Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme. alleiniger Betriebszweck des Bildungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Teilnahme an einer Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, dessen alleiniger Betriebszweck die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung ist, ein Versicherungspflichtverhältnis iS des Arbeitsförderungsrechts und damit eine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet.
Normenkette
SGB 3 § 123 Fassung: 2001-12-20; SGB 3 § 24 Abs. 1 Fassung: 1997-12-16; SGB 3 § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Fassung: 2001-12-10, S. 1 Alt. 2 Fassung: 2001-12-10, S. 2 Fassung: 2001-12-10; SGB 4 § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 14. Oktober 2004.
Der 1981 geborene Kläger bezog bis 13. Oktober 2003 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Am 8.Oktober 2003 nahm er auf Einladung des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie der privaten Bildungseinrichtung D. & Partner GmbH Zentrum für Bildung und Arbeit - (Maßnahmeträger) an einer Informationsveranstaltung zu einem "Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekt" teil. Anschließend unterschrieb er einen als "Arbeitsvertrag" bezeichneten, auf die Zeit vom 14. Oktober 2003 bis 13. Oktober 2004 befristeten Vertrag mit dem Maßnahmeträger. Als "Tätigkeit" wurde eine Teilnahme des Klägers an dem "Reintegrationsseminar für Sozialhilfeempfänger" mit dem Ziel seiner Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" vereinbart. Der Maßnahmeträger war nach dem Vertrag berechtigt, dem Kläger eine angemessene Tätigkeit zur Erlangung von Arbeitserfahrung zuzuweisen (§ 2 des Vertrages). Der Vertrag sollte nur im Zusammenhang mit der durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) bestätigten Maßnahme "QAS- Qualifizierung und Arbeit für Sozialhilfeempfänger im Bereich Garten- und Landschaftsbau" sowie nach Erteilung des diesbezüglichen Zuwendungsbescheides gelten. Der entsprechende Zuwendungsbescheid sah vor, dass als Zeiten der Arbeitserfahrung nur solche bei kommunalen Einrichtungen gefördert werden sollten, als Praktikum aber auch der Einsatz in kleineren und mittleren Unternehmen bis maximal 10 Wochen erlaubt sei. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgte anteilig in Höhe von 33,12 % aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bei Übernahme der verbleibenden Kosten durch den Sozialhilfeträger. Entsprechend der Projektbeschreibung und dem vorab niedergelegten Maßnahmeablauf absolvierte der Kläger ab 14. Oktober 2003 im Wechsel von ein- bis mehrwöchigen Blöcken Zeiten der theoretischen Ausbildung (ca 20 %), der praktischen Unterweisung (ca 30 %) und ab 13. April 2004 durchgehend Zeiten der "Arbeitserfahrung" (51 %), ua mit einem externen Praktikum bei einer Bausanierungsgesellschaft in der Zeit vom 23. August 2004 bis 8. Oktober 2004 (7 Wochen). Unter Berücksichtigung einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen "Arbeitszeit" von 40 Stunden erhielt der Kläger während der Maßnahmedauer ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 784,32 Euro, von dem der Maßnahmeträger Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge einbehielt und zahlte.
Der Kläger meldete sich mit Wirkung vom 14. Oktober 2004 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26. Oktober 2004; Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004). Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2005). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nach § 117 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) iVm §§ 123, 124 SGB III nicht erfüllt (Urteil vom 2. November 2006). Er habe in der Rahmenfrist lediglich an der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme vom 14. Oktober 2003 bis 13. Oktober 2004 teilgenommen. Dies begründe jedoch kein Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter iS des § 25 SGB III bzw des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Die Tätigkeit während der Teilnahme an der Maßnahme sei nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt, sondern zum Zweck der Aus- bzw Weiterbildung verrichtet worden. Die gesamte Maßnahme sei als einheitliche Ausbildung anzusehen, die sich nicht in einen theoretischen und berufspraktischen Ausbildungsteil einerseits und einen versicherungspflichtigen Beschäftigungsteil (Zeiten der Arbeitserfahrung einschließlich des 7-wöchigen Praktikums bei der Bausanierungsgesellschaft) andererseits als verselbständigte Ausbildungsteile aufspalten lasse. Nach dem Gesamtbild der Maßnahme seien die Zeiten der Arbeitserfahrung untrennbarer Teil der Ausbildung, selbst wenn hier ausschließlich berufspraktische Tätigkeiten verrichtet worden seien und diese Zeiten den größten Teil der Maßnahme (51 %) ausgemacht hätten. Auch als Qualifizierung bzw Weiterbildung sei die Maßnahme nicht versicherungspflichtig iS des § 25 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGB III, da es sich bei der Tätigkeit als "Helfer im Garten- und Landschaftsbau" jedenfalls nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf iS des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handele. Ferner sei der Kläger nicht zu seiner Ausbildung "beschäftigt" gewesen, weil es an der hierfür erforderlichen Eingliederung in den Produktions- und Dienstleistungsprozess eines Betriebes zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten fehle.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, er sei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nachgegangen und habe keinen Zweifel daran gehabt, dass er sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden habe. Sein Vertrag habe alle typischen Regelungen eines Arbeitsvertrags enthalten. Die Sozialversicherungsbeiträge seien monatlich vom Bruttolohn abgezogen worden. Tatsächlich habe er überwiegend praktische Tätigkeiten zum Nutzen der öffentlichen Hand sowie im Rahmen des Praktikums bei der Bausanierungsgesellschaft verrichtet. Andere Arbeitnehmer hätten unter den gleichen Voraussetzungen Alg erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14. Oktober 2004 Alg zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und schließt sich dessen Begründung an.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2004 (§ 95 SGG). Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab 14. Oktober 2004, weil er während seiner Teilnahme an der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahme in der Zeit vom 14. Oktober 2003 bis 13. Oktober 2004 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat und andere anwartschaftsbegründende Zeiten nicht vorhanden sind.
Gemäß § 117 SGB III (hier idF, die die Norm durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz ≪AFRG≫ vom 24. März 1997 - BGBl I 594 - erhalten hat) bzw ab 1. Januar 2005 gemäß § 118 Abs 1 SGB III haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt (ab 1. Januar 2005: bei der Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Anspruch des Klägers scheitert auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schon daran, dass er die erforderliche Anwartschaftszeit gemäß § 117 Abs 1 Nr 3 SGB III (bzw ab 1. Januar 2005: § 118 Abs 1 Nr 3 SGB III) iVm § 123 SGB III nicht erfüllt hat. Gemäß § 123 Abs 1 Nr 1 SGB III (in der hier entsprechend § 434j Abs 3 SGB III noch anwendbaren Fassung, die die Norm durch das Bundeswehr-Neuausrichtungsgesetz vom 20. Dezember 2001 - BGBl I 4013 - erhalten hat) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 SGB III in der entsprechend § 434j Abs 3 SGB III noch anwendbaren Fassung, die die Norm durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 - BGBl I 3443 - erhalten hat). Danach errechnet sich die Rahmenfrist günstigstenfalls vom 13. Oktober 2004 bis zum 14. Oktober 2001. In diesem Zeitraum hat der Kläger nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Die Tätigkeit des Klägers bei dem Maßnahmeträger, die nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hier als Versicherungspflichtverhältnis allein in Betracht kommt, unterlag nicht der Versicherungspflicht nach den §§ 24 ff SGB III. Gemäß § 24 Abs 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 - BGBl 2998 - erhalten hat) stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Job-AQTIV-Gesetz erhalten hat) sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt (Alt 1) oder zu ihrer Berufsausbildung (Alt 2) beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt insoweit als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung. Ergänzend sieht § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III vor, dass Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichstehen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass keine der Alternativen für ein Versicherungspflichtverhältnis in Betracht kommt.
Der Kläger war nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (§ 25 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGB III). Die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der ersten Alternative des § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III fordert nach dem heranzuziehenden Grundgedanken des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 52; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 49, Stand Februar 2006; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 25 RdNr 5, Stand März 2008) eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb äußert sich dabei in der Regel in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägtem Weisungsrecht des Betriebsinhabers, bezogen auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53). Die wertende Zuordnung zum Typus einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich dabei nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 9 S 31; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 4 S 7), ausgehend von der vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 S 26; Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 25 RdNr 12). Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses liegen hier nicht vor.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die für den Senat mangels erhobener Verfahrensrügen bindend sind, war der Kläger während der Zeit vom 14. Oktober 2003 bis 13. Oktober 2004 nicht in die Arbeitsorganisation des Maßnahmeträgers eingegliedert. Zwar hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bzw 8 Stunden pro Arbeitstag, den festgelegten Urlaubszeiten sowie den Bestimmungen zur Durchführung der Maßnahme eine Weisungsunterworfenheit des Klägers hinsichtlich des Ortes, der Zeiten und der Art der jeweils zu verrichtenden Tätigkeiten ergab. Allerdings ist ein Beschäftigungsverhältnis nicht immer schon dann zu bejahen, wenn jemand in einem Rechtsverhältnis steht, in dem er Weisungen anderer zu beachten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass das Direktionsrecht im Rahmen der Leistung von fremdnütziger Arbeit, nicht innerhalb anderer Zielsetzungen (zB bei Unterrichts-, Lehr- und Übungsveranstaltungen), ausgeübt wird (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr 7 S 25). Auch im vorliegenden Fall bewegte sich das Weisungsrecht des Maßnahmeträgers nicht im Rahmen der Leistung von Arbeit. Vielmehr gab der vorrangige Zweck der Reintegration bzw Aus- und Weiterbildung dem Vertragsverhältnis seinen Charakter.
Dies ist den Regelungen im Vertrag zwischen dem Kläger und dem Maßnahmeträger vom 14. Oktober 2003 zu entnehmen, die nicht von einer normalen Arbeit gegen Entgelt ausgehen, sondern mit den formulierten Zielsetzungen der Maßnahme ("Reintegrationsseminar für Sozialhilfeempfänger", Fortbildung in der Fachrichtung "Helfer im Garten- und Landschaftsbau") sowie der vorgesehenen Möglichkeit einer Zuweisung des Klägers zur "Erlangung von Arbeitserfahrung" deutlich machen, dass gerade kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Alleiniger Betriebszweck des Maßnahmeträgers war die Vermittlung von Qualifizierung und Ausbildung. Innerhalb dieses Betriebszwecks war der Kläger jedoch nicht tätig, sondern hat die von ihm verrichteten Arbeiten ausschließlich als Teilnehmer eines Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekts mit der Zielsetzung seiner Reintegration bzw Aus- und Weiterbildung verrichtet. Dies gilt auch für die von dem Kläger während der einjährigen Maßnahme zurückgelegten berufspraktischen Tätigkeiten und das 7-wöchige Praktikum bei der Bausanierungsgesellschaft.
Diese Zeiten sind auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Ausgestaltung der Maßnahme (§ 163 SGG) nach deren Gesamtbild untrennbare Teile einer als Einheit durchgeführten Ausbildungsmaßnahme, bei der nicht die Leistung von Arbeit, sondern die Reintegration bzw Aus- und Weiterbildung im Vordergrund standen. Insofern hat es das Bundessozialgericht (BSG) bei Praxiszeiten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen als wesentlich angesehen, ob diese nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich von den Ausbildungsabschnitten abgrenzbare Beschäftigungszeiten zur Ausbildung waren (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35), insbesondere, ob gesonderte Verträge die Zeiten des betrieblichen Einsatzes regelten (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 54). Nach den Feststellungen des LSG war der Maßnahmeträger hier während der gesamten zwölf Monate, also auch in den Zeiten der Arbeitserfahrungen und des Praktikums bei der Bausanierungsgesellschaft, Vertragspartner des Klägers und hat die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Maßnahme durchgängig mit eigenem Personal geplant und betreut. Es wurden weder mit der Stadt H. noch mit der Bausanierungsgesellschaft gesonderte Verträge über den praktischen Einsatz des Klägers geschlossen, die Anhaltspunkte für ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit diesen als Arbeitgeber geben könnten. Trotz der Bezeichnung als "monatliches Bruttogehalt" sowie der Abführung von Steuern und Sozialabgaben ist der dem Kläger ausgezahlte Betrag in Höhe von 784,32 Euro monatlich damit nicht als Entgelt für geleistete Arbeit zu werten, wie sich nicht zuletzt aus der Koppelung des Vertrags an den Zuweisungsbescheid des SMWA ergibt.
Unabhängig davon, ob überhaupt eine Berufsausbildung iS des § 25 Abs 1 Satz 1 2. Alt SGB III iVm § 7 Abs 2 SGB IV vorlag, fehlt es - soweit es die Alternative Berufsausbildung betrifft - für die Annahme eines die Anwartschaftszeit begründenden Versicherungspflichtverhältnisses nach diesen Vorschriften ebenfalls an einer "Beschäftigung" des Klägers, also an seiner Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebs. Zwar steht bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 151, Stand Februar 2006). Auch bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung muss der Auszubildende aber wie ein Arbeitnehmer in dem Betrieb "beschäftigt" sein, dh, seine Ausbildung muss überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs stattfinden (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 53; BSGE 21, 247, 249 = SozR Nr 3 zu § 2 AVG S Aa 5; Rolfs in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 29 RdNr 62). Es sind grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden "beschäftigt", die in der Betriebstätigkeit ausgebildet werden und in den Produktions- und Dienstleistungsbetrieb zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Dies ist abhängig von dem Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 11). Da alleiniger Betriebszweck des Maßnahmeträgers die Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen war und er gerade nicht auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätig war, erfolgten die berufspraktischen Tätigkeiten des Klägers nicht im Rahmen des Betriebszwecks. Wird die Ausbildung von derart verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann eine Versicherungspflicht allenfalls nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III bestehen.
Der Kläger erfüllt jedoch auch nicht die in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungspflichtverhältnisses. Nach dem Inhalt dieser - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz neu eingeführten - Vorschrift stehen Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. Zwar können nunmehr auch außerbetriebliche Ausbildungen ein Versicherungspflichtverhältnis begründen. Dies geschieht jedoch nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass die außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG erfolgt. In ein Versicherungspflichtverhältnis einbezogen sind daher nur solche außerbetrieblichen Maßnahmen, bei denen eine Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 aF (bis 31. März 2005: s Abs 3 nF) BBiG mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages (§ 3 BBiG aF; s § 10 BBiG nF) vorliegt. Diese Voraussetzung erfüllt die von dem Kläger absolvierte Qualifizierungsmaßnahme nicht.
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte mit der Regelung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III klargestellt werden, dass Betroffene, deren außerbetriebliche Berufsausbildung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, wie bei einer betrieblichen Berufsausbildung zu schützen sind. Auch die in einer außerbetrieblichen Einrichtung auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG ausgebildeten Personen sollten zum Kreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören und damit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere diejenigen Jugendlichen unter Versicherungsschutz stellen, die eine Ausbildung nach Art 4 der Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher - (Sofortprogramm-Richtlinien ≪SPR≫) vom 9. Dezember 1998 (BArbBl 1999, 359) außerhalb eines Betriebes durchlaufen (BT-Drucks 14/6944 S 30). In diesen Fällen erfolgt eine ggf jährlich fortgesetzte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG (vgl Art 4 § 1 Abs 2 Nr 2 SPR). Dagegen sind sonstige Ausbildungen oder Weiterbildungen nach dem SGB III bei freien Bildungsträgern, die nicht auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages absolviert werden, keine Beschäftigungen zur Berufsausbildung (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 25 RdNr 154, Stand Februar 2006).
Schließlich kann der Kläger auch kein Alg mit Hinweis auf die von ihm während der Qualifizierungsmaßnahme entrichteten Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen, weil die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaftszeit begründenden Beschäftigung, nicht dagegen von der Entrichtung von Beiträgen, abhängt, die Arbeitslosenversicherung eine Formalversicherung also nicht kennt (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 39 f; vgl auch Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 336 SGB III RdNr 1 ff, Stand März 2005). Eine ggf zu Unrecht erfolgte Alg-Bewilligung an andere Maßnahmeteilnehmer kann einen Anspruch des Klägers nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen