Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienhilfe
Leitsatz (amtlich)
Eine Angestellte mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsverdienstgrenze, deren Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbestand, war nicht von der Familienhilfe (§ 205 RVO) aus der Versicherung ihres Ehemannes ausgeschlossen.
Normenkette
RVO §§ 205, 165 Abs. 1 Nr. 2, § 173e; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Münster (Urteil vom 15.01.1991; Aktenzeichen S 14 Kr 160/87) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Familienhilfe während eines Erziehungsurlaubs.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seine Ehefrau hatte als angestellte Ärztin einen regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst über der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und war bei einem privaten Unternehmen für den Fall der Krankheit versichert. Im Anschluß an die Geburt eines Sohnes am 7. Dezember 1986 hatte sie zunächst Mutterschafts- und dann Erziehungsurlaub. Von Februar bis September 1987 bezog sie Erziehungsgeld. Andere Einkünfte hatte sie in dieser Zeit nicht; ihr Beschäftigungsverhältnis bestand ohne Entgeltzahlung fort. Im Oktober 1987 nahm sie ihre frühere Beschäftigung wieder auf.
Auf den Antrag des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 1986 und Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1987, daß dem Kläger von Februar bis September 1987 ein Anspruch auf Familienhilfe für seine Ehefrau und seinen Sohn nicht zustehe. Der Kläger sei nicht familienhilfeberechtigt, weil die Ehefrau aufgrund des weiterbestehenden Beschäftigungsverhältnisses auch während des Erziehungsurlaubs zu den versicherungsfreien Angestellten mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsverdienstgrenze gehöre. Mit Urteil vom 15. Januar 1991 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die beantragte Familienhilfe zu gewähren. Diese sei durch den Arbeitsverdienst der Ehefrau in der Zeit vor dem Erziehungsurlaub nicht ausgeschlossen; auch ein monatliches Gesamteinkommen über einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße habe nicht vorgelegen.
Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster 15. Januar 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage aufzufassen; der durch den Wortlaut des Klageantrags und den Tenor des angefochtenen Urteils erweckte Anschein einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach § 123 SGG unschädlich (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65; BSGE 54, 173, 174 = SozR 5420 § 32 Nr 5). Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klage auf Feststellung des Familienhilfeanspruchs nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Zeitraum (Februar bis September 1987) abgeschlossen in der Vergangenheit liegt. Die für solche Fälle gegen die Zulässigkeit vom 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) erhobenen Bedenken (BSGE 63, 93, 95/96) hält der erkennende Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht für begründet (so im Ergebnis schon BSGE 54 aaO). Der Streit um den Umfang der Familienhilfe erschöpft sich nicht in der Frage, ob bezifferbare Leistungsansprüche geltend gemacht werden können oder nicht. Vielmehr hängt davon regelmäßig ab, ob – bei Ablehnung des Familienhilfeanspruchs – Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Versicherung aufgebracht werden müssen. Das trifft auch im Fall der Ehefrau des Klägers zu, weil sie außerhalb der Bezugszeit des Erziehungsgelds bei einem privaten Unternehmen krankenversichert war.
Der Senat kann sachlich entscheiden, ohne die Ehefrau und den Sohn des Klägers beizuladen; der Anspruch des Klägers auf Familienhilfe richtet sich noch nach dem bis 31. Dezember 1988 geltenden § 205 RVO, weil Familienhilfe ausschließlich für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Streit ist. Nach der damaligen Rechtslage war nur der Versicherte Inhaber des Anspruchs auf Familienhilfe für seine Angehörigen (BSGE 17, 186, 190 = SozR Nr 12 zu § 205 RVO; BSGE 42, 20, 22 = SozR 2200 § 205 Nr 7; zur Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft vgl BSG SozR Nr 23 zu § 205 RVO). Mangels eigener materiell-rechtlicher Ansprüche der Angehörigen wird in deren Rechte durch die Entscheidung nicht unmittelbar eingegriffen, so daß keine Identität des Streitgegenstands im Verhältnis der Hauptbeteiligten und den Angehörigen besteht (zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 75 Nr 71; zur Notwendigkeit der Beiladung in Streitigkeiten um die Familienversicherung nach § 10 SGB V vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 1993 – 12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. Der Kläger hatte für die Zeit von Februar bis September 1987 für seine Ehefrau und seinen Sohn Anspruch auf Familienhilfe.
Nach Abs 1 Satz 1 des § 205 RVO, der nach § 507 Abs 4 RVO auch für die Mitglieder von Ersatzkassen galt, erhielten Versicherte für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielten, kein Gesamteinkommen hatten, das regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße überschritt, und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hatten, die dort genannten Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Versicherte. Satz 2 der Vorschrift schloß Kinder von der Familienhilfe aus, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung war und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze überstieg und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten war.
Von diesen Voraussetzungen bedarf der näheren Erörterung nur, warum die Gesamteinkommensgrenzen nicht überschritten sind, obwohl das vor dem Erziehungsurlaub bezogene Arbeitsentgelt der Ehefrau höher war als die Jahresarbeitsverdienstgrenze und warum die Ehefrau nicht zu dem von der Familienhilfe grundsätzlich ausgeschlossenen Personenkreis gehört, obwohl ihr ursprünglich versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltzahlung fortbestand. Im übrigen gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, daß die Voraussetzungen von § 205 RVO während des Erziehungsgeldbezugs der Ehefrau des Klägers erfüllt waren.
Das vor dem Erziehungsurlaub bezogene Arbeitsentgelt ist der Ehefrau des Klägers für die Zeit des Erziehungsurlaubs nicht als Gesamteinkommen iS des § 205 RVO anzurechnen. Gesamteinkommen ist nach § 16 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt (nach § 14 Abs 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung) und das Arbeitseinkommen (nach § 15 SGB IV der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). Diese Vorschriften sehen ausschließlich die Berücksichtigung wirklich erzielter Einkünfte vor. Das BSG hat deshalb für den Fall des Überschreitens der Einkommensgrenze entschieden, daß Veränderungen des Gesamteinkommens im Rahmen des Familienhilfeanspruchs zu berücksichtigen sind, sobald sie tatsächlich eintreten (BSG SozR 2200 § 205 Nr 49). Dieser Grundsatz muß auch für die Unterschreitung der Einkommensgrenze oder den völligen Wegfall anrechenbaren Einkommens gelten. Eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte der Ehefrau des Klägers auf das gesamte Jahr 1987 kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn eine derartige Berechnungsweise ist nur zulässig, wenn trotz gleichbleibender Erwerbsverhältnisse unregelmäßige Einkünfte erzielt werden (BSG SozR 2200 § 205 Nr 41). Daß das von der Ehefrau bezogene Erziehungsgeld nicht zum anrechenbaren Gesamteinkommen gehört, ergibt sich aus seiner Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 67 des Einkommensteuergesetzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung (BGBl I 1985, 2154).
Die Ehefrau des Klägers ist auch nicht wegen ihres fortbestehenden, ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses von der Familienhilfe ausgeschlossen. Allerdings hat die Rechtsprechung die Familienhilfe nach § 205 RVO für bestimmte Personengruppen deshalb abgelehnt, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren und des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedurften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO (BSGE 32, 13 = SozR Nr 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr 33). Das BSG hat auch einen den Beihilfeanspruch im öffentlichen Dienst ergänzenden Familienhilfeanspruch verneint (BSG SozR 2200 § 205 Nr 66; BSG USK 9008; vgl auch BSG USK 7787; nunmehr auch Urteil vom 29. Juni 1993 – 12 RK 91/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Dem am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen § 10 Abs 1 Nr 3 SGB V (Angehörige sind nicht freiwillig versichert, wenn sie versicherungsfrei sind) liegt derselbe Rechtsgedanke zugrunde. Daraus oder aus den genannten Entscheidungen ist aber nicht abzuleiten, daß die in der Vergangenheit liegende Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze einen späteren Anspruch aus § 205 RVO ausschließen könnte. Soweit die zitierte Rechtsprechung Beschäftigte und Selbständige betraf, übten diese eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze bzw eine selbständige Tätigkeit tatsächlich aus; für die Beamtinnen bestand ein aktueller Beihilfeanspruch. Alles dies traf bei der Ehefrau des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht zu. In Bezug auf § 10 Abs 1 Nr 3 SGB V hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß ein ohne Entgeltzahlung aufrechterhaltenes Beschäftigungsverhältnis der Familienversicherung auch dann nicht entgegensteht, wenn vorher die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden war.
Die dafür maßgebenden Gründe gelten für den Anspruch aus § 205 RVO entsprechend. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers überstieg von Februar bis September 1987 die in § 165 Abs 1 Nr 2 RVO geregelte Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht; insofern liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt anders als die früher vom BSG zum Ausschluß der Familienhilfe getroffenen Entscheidungen. Bis einschließlich Januar 1987 wurde die Entgeltgrenze zwar überschritten. Der Beginn des Erziehungsurlaubs machte es aber erforderlich, in einer neuen vorausschauenden Betrachtungsweise (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 1993 – 12 RK 26/90, zur Veröffentlichung bestimmt) zu ermitteln, ob die Grenze weiterhin überschritten war. Das ist zu verneinen, weil die Ehefrau während des Erziehungsurlaubs kein Arbeitsentgelt mehr bezog. Ohne Bezug von Arbeitsentgelt war die Ehefrau während des Erziehungsurlaubs dem Kreis der nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen.
Der Gesetzgeber der RVO hatte wegen der regelmäßigen Änderungen der Jahresarbeitsverdienstgrenze und im Hinblick auf mögliche Schwankungen in der Höhe des Arbeitsentgelts Regelungen für die Fälle getroffen, in denen bei bisher versicherungspflichtig Beschäftigten das Entgelt die Grenze erstmals überstieg oder in denen bei bisher versicherungsfreien Beschäftigten das Entgelt erstmals auf die Grenze herabsank oder sie unterschritt. § 165 Abs 5 RVO schob die Wirkung des Überschreitens der Grenze grundsätzlich auf das Ende des laufenden Kalenderjahres hinaus, so daß die Versicherungspflicht übergangsweise noch eine gewisse Zeit erhalten blieb, obwohl ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Demgegenüber trat bei Absinken des Entgelts auf die Grenze oder darunter sogleich Versicherungspflicht ein. Eine dem § 165 Abs 5 RVO entsprechende Regelung fehlte insofern. Vom unmittelbaren Eintritt der Versicherungspflicht gingen auch § 173b Abs 1, § 173e Abs 1 und § 173 f Abs 1 RVO aus, wo bestimmten Personengruppen lediglich ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt wurde. Dieses galt nach § 173e Abs 1 RVO insbesondere auch für Personen, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wurden. Dabei zeigen die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift, daß hiermit vor allem Arbeitnehmer gemeint waren, die vorher wegen Überschreitens der Entgeltgrenze versicherungsfrei gewesen waren (BT-Drucks 10/3792 S 22). Mit den genannten Regelungen ist die Annahme unvereinbar, der Versicherungsfreiheits-Tatbestand des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO habe bei einem während des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltbezug fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weitergewirkt: Wenn der Gesetzgeber schon bei einer Verringerung des Entgelts auf die Jahresarbeitsverdienstgrenze oder darunter von der Versicherungspflicht ausging und damit die gesetzliche Krankenversicherung eintreten ließ, konnte die Einbeziehung bei vollständigem Wegfall des Entgelts nicht versagt werden. Vielmehr mußte dann ebenfalls die Familienhilfe eingreifen können (aM Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand 1988, § 205 RVO Anm 4.5).
Das Gesetz enthielt keine sonstige Vorschrift, aus der sich eine Fortdauer der Versicherungsfreiheit bei Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgelt während des Erziehungsurlaubs entnehmen ließ. Es regelte in § 311 S 1 Nr 2 RVO lediglich das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Dabei ließen dessen Nrn 1 und 2 erkennen, daß der Gesetzgeber auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern vom Ende der Versicherungspflicht mit dem Ende der Entgeltzahlung ausging und eine besondere Regelung über den weiteren Erhalt der Mitgliedschaft für erforderlich hielt. Demnach entstand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbestehen konnte, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfiel (anders bei versicherungsfreien Beamten, vgl Urteil vom 29. Juni 1993 – 12 RK 91/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
Da das Gesamteinkommten der Ehefrau des Klägers auch die in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO genannte Grenze (ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze) nicht überstieg, war auch der Sohn des Klägers von der Familienhilfe nicht ausgeschlossen.
Die vorliegende Entscheidung führt dazu, daß die bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreien Angestellten für die Zeit der Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung während des Erziehungsurlaubs einen beitragsfreien Krankenversicherungsschutz nach § 205 RVO bekamen. Ohne Eintritt der Familienhilfe hätte in diesem Zeitraum eine private Krankenversicherung oder die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse aufrechterhalten werden müssen; im Vergleich zu der von der Beklagten vertretenen Ansicht bedeutete das eine zusätzliche Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob dieses Ergebnis sozialpolitisch erwünscht war, hat die Rechtsprechung nicht zu beurteilen. Aus § 205 RVO ließ sich jedenfalls im Wege der Rechtsanwendung kein Ausschluß der Familienhilfe herleiten.
Da das angefochtene Urteil den Anspruch auf Familienhilfe zu Recht bejaht hat, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 915563 |
Breith. 1994, 361 |