Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungslastregelung bei Kindererziehungszeit
Orientierungssatz
1. Soweit der durch das KLG eingefügte Art 2 § 61 AnVNG (= Art 2 § 62 ArVNG) die Geburt eines lebendes Kindes im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze genügen läßt, sind auch Versicherungslastregelungen zu beachten. Eine zum Zeitpunkt der Geburt (Januar 1918) im Elsaß zurückgelegte Versicherungszeit ist nach Art 2 der 2. Vereinbarung zur Ergänzung des deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommens vom 10.7.1950 in die französische Versicherungslast gefallen, so daß kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung besteht.
2. Die Auslegung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
AnVNG Art 2 § 61 Abs 1 S 2 Fassung: 1989-12-18; AnVNG Art 2 § 61 Abs 3a Fassung: 1989-12-18; GG Art 3 Abs 1; ArVNG Art 2 § 62 Abs 1 S 2 Fassung: 1989-12-18; ArVNG Art 2 § 62 Abs 3a Fassung: 1989-12-18; SozSichAbkErgVbg FRA 2 Art 2
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 02.11.1989; Aktenzeichen L 1 A 32/89) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 13.06.1989; Aktenzeichen S 9 A 36/89) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Leistung für Kindererziehung.
Die im April 1892 geborene Klägerin, die bis 1919 im Elsaß lebte und Beiträge zur Rentenversicherung nie entrichtet hat, gebar am 6. Januar 1918 in Vorbruck/Elsaß das Kind Friedrich und am 19. Dezember 1921 in Völklingen/Saar das Kind Hans.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte ihr auf ihren Antrag die Leistung für Kindererziehung für den Sohn Hans, lehnte aber eine Leistung für den Sohn Friedrich ab, da aufgrund der zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Versicherungslastregelung zum Zeitpunkt der Geburt geleistete Beiträge in die französische Versicherungslast gefallen wären und damit auch eine Leistung für Kindererziehung nicht gewährt werden könne (Bescheid vom 11. Mai 1988; Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1989).
Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 13. Juni 1989). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland das Urteil des SG aufgehoben (Urteil vom 2. November 1989). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, nach Art 2 der Zweiten Vereinbarung zum deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommen in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 24. Dezember 1958 gälten Personen, die vor dem 11. November 1918 aus der Versicherung ausgeschieden seien, als in Deutschland oder in Frankreich versichert, je nachdem, ob sie bei ihrem Ausscheiden ihren Wohnsitz in Deutschland oder den dort genannten Departements hatten. Da die Klägerin im Elsaß keine Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung geleistet habe, trete an die Stelle der Beitragsleistung die Geburt des Sohnes Friedrich, die aber vor dem 11. November 1918 gewesen sei. Leistungen, die an Geburten vor diesem Zeitpunkt anknüpften, fielen nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik. Die Versicherungslastregelung zwischen der Bundesrepublik und Frankreich gelte aufgrund der Regelung des § 1 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar (SVAG-Saar) auch im Saarland.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des Art 2 § 61 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). Das Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) sehe grundsätzlich Leistungen für Mütter vor, die ein Kind im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze lebend geboren hätten. Zur Zeit der Geburt ihres Kindes Friedrich habe im Elsaß die Reichsversicherungsordnung (RVO) gegolten. Wegen der vom Gesetzgeber erstrebten Gleichstellung der Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 mit denen der Geburtsjahrgänge nach 1921 könne nicht davon ausgegangen werden, daß diejenigen von der Vergünstigung ausgenommen werden sollten, die zufällig durch zwischenstaatliche Vereinbarungen berührt würden. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 1 SVAG-Saar lasse sich im übrigen herleiten, daß das 2. und 5. Buch der RVO auch im Saarland gültig sein sollten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 2. November 1989 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 1989 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Gemäß Art 2 § 61 Abs 1 Satz 1 AnVNG idF des Art 8 Nr 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261), in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Juli 1987 (Art 85 Abs 3 RRG 1992), erhalten Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebend geboren haben, eine Leistung für Kindererziehung in dem im einzelnen festgelegten Umfang. Der Geburt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht nach Satz 2 aaO die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich. Art 2 § 61 Abs 3a AnVNG, eingefügt durch Art 8 Nr 2 des RRG 1992 und ebenfalls am 17. Juli 1987 in Kraft getreten (Art 85 Abs 3 RRG 1992), bestimmt, daß Abs 1 Satz 2 nicht gilt, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
