechenden Beträge mit dem Lebensalter gleichmäßig anwachsen zu lassen. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Verordnungsgeber älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zubilligt als jüngeren Arbeitslosen; dies gilt insbesondere auch angesichts der konkreten Ausgestaltung der Regelung, die keine abrupten Stufen kennt, sondern für jedes Lebensjahr einen Betrag von 1.000 DM von der Vermögensanrechnung ausnimmt. Diese Regelung berücksichtigt in angemessener Weise, dass das bei der Festsetzung der Höhe von Alhi-Leistungen zu schonende Altersvermögen umso größer sein sollte, je näher der Leistungsempfänger dem Rentenalter ist. Denn jüngere Arbeitslose haben noch einen größeren Teil ihres Berufslebens vor sich, sodass ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (zum Ganzen: Spellbrink, ZfS 2000, 193, 204).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin erblickt, dass die Verordnungsnorm entgegen den Grundsatzurteilen des BSG lediglich starre Grenzen enthalte und damit das dynamische System einer angemessenen Alterssicherung unter Einbeziehung der rentenrechtlichen Vorschriften völlig vernachlässige, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn im Hinblick auf die Ordnung von Massenerscheinungen – hierzu zählt auch das Recht der Alhi – hat der Gesetz- bzw Verordnungsgeber Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG vom 10. April 1997, BVerfGE 96, 1, 6; vom 7. Dezember 1999, BVerfGE 101, 297, 309, stRspr). Durch die Abkehr der vom erkennenden Senat im Wege der Gesetzesauslegung gewonnenen Berechnungsweise der Verrentung des Vermögens in Form einer monatlichen Rente von 3/7 der gesetzlichen Standardrente (die ebenfalls bereits individuelle Besonderheiten vernachlässigt hat: vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 94 f = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) entfällt der damit verbundene Ermittlungsaufwand. Insofern ergeben sich unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung des Verfahrens für die Massenverwaltung keine Ansatzpunkte für eine Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.
Überdies blieb eine individuelle Prüfung aller Vermögens- und Lebensumstände nach wie vor im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV möglich, denn an dem Verhältnis der allgemeinen Härteklausel gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV zur speziellen Angemessenheitsprüfung gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 AlhiV hat der neue § 6 Abs 4 AlhiV nichts geändert.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich schließlich auch nicht, wie die Revision meint, damit begründen, dass der Erwerb bzw die Aufrechterhaltung eines Hausgrundstücks für Zwecke der Alterssicherung gegenüber anderen Formen der Alterssicherung privilegiert sei, da ein angemessenes “kleines Hausgrundstück” innerhalb der neu eingeführten Freibetragsregelung angesichts der derzeitigen Grundstückspreise nicht erworben werden könne. Mit dieser Argumentation verkennt die Revision das Verhältnis der Privilegierungstatbestände des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV einerseits zu § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV andererseits (hierzu zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 126/01 R). Nach der zuletzt genannten Vorschrift (in der zur Zeit der Alhi-Antragstellung des Klägers geltenden Fassung) war die Verwertung eines vom Eigentümer selbst bewohnten Hausgrundstücks von angemessener Größe oder eines Vermögens, das zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks diente, nicht zumutbar. Diese Vorschrift schützt in erster Linie den Arbeitslosen und seine Familie vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung der selbst genutzten Familienwohnung. Dementsprechend hat der Senat (aaO mwN) bereits entschieden, dass bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund steht.
Davon zu trennen ist die Frage, ob auch ein – aktuell nicht vom Arbeitslosen als Wohnstätte genutzter – Haus- und Grundbesitz unter den Tatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV fallen kann, wenn er zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr 7) zwar bejaht, gleichzeitig aber klargestellt, dass Haus- und Grundvermögen – um eine Besserstellung gegenüber Kapitalvermögen gerade auszuschließen – bei der Prüfung der “Angemessenheit” der Alterssicherung entsprechend den in dem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr 6) entwickelten Grundsätzen so behandelt werden müsse, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde. Schon von daher kommt es im Bereich des Privilegierungstatbestandes des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV auf den von der Revision gerügten Umstand, dass ein angemessenes Hausgrundstück innerhalb der neu eingeführten Freibetragsgrenze in Anbetracht der gegenwärtigen Grundstückspreise nicht erworben werden könne, überhaupt nicht an.
(7)
Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG lagen schließlich keine Umstände vor, nach denen der zumutbaren Verwertung des Vermögens des Klägers der Auffangtatbestand des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV entgegenstand. Insbesondere besteht im Vergleich seines letzten Nettoverdienstes zur zu erwartenden Altersrente keine außergewöhnliche Versorgungslücke.
(8)
Gleichwohl ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es an Feststellungen dazu fehlt, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung von Alhi für 47 Wochen abgelehnt hat.
Nach § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens (hier: 37.999,99 DM) durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Die Beklagte ist insoweit von einem Bemessungsentgelt von 800 DM/Woche ausgegangen; daraus ergab sich nach Auslaufen des Alg-Anspruchs – 8. September 1999 – ein Zeitraum, der sich bis zum 1. August 2000 erstreckte.
Das LSG hat insoweit lediglich festgestellt, dass das vom Kläger bezogene Alg zuletzt nach dem genannten Bemessungsentgelt bemessen wurde; damit war nach § 200 Abs 1 SGB III hiernach auch – grundsätzlich – die Alhi zu bemessen. Bereits zu der mit der genannten Vorschrift übereinstimmenden Vorläuferregelung des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG hat das BSG jedoch entschieden, dass insoweit maßgebend dasjenige Arbeitsentgelt ist, nach dem das Alg zuletzt von Rechts wegen zu bemessen war (BSG vom 29. Juni 2000, SozR 3-4100 § 136 Nr 12; s bereits Senatsurteil vom 16. September 1999, SozR 3-4100 § 138 Nr 13 S 77). Wäre insoweit ein höheres Bemessungsentgelt anzunehmen, könnte dies den streitigen Zeitraum von 47 Wochen verringern, für den die Beklagte die Leistung von Alhi abgelehnt hat.
Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
Ihm obliegt schließlich auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren.
Fundstellen
Haufe-Index 959952 |
BSGE 2004, 94 |
BSGE 91, 94 |
FA 2003, 352 |
NZS 2004, 109 |
SozR 4-4220 § 6, Nr.1 |