Ebenso wie das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S 1450), dessen Regelung es für vor 1921 geborene Mütter ergänzt, knüpft das KLG an das Territorialitätsprinzip, nämlich an die Geburt im Inland, an (Begr RegEntw des KLG, BR-Drucks 60/87, S 26). Zur Bestimmung des Inlandsbegriffs wird auf den Geltungsbereich des KLG und den jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze abgestellt. Bei Gebieten, die nicht zur Bundesrepublik gehören und in denen die Reichsversicherungsgesetze nur zeitweise galten, kommt es darauf an, ob Versicherungsbeiträge aufgrund einer getroffenen zwischenstaatlichen Versicherungslastregelung in die Versicherungslast der Bundesrepublik oder in die des jeweiligen ausländischen Staates fallen (Art 2 § 61 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3a AnVNG). Bereits die Begründung des Regierungsentwurfs (aaO, S 26) hatte deshalb die mit einzelnen Staaten getroffenen Versicherungslastregelungen als entscheidend dafür angesehen, ob die Geburt als im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erfolgt anzusehen ist, ohne daß dies zunächst ausdrücklich im Gesetz festgelegt worden war. Bei der Neufassung des Art 2 § 61 Abs 1 iVm Abs 3a AnVNG durch das RRG 1992 handelt es sich mithin nicht um eine authentische Interpretation des Art 2 § 61 Abs 1 AnVNG aF iS einer Klarstellung (zu den Voraussetzungen der authentischen Interpretation s BSG SozR 4100 § 168 Nr 22). Art 2 § 61 Abs 1 AnVNG aF war nach Sinn und Zweck der Regelung schon vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Neufassung so zu interpretieren, wie dies durch das RRG 1992 ausdrücklich geregelt worden ist. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind deshalb aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Art 2 § 61 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3a AnVNG nicht zu berücksichtigen gewesen.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die in Abschnitt I Art 2 Abs 2 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (BGBl II 1958, S 757) getroffene Versicherungslastregelung zum Nachteil der Klägerin eingreift. Zwar galt das Zustimmungsgesetz vom 24. Dezember 1958 (BGBl II 1958, S 755) über die Zweite Vereinbarung zunächst nicht im Saarland (Art 3 aaO). Der Ausschluß des Saarlandes von der Geltung der Regelung war deshalb geboten, weil zu diesem Zeitpunkt Bundesrecht weitgehend noch nicht im Saarland galt. Die Übernahme des Bundesrechts geschah dann durch das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl I S 313) sowie den ebenfalls am 30. Juni 1959 erlassenen Parallelgesetzen. Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland nahm aber in § 2 IV B ua die RVO, das AVG und das Reichsknappschaftsgesetz sowie alle zu deren Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften, soweit sie nicht bereits anderweitig im Saarland eingeführt worden waren, von dem Inkrafttreten nach § 1 Abs 1 des Gesetzes aus. Die weitgehende Einführung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Sozialversicherung brachte erst das SVAG-Saar vom 15. Juni 1963 (BGBl I S 402). Dessen § 1 bestimmt, daß das Zweite und Fünfte Buch der RVO sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften im Saarland gelten. Damit ist auch das Zustimmungsgesetz über die Zweite Vereinbarung zur Ergänzung des allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die soziale Sicherheit vom 24. Dezember 1958, aa0, im Saarland geltendes Recht geworden.
Nach Art 2 Abs 2 des Abschnitts I der Zweiten Vereinbarung, der gem Art 6, 7 Abs 2 Buchst c der EWG-Verordnung Nr 1408/71 vom 14. Juni 1971 iVm Anhang II A Nr 18 Buchst d weiter anwendbar bleibt, gelten Personen, die vor dem 11. November 1918 aus der Versicherung ausgeschieden oder verstorben sind, als in Deutschland oder in Frankreich versichert, je nachdem, ob sie bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Tod in Deutschland oder in den in Abs 1 genannten Departements ihren Wohnsitz hatten. Die Klägerin, die keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, ist daher dem Personenkreis zuzurechnen, der vor dem 11. November 1918 aus der Versicherung ausgeschieden ist. Da sie bei der Geburt des Sohnes Friedrich ihren Wohnsitz in den in Art 2 Abs 1 der Zweiten Vereinbarung genannten Departements hatte, gilt sie als in Frankreich versichert. An die Stelle der Versicherungszeiten tritt bei Leistungen für Kindererziehungen nach dem KLG die Geburt des Kindes (vgl Begr RegEntw zum KLG, BR-Drucks 60/87, S 26). Eine Versicherungslast für Versicherungszeiten, auf die Art 2 § 61 Abs 3a AnVNG abstellt, trifft nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Frankreich. In diesem Fall gilt gem Abs 3a der Vorschrift Art 2 § 61 Abs 1 Satz 2 AnVNG nicht. Die Geburt des Sohnes Friedrich steht, obwohl das Kind im damaligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze geboren wurde, damit einer Geburt im Geltungsbereich des KLG nicht gleich, so daß der Klägerin eine Leistung für Kindererziehung nicht zusteht. Die Voraussetzungen des Art 2 § 61 Abs 3 AnVNG, der den Anwendungsbereich des Abs 1 erweitert, liegen ebenfalls nicht vor, so daß sie auch danach keinen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung für den Sohn Friedrich hat.
Soweit es im vorliegenden Fall für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit des Art 2 § 61 Abs 1 AnVNG ankommt (Art 100 Abs 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG), bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die den Senat zwängen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Materielles Differenzierungskriterium des Art 2 § 61 Abs 1 iVm Abs 3a AnVNG dafür, ob Leistungen für Kindererziehungen zu gewähren sind, ist die Lebendgeburt eines Kindes im Geltungsbereich des KLG oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze und die Verpflichtung, hierfür die Versicherungslast zu tragen, wenn es sich um Versicherungszeiten gehandelt hätte.
Dieses Unterscheidungskriterium ist nicht willkürlich iS von Art 3 Abs 1 GG. Die Vorschrift verbietet dem Gesetzgeber eine objektiv willkürliche Ungleichbehandlung des - trotz gewisser Verschiedenheiten - in den wesentlichen Punkten Gleichen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Er kann grundsätzlich die Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also als im Rechtssinne "gleich" ansehen will. Sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (st Rspr des BVerfG; vgl zB BVerfGE 9, 334, 337; 13, 31, 36; 71, 39, 58; 71, 255, 271). Im Zweifelsfall kommt es darauf an, welche Aufgaben dem Gesetz gestellt waren und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat (BVerfGE 9, 291, 294; 19, 119, 125). Dabei sind die sozialpolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (BVerfGE 14, 288, 301).
Ziel der Leistungen für Kindererziehung war es, im Anschluß an die durch das HEZG eingeführten Versicherungszeitenregelungen den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 einen Ausgleich für die Einbußen an sozialer Sicherheit zu gewähren, die durch die Erziehung von Kindern entstanden sind. Damit sollte die durch die Kindererziehung erbrachte Leistung dieser Mütter anerkannt und gleichzeitig die soziale Sicherstellung dieser Frauen verbessert werden (vgl Begr RegEntw, BR-Drucks 60/87, S 19). Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Mütter, die durch die Geburt eines Kindes einen vom deutschen Gesetzgeber auszugleichenden Nachteil in ihrer sozialen Sicherung erfahren haben, nach dem Ort der Geburt im Inland und damit die Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip ist nicht evident unsachlich. Wegen der Belastung mit Kindererziehung konnten nämlich nur Personen an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit und damit dem Aufbau einer eigenen sozialen Versicherung gehindert gewesen sein, die eine solche im Geltungsbereich des KLG oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze hätten ausüben können. Denn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen grundsätzlich nur solche Tätigkeiten, die im Inland ausgeübt werden. Folgerichtig und sachlich einleuchtend erfordert daher die Gewährung von Leistungen eine Geburt im Inland. Die Regelung des Art 2 § 61 Abs 3 AnVNG durchbricht diesen Grundsatz nicht, sondern ergänzt ihn nur in den Fällen, in denen trotz einer Geburt im Ausland die Vergünstigung der Kindererziehungsleistung zu gewähren ist, und zwar nach Nr 1 aaO für den Fall, daß der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Geltungsbereich des KLG oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze lag, oder in den sogenannten Entsendungsfällen, wenn also die Mutter oder ihr Ehegatte aufgrund einer versicherungspflichtigen oder an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen hatte (Nrn 2 und 3 aaO).
Gegenüber diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt mit Blick auf den aufgezeigten Gesetzeszweck wesentlich. Die Erwägung, nicht die Erziehung des Kindes, sondern die aufgrund einer Versicherungslastregelung angenommene Integration in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem hätten dem Aufbau einer sozialen Sicherung im deutschen Sozialleistungssystem durch Verrichtung einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden, ist weder offensichtlich unsachlich noch widerspricht sie der Wertordnung des GG.
Da das Berufungsurteil im Tenor seiner Entscheidung zwar das Urteil des SG für das Saarland vom 13. Juni 1989 aufgehoben, es aber unterlassen hat, die sich aus den Entscheidungsgründen ergebende Rechtsfolge der Klageabweisung auszusprechen, war die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen