Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenhöhe bei Anrecht auf Rente gegen einen Rentenversicherungsträger und auf Beitrittsgebietsrente
Leitsatz (amtlich)
Wer als Bezieher eines Altersruhegeldes nach dem AVG (der RVO) in die DDR umgezogen war und sodann eine Rente nach den dortigen Bestimmungen bezogen hatte, erhält ab Januar 1992 die höhere der beiden in Betracht kommenden Leistungen (Rente nach „West-” oder „Ost-Niveau”).
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
AVG § 96; RVO § 1317; SGB VI § 89 Abs. 1, § 307 Abs. 4, § 307a Abs. 10
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Mai 1996 insoweit geändert, als die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen und unter Anrechnung der von der beklagten Landesversicherungsanstalt Brandenburg seither gezahlten Rentenbeträge zu zahlen hat.
Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin ab 1. Januar 1992 Altersrente aus ihrem Rentenversicherungsverhältnis in der Angestelltenversicherung wieder zu zahlen hat.
Die im März 1908 geborene Klägerin war von März 1924 bis zum September 1968 (= 44 Jahre und sieben Monate) wegen in Berlin (West) ausgeübter entgeltlicher Beschäftigungen in der Rentenversicherung der Angestellten pflichtversichert und zuletzt Mitglied der beigeladenen BfA. Sie entrichtete für 533 Kalendermonate (= 44 Jahre und fünf Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung; ferner legte sie zwei Monate an Ausfallzeiten zurück. Die BfA erkannte durch Bescheid vom 13. August 1968 an, daß die Klägerin seit dem 1. Oktober 1968 das Recht auf Altersruhegeld mit einem monatlichen Wert von 659,40 DM (ab 1. Juli 1985 von 1.925,10 DM) hat.
Im Dezember 1985 zog die Klägerin in das nach dem Tode ihrer Schwester ererbte Elternhaus in W. … /Kreis Z. … (DDR) um. Die BfA hörte ab April 1986 auf, die Rente auszuzahlen; ihren Erstattungsbescheid für die Zeit von Januar bis März 1986 (vom 24. Juli 1986) nahm sie zurück. Unter dem 7. April 1986 teilte die BfA der Klägerin folgendes mit:
„… Die Zahlung des Altersruhegeldes ruht mit Ablauf des Monats, in dem Sie den Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes verlassen. Von diesem Zeitpunkt an haben Sie keinen Anspruch auf Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. …”
Die DDR gewährte der Klägerin ab Januar 1986 Altersrente in Höhe von 360 Mark der DDR, ab Dezember 1989 von 470 Mark der DDR und ab Juli 1990 von 732 DM; zum Juli 1991 belief die Rentenhöhe sich auf monatlich 969 DM.
Im Mai 1991 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung ihres Altersruhegeldes bei der BfA. Diese lehnte den Antrag durch Schreiben vom 2. Juli 1991 ab, ebenso mit Schreiben vom 21. Februar 1992 das Begehren der Klägerin vom 28. Oktober 1991, eine für sie günstige Entscheidung über die Wiedergewährung der Rente zu treffen. Zwischenzeitlich hatte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg durch Bescheid vom 28. November 1991 der Klägerin anstelle ihrer Altersrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Januar 1992 mit einem monatlichen Wert von 1.258,70 DM bewilligt; die Rentenhöhe war durch sog Umwertung nach § 307a SGB VI festgestellt worden, nämlich aufgrund eines beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens von 470 DM, einem 1967 beendeten Zeitraum von 20 Jahren sowie von 44 Arbeitsjahren. Die LVA Brandenburg wies den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese ihr Begehren auf Wiedergewährung ihres Altersruhegeldes aus der Angestelltenversicherung weiterverfolgt hatte, durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 1994 zurück.
Vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Klägerin die Verurteilung des (zuständigen) Versicherungsträgers dazu begehrt, ihr ab dem 3. Oktober 1990 eine Altersrente unter Berücksichtigung ihrer bis 1985 in West-Berlin zurückgelegten Beitragszeiten und der gezahlten Rentenleistungen nach „altbundesdeutschem” Recht zu gewähren. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14. März 1995 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. August 1994 und die Bescheide der beigeladenen BfA vom 2. Juli 1991 und vom 21. Februar 1992 abgeändert und die BfA verurteilt, „unter Änderung des Bescheides vom 7. April 1986 die der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 1968 gewährte Rente für die Zeit ab 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rentenanpassungen wieder zu leisten”. Das LSG ist folgender Ansicht: Die BfA sei nach § 75 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zuständiger Versicherungsträger zu verurteilen gewesen, weil die Klägerin gegen sie aus ihrem Angestelltenversicherungsverhältnis ab Januar 1992 das Recht auf Weiterzahlung von Regelaltersrente habe. Hingegen sei die LVA Brandenburg nicht passiv legitimiert, weil die Klägerin jedenfalls zuletzt als Sekretärin beschäftigt und versichert gewesen sei. Die LVA habe deswegen auch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 17. August 1994 zu Unrecht über den Anspruch auf Rente aus der Angestelltenversicherung entschieden. In der Sache habe die Klägerin gemäß § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) das Recht, von der Beklagten die Abänderung des „Ruhensbescheides” vom 7. April 1986 zu verlangen, weil die diesen rechtfertigende Vorschrift des § 96 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit Ablauf des 31. Dezember 1991 (Art 83 Nr 1 des Rentenreformgesetzes ≪RRG≫ 1992) außer Kraft getreten sei und das seit dem 1. Januar 1992 gültige SGB VI eine entsprechende Ruhensbestimmung nicht mehr enthalte. Eine Neuberechnung der ruhenden „Westrente” mit gleichzeitiger Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte sei für Fälle der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgesehen und auch zur Vermeidung von Doppelleistungen nicht erforderlich. Zwar werde durch die Weitergewährung der „Westrente” nicht der Anspruch auf die nach § 307a SGB VI umgewertete und angepaßte Rente des Beitrittsgebiets ausgeschlossen; bestehe jedoch für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. Für eine Neuberechnung der Bestandsrente des Beitrittsgebiets nach § 307a Abs 10 SGB VI bestehe kein Bedürfnis, weil mit der Weitergewährung der nach dem AVG berechneten Rente alle im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt seien.
Zur Begründung ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die BfA, nach Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger und ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ Urteil vom 12. Oktober 1993, 13 RJ 13/93, in HV-Info 1993, 2773 bis 2778) bedürfe es nach Wegfall eines Ruhensgrundes stets eines neuen Antrages des Rentenberechtigten auf Weitergewährung der Leistung, so daß die Wiederbewilligung bescheidmäßig erfolgen müsse und nicht die Zahlung „automatisch” wiederaufgenommen werde. Sogar dann, wenn man einen Anspruch auf Zahlung der „Westrente” anerkennen wollte, hätte sie nur zum Erlaß eines derartigen Bewilligungsbescheides verpflichtet werden dürfen, da dieser nach Wegfall der Ruhensvorschrift des § 96 AVG noch nicht ergangen sei. Die „Westrente” könne auch deswegen nicht wiederaufleben, weil der Rentenbewilligungsbescheid vom 13. August 1968 mit dem Ruhensbescheid vom 7. April 1986 nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X rückwirkend ab Januar 1986 aufgehoben worden sei; der Klägerin sei nicht etwa nur eine Zahlungseinstellung mitgeteilt worden. Außerdem sei ein Wiederaufleben der „Westrente” auch deswegen nicht möglich, weil § 96 AVG bis Ende 1991 der Auszahlung in das Beitrittsgebiet entgegengestanden habe. Gelte aber das AVG seit Januar 1992 nicht mehr, so könne die nach dessen Vorschriften berechnete Rente, die wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geruht habe, nicht wiederaufleben, weil das Wiederaufleben nur auf der Grundlage des AVG möglich gewesen sei. Das Wiederaufleben sei auch nicht im Übergangsrecht des SGB VI geregelt worden. Weder das Außerkrafttreten des AVG noch das Inkrafttreten des SGB VI stelle eine wesentliche Änderung iS von § 48 SGB X dar. Das Inkrafttreten des SGB VI führe auch nicht zur Erledigung des Ruhensbescheides iS von § 39 Abs 2 SGB X, da das SGB VI keine Regelung getroffen habe, daß Ruhensbescheide nach dem AVG per Gesetz als aufgehoben oder erledigt gelten. Der Ruhensbescheid sei also über den 31. Dezember 1991 hinaus weiter bindend geblieben. Die Klägerin habe nur Anspruch auf die ehemalige und nach § 307a SGB VI umgewertete Rente aus dem Beitrittsgebiet gehabt. Daher komme es auf § 89 SGB VI nicht an. Das Wiederaufleben der AVG-Rente widerspreche auch dem mit dem SGB VI beabsichtigten Zweck, eine einheitliche Rente aus allen rentenrechtlichen Zeiten zu bilden sowie jegliche Doppelleistung zu vermeiden. Das Wiederaufleben würde die rentenrechtliche Entwicklung seit dem 18. Mai 1990 letztlich ad absurdum führen. Es hätte insoweit weder eines Art 23 des Staatsvertragsgesetzes, der §§ 20 und 21 des Rentenangleichungsgesetzes, des § 307 Abs 4 und 5 SGB VI noch eines § 307a Abs 9 und 10 SGB VI bedurft, wenn umgewertete ruhende „West-” und laufende „Ost-Renten” als parallele Ansprüche iS von § 89 SGB VI ab Januar 1992 hätten nebeneinander bestehen können. § 89 SGB VI kenne daher nur „eine” Regelaltersrente. Diese Rechtsauffassung werde durch die BSG-Urteile des 4. Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) und des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr 1) bekräftigt.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Mai 1996 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. März 1995 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend, die Ansprüche der Klägerin könnten unmittelbar aus dem Rentenbescheid vom 13. August 1986 hergeleitet werden; jedenfalls sei der Ruhensbescheid wegen der eingetretenen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Rechtsauffassung der Beigeladenen verstoße auch gegen Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Die Klägerin habe ihre Rentenansprüche aus 45 Jahren im alten Bundesgebiet erbrachter Beitragszahlungen erworben und ihren Zweitwohnsitz in West-Berlin weiter beibehalten. Zu einer ungerechtfertigten Doppelleistung komme es nicht.
Die beklagte LVA Brandenburg stellt keinen Antrag. Sie hält sich nicht für passiv legitimiert.
Die BfA hat zur Ausführung des Urteils des LSG die im Geltungsbereich des AVG erworbene Altersrente der Klägerin für Bezugszeiten ab 3. Mai 1996 neu festgestellt; der monatliche Wert beträgt 2.732,27 DM.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beigeladenen ist im wesentlichen unbegründet, weil das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, daß die BfA der Klägerin für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 wieder monatlich Regelaltersrente aufgrund des der Klägerin seit Oktober 1968 zustehenden Rechts auf Altersruhegeld zu zahlen hat. Die Klägerin hat ein grundrechtlich geschütztes subjektives Recht auf Altersruhegeld (dazu unter 1.), das nicht „kraft Gesetzes” infolge ihres Umzuges in die DDR oder des Inkrafttretens des SGB VI erloschen (dazu unter 2.) und ihr auch nicht durch Verwaltungsakt entzogen worden ist (dazu unter 3.). Die Bedenken der BfA greifen nicht durch (dazu unter 4.).
1. Die Klägerin hatte – wie auf der Hand liegt – durch Pflichtbeiträge für 533 Kalendermonate im Geltungsbereich des AVG zum 1. Oktober 1968 „kraft Gesetzes”) ein dynamisierbares subjektives Recht (sog Stammrecht, Grundanspruch, Gesamtanspruch) auf Altersruhegeld gegen die BfA erworben, aus dem ihr monatliche Zahlungsansprüche erwachsen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt hieraus: Der Rechtsinhaber (Berechtigte) kann für die Dauer des Bestehens dieses Rechtes (dh, wenn dessen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt und dieses Recht betreffende rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen nicht gegeben sind) zum Ersten jeden Monats von dem Rentenversicherungsträger, dessen Mitglied er ist, Zahlung eines Betrages verlangen, der dem monatlichen Wert seines subjektiven Rechts entspricht; dies gilt nur insoweit nicht, als den einzelnen Zahlungsansprüchen (von Amts wegen zu prüfende, aber in die Darlegungs- und objektive Beweislast des Rentenversicherungsträgers fallende) rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen oder aber aufschiebende oder dauerhafte Einreden entgegenstehen, welche der Träger allerdings erheben muß (stellv BSGE 79, 113 ff = SozR 3-5070 § 18 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3). Bezüglich des monatlichen Wertes des Rechtes umfaßt die dem Versicherten durch ein solches „Stammrecht” zugewiesene Rechtsmacht grundsätzlich auch die Berechtigung, an den Rentendynamisierungen (sog Rentenanpassungen) infolge Veränderung des aktuellen Rentenerwerbes (§§ 63 Abs 7, 68, 69 SGB VI) teilzunehmen; dies gilt auch dann, wenn er – vorübergehend – einzelne monatliche Zahlungsansprüche gegen den Träger nicht erhebt, auf sie verzichtet (§ 46 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) oder infolge von Gegenrechten des Trägers nicht hat oder nicht durchsetzen kann (zB bei Aufrechnung oder Verrechnung); da die Rechtsnatur eines subjektiven Rechts auf Rente also grundsätzlich dessen Dynamisierbarkeit umfaßt, bedarf ausdrücklicher Regelung, wenn der monatliche Wert des subjektiven Rechts insgesamt oder hinsichtlich einzelner wertbildenden Faktoren (im Regelfall: der rentenrechtlichen Zeiten) nur „dynamisch bestandsgeschützt” (dazu stellv BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 7) oder sogar lediglich „statisch bestandsgeschützt” (dazu stellv BSG SozR 3-2600 § 63 Nr 1) sein soll. Ferner ist ein nach Bundesrecht bestehendes „Stammrecht” auf eine SGB VI- oder AVG-Rente grundsätzlich nicht „ortsgebunden”, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Demgegenüber können den Rechtsfrüchten (§ 99 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫) hieraus, den einzelnen monatlichen Zahlungsansprüchen, zB ortsgebundene Einwendungen (zB die des Auslandswohnsitzes, des Wohnsitzes in der DDR bis Juni 1979, im Beitrittsgebiet oder des Fehlens ausreichender Bundesgebietsbeitragszeiten) entgegenstehen (stellv BSGE 79, 113 ff).
Die Klägerin hatte also ab Oktober 1968 nach Bundesrecht aus eigener Versicherung bei der BfA allein durch Bundesgebietsbeitragszeiten ein dynamisierbares Recht auf Altersruhegeld im Geltungsbereich des AVG erworben; sein monatlicher Wert belief sich ab Juli 1985 auf 1.925,10 DM und im Mai 1996 auf 2.732,27 DM.
2. Dieses (gesetzliche) subjektive Recht ist niemals untergegangen:
Es gab im AVG und gibt im SGB VI keine Vorschrift, deren Wortlaut entnommen werden kann, vor dem 1. Januar 1992 im Geltungsbereich des AVG erworbene subjektive Rechte (oder Anwartschaftsrechte) seien wegen eines Umzugs in die DDR oder ins Beitrittsgebiet oder wegen des Inkrafttretens des SGB VI untergegangen (erloschen).
a) Entgegen der Ansicht der BfA hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, wenn der Deutsche Bundestag den Inhabern von im Geltungsbereich des AVG nach Bundesrecht erworbenen subjektiven Rechten (und Anwartschaftsrechten) auf eine Rente diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition allein wegen der Inkraftsetzung des SGB VI hätte entziehen wollen; hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil schon das Übergangsrecht der §§ 300 ff SGB VI vom Fortbestand der Rechte ausgeht, die nach dem AVG erworben worden waren (stellv § 300 Abs 4 Satz 1 SGB VI).
Gleiches gilt aber auch für die subjektiven Rechte derjenigen, die vor dem 1. Januar 1992 in der DDR oder im Beitrittsgebiet, also in dem Teil Deutschlands wohnten oder sich gewöhnlich aufhielten (§ 30 Abs 1 und 3 SGB I), in dem das AVG nicht galt, wenn sie vor ihrem Umzug aus dem Bundesgebiet – wie die Klägerin – „Rentenstammrechte” (oder Anwartschaftsrechte) gegen die BfA im Geltungsbereich des AVG nach Bundesrecht erworben hatten. Auch ihnen stand ein grundrechtlich geschütztes Recht zu, das nicht „ortsgebunden” war; so hätte die Klägerin Wohnsitz außerhalb der DDR (Beitrittsgebiet) in der ganzen Welt nehmen können und – ungeschmälerte und dynamisierte – monatliche Zahlungsansprüche gegen die BfA gehabt. Die Pflicht des Rentenversicherungsträgers, die Erfüllung einzelner Zahlungsansprüche während der Zeit endgültig zu verweigern, in welcher der Berechtigte in der DDR wohnte (§ 96 AVG; dazu näher unten), war Folge des getrennten Wiederaufbaus von Staatlichkeit im geteilten Deutschland und deshalb mit dem Inkrafttreten des SGB VI, des einheitlichen Rentenversicherungsrechts in Deutschland, entfallen. Hätte der Deutsche Bundestag nach Herstellung der Einheit im Rentenversicherungsrecht eine Regelung iS des Entzuges von subjektiven Rechten (und Anwartschaftsrechten) treffen und damit einen weit intensiveren Grundrechtseingriff vornehmen wollen, als das Leistungshindernis des § 96 AVG (eine dauerhafte Einrede) gewesen war, wären eine ausdrückliche Bestimmung hierzu und die Benennung von hinreichenden Sachgründen hierfür grundrechtlich zwingend geboten gewesen. Das SGB VI enthält aber – sachgerecht – nicht einmal mehr eine der Einrede aus § 96 AVG entsprechende Vorschrift.
b) Entgegen der Ansicht der BfA folgt anderes auch nicht daraus, daß die Klägerin seit Januar 1986 in der DDR eine Altersrente erhalten hatte. Ein (bundesrechtliches) Recht auf diese Rente stand ihr seit dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nach dem für diesen Zeitraum zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Sozialversicherungsrecht im Beitrittsgebiet (Art 9 Abs 2 des Einigungsvertrages ≪EinigVtr, im folgenden: EV≫ iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiete F und H) zu. Nur dieses (sekundär bundesrechtliche „Beitrittsgebiets”-)Recht war gemäß dem ab 1. Januar 1992 im ganzen Bundesgebiet gültigen einheitlichen Rentenversicherungsrecht des SGB VI (gemäß Art 8 EV iVm Art 30 Abs 5 EV und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1) durch ein Recht auf Regelaltersrente ersetzt (noviert) worden (gesetzliche Novation, ständige Rechtsprechung seit BSGE 72, 50).
Jedoch galten (für Bezugszeiten) vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 in Deutschland weiterhin grundsätzlich zwei rentenversicherungsrechtliche (Teil-)Rechtsordnungen, die jeweils partielles Bundesrecht waren und im wesentlichen unvermischt nebeneinander bestanden (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und Art 2 des Rentenüberleitungsgesetzes); die Trennung bestand auch für die subjektiven Rechte (und Anwartschaftsrechte), die in der jeweiligen Teilrechtsordnung begründet waren; somit war der Bestand des im Geltungsbereich des AVG erworbenen subjektiven Rechts auf Altersruhegeld vom rechtlichen Schicksal des später im Geltungsbereich des Beitrittsgebietsrechts erworbenen subjektiven Rechts nicht berührt. Doppelleistungen wurden durch die bis Ende 1991 begrenzte Fortgeltung ua des § 96 AVG verhindert (dazu Senatsurteil vom 30. September 1993 ≪4 RA 1/93≫). Da das SGB VI vom Fortbestand der Rechte aus dem AVG ausgeht und nur die Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ersetzt, tritt der Fall, daß ein Versicherter aus eigener Versicherung zwei (gleichartige) Rechte auf Rente hat, immer dann ein, wenn er vor seinem Umzug in die DDR bereits ein Recht (Vollrecht oder Anwartschaftsrecht) aus dem AVG gegen die BfA erworben und sodann ein Recht auf Rente im Beitrittsgebiet erlangt hat.
Das LSG hat richtig gesehen, daß § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI hier (direkt) anzuwenden ist. Die Vorschrift verhindert ungerechtfertigte Doppelversorgung dadurch, daß nur die höchste Rente geleistet wird, wenn „für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung” besteht, während das Recht auf die andere „ruht”. Ist einmal der monatliche Wert beider Rechte bekannt, bedingt die Feststellung, welches von ihnen die höheren Ansprüche gibt, auch bei prozentualen Rentenanpassungen keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Umgekehrt enthält § 307a Abs 10 SGB VI, der eine Ermächtigungsgrundlage zur Neufeststellung des monatlichen Wertes des novierten Rechts durch Zweitbescheid erteilt „Neuberechnung”), eine Auffangregelung, die den völligen Ausfall von im früheren Bundesgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als wertbildenden Faktoren verhindert, falls das im Geltungsbereich des AVG nach Bundesrecht erworbene (Voll-)Recht für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 geringere monatliche Zahlungsansprüche gibt als das novierte Recht aus dem Beitrittsgebiet.
Der Klägerin stand also ab Oktober 1968 ein dynamisierbares Recht auf Altersruhegeld zu, aus dem auf gesetzlicher Grundlage für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992 wieder monatliche Zahlungsansprüche in Höhe des dynamisierbaren monatlichen Wertes entstanden sind; denn es hatte im Vergleich zu dem novierten Recht einen höheren Wert und war ihr auch nicht durch Verwaltungsakt der BfA entzogen worden (dazu im folgenden).
3. Die BfA hat der Klägerin das mit bindendem Bescheid vom 13. August 1968 anerkannte subjektive Recht auf Altersruhegeld nicht entzogen:
Die einzige Maßnahme der BfA, die als Rechtsentzug verstanden werden könnte, ist ihr Schreiben vom 7. April 1986. Dies ist zwar ein bindend gewordener Verwaltungsakt, weil es den Regelungsgehalt des Anerkennungsbescheides vom 13. August 1968 insoweit abgeändert hat, als sie das „Ruhen” der „Zahlung des Altersruhegeldes” ab Verlassen des Geltungsbereichs des AVG angeordnet hat. Mit dem weiteren Satz, die Klägerin habe von diesem Zeitpunkt an keinen „Anspruch auf Altersruhegeld von der BfA” mehr, hat diese aber – entgegen ihrer Ansicht – weder die Aufhebung des Anerkennungsbescheides vom 13. August 1968, der nicht einmal erwähnt ist, noch (iS eines Zweitbescheides) den Entzug des subjektiven Rechts auf Rente verlautbart, das den monatlichen Zahlungsansprüchen zugrunde liegt, aber nicht mit ihnen identisch ist.
a) Entgegen der Ansicht der BfA hat das LSG das Schreiben vom 7. April 1986 richtig ausgelegt. Es enthält allenfalls eine sog Ruhensanordnung, nicht aber die Aberkennung des durch 533 Beitragsmonate erworbenen subjektiven Rechts auf Altersruhegeld. Verwaltungsakte sind aus der Sicht eines mit den Umständen vertrauten Erklärungsempfängers auszulegen; dabei sind sie nach Möglichkeit so zu verstehen, daß sie eine rechtmäßige Regelung enthalten. Im April 1986 gab es aber offensichtlich keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche die BfA befugt hätte, der Klägerin das subjektive Recht auf Altersruhegeld zu entziehen.
Insbesondere enthielt § 96 AVG keine derartige Befugnisnorm. Nach dieser Vorschrift erhielt ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat, dh im jetzigen Beitrittsgebiet, keine Leistungen der Rentenversicherung der Angestellten. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung, die ua der erkennende Senat zB in seinen Urteilen vom 28. Februar 1978 (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr 14) und vom 29. März 1990 (SozR 3-2200 § 1291 Nr 1) zusammengefaßt hat, folgendes entschieden:
§ 96 AVG (idF des Art 3 Nr 8 des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom 1. Dezember 1981 ≪BGBl I 1205≫; so auch schon die frühere Fassung der Vorschrift, dazu BVerfG SozR 2200 § 1317 Nr 8; § 1319 Nr 5; BSG SozR 2200 § 1317 Nr 9, jeweils mwN) soll nur vermeiden, daß die Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland nicht (noch zusätzlich zur Berücksichtigung von Beitragszeiten iS des Fremdrentengesetzes) Leistungen in das Gebiet der DDR erbringt und es möglicherweise für die dortigen Berechtigten zu einer nicht vertretbaren Doppelversorgung kommt (vgl BT-Drucks 9/458 S 39). Die seit Juni 1979 geltenden Vorschriften über die „Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes” (§§ 94 bis 102 AVG) sahen – anders als das zuvor gültige Recht – vor, daß Leistungen grundsätzlich zu „erbringen” waren. Deshalb konnten die erforderlichen Einschränkungen des „Leistungsexports in die DDR” nicht mehr dadurch bewirkt werden, daß – wie nach bisheriger Rechtslage – das „Ruhen” (dazu Großer Senat in BSGE 33, 280, 286 = SozR Nr 13 zu § 1302 RVO; BSG VdK-Mitteilungen 1986, Nr 9, 36 f) des Anspruchs angeordnet wurde; beim „Ruhen” blieb das subjektive Recht (sog Stammrecht) erhalten, jedoch konnten die sich aus ihm ergebenden Ansprüche auf monatliche Einzelleistungen während des Ruhens nicht entstehen. Die seit Juni 1979 gültige Neuregelung des § 96 AVG, die kein Ruhen des Anspruchs mehr vorsah, hatte die Rechtsstellung des „Berechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR” jedenfalls nicht verschlechtert; die Neufassung der Vorschrift legte es nahe, daß § 96 nicht nur – wie bisher – das Rentenstammrecht, sondern auch die Einzelansprüche entstehen läßt und „nur die Auszahlung (Leistungsbewirkung) einschränkt” (so BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr 1 S 6).
Jedenfalls seit Juni 1979 ermächtigte also § 96 AVG den Rentenversicherungsträger im Verhältnis zum Rechtsinhaber nur dazu, die Erfüllung der monatlich entstehenden Einzelansprüche für jeden Kalendermonat dieses Aufenthaltes dauerhaft zu verweigern. Hingegen konnte aus der Vorschrift nicht einmal ansatzweise die Ermächtigung zum Entzug des Stammrechts hergeleitet werden, das auch während des gewöhnlichen Aufenthalts in der DDR bestehen blieb und – weil dynamisierbar – mit seinem monatlichen Wert an den Veränderungen des aktuellen Rentenwertes nach Bundesrecht teilhatte.
Das Schreiben der BfA vom 7. April 1986 ist also (unzweifelhaft) rechtmäßig nur in der Auslegung, daß es für jeden monatlichen Zahlungsanspruch während des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in der DDR eine dauerhafte Erfüllungsverweigerung verlautbart. Im vorliegenden Fall hätte aber die vom LSG angenommene „Ruhensanordnung” im wesentlichen dasselbe rechtliche Ergebnis; der Anerkennungsbescheid vom 13. August 1968 wäre dann nur insoweit geändert worden, daß dem in ihm anerkannten subjektiven Recht der Klägerin nur für die Dauer dieses Aufenthaltes die rechtliche Fähigkeit genommen worden wäre, monatliche Zahlungsansprüche zu begründen. Hingegen wäre das Auslegungsergebnis, die BfA habe der Klägerin das subjektive Recht auf Altersruhegeld entzogen, rechtswidrig und letztlich sogar mit dem Wortlaut des Schreibens vom 7. April 1986 nicht zu vereinbaren. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es heiße dort, die Klägerin habe „keinen Anspruch auf Altersruhegeld” mehr, ist gerade dieser Wortlaut nicht geeignet, einem Adressaten, der die Sach- und og Rechtslage kennt, den (angeblichen) Entzug des Rentenstammrechts zu verdeutlichen, nachdem zuvor gesagt worden war, daß „die Zahlung des Altersruhegeldes ruhe”. Dem Berufungsgericht ist somit beizupflichten, daß die Beklagte damals bei Anwendung des § 96 AVG jedenfalls das subjektive Recht der Klägerin unangetastet gelassen hat.
b) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch richtig gesehen, daß die Klägerin gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X von der Beklagten beanspruchen kann, den Bescheid vom 7. April 1986 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 aufzuheben. Denn es ist in den Verhältnissen, die für seinen Erlaß maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten. § 96 AVG ist gemäß Art 83 Nr 1 RRG 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten; das SGB VI sieht seit dem 1. Januar 1992 keine vergleichbare Regelung vor. Dadurch ist die in dem Schreiben vom 7. April 1986 getroffene Anordnung, der Klägerin die Rente nicht zu zahlen, in Widerspruch zum geltenden Recht getreten; denn seit dem 1. Januar 1992 gab es die Einrede des gewöhnlichen Aufenthalts in der DDR bzw (seit dem 3. Oktober 1990) im Beitrittsgebiet nicht mehr, ebensowenig eine andere Regelung, die es rechtfertigt, die Erfüllung der monatlichen Zahlungsansprüche zu verweigern. Die Klägerin hat den „Wiedergewährungsantrag” bereits im Mai 1991 gestellt.
4. Die Bedenken der Revisionsführerin greifen nicht durch. Sie hat keine gültige Norm des Bundesrechts benannt, die es rechtfertigen könnte, der Klägerin für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 weiterhin die Befriedigung ihres subjektiven Rechts auf Altersrente zu verweigern:
a) Zutreffend weist die BfA vielmehr darauf hin, daß es im Übergangsrecht des SGB VI keine Regelung gibt, die sich mit dem (irreführend sog) „Wiederaufleben” von monatlichen Zahlungsansprüchen aus im Geltungsbereich des AVG erworbenen subjektiven Rechten befaßt. Denn eine solche Regelung war nicht nötig, weil das subjektive Recht der Klägerin – wie oben aufgezeigt – niemals untergegangen ist.
Soweit die BfA aber geltend macht, dieses Ergebnis führe die rentenrechtliche Entwicklung nach dem 18. Mai 1990 letztlich ad absurdum, ist dies nicht nachvollziehbar:
b) Art 23 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II 518), der im Beitrittsgebiet nicht in Kraft getreten ist (EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt I Nr 47, vom 31. August 1990 ≪BGBl II 889, 1058≫), regelt Übergangsprobleme des Fremdrentenrechts (§ 1 aaO), die begrenzte Zusammenrechnung von DDR-Versicherungszeiten und rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht (§ 2 aaO), eine Einschränkung der Sperrwirkung des § 96 AVG (§ 3 aaO), eine Begrenzung des „Auslandsexports” von Rentenwerten, die aus dem Fremdrentengesetz hergeleitet werden (§ 4 aaO) und die Berechnung der Rente von Personen, die im „Westen” von einem Unternehmen der DDR beschäftigt waren. Hingegen findet sich keine Vorschrift über den Entzug von subjektiven Rechten (und Anwartschaftsrechten) auf Rente, die vor dem 1. Januar 1992 entstanden oder – wie hier – bindend anerkannt waren.
c) Keiner Darlegung bedarf, daß die §§ 20, 21 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495, ber S 1457), die nur übergangsrechtlich sekundäres Bundesrecht geworden sind, keine rechtliche Bedeutung für die Frage haben, ob vor dem 1. Januar 1992 im Geltungsbereich des AVG entstandene subjektive Rechte fortbestehen; dort finden sich nur von der damals noch existenten DDR erlassene Vorschriften über DDR-Renten, ab 3. Oktober 1990 sekundär bundesrechtliche Regelungen über „Beitrittsgebietsrenten”.
d) Auch der Hinweis auf § 307 Abs 4 und 5 SGB VI läßt einen sachlichen Zusammenhang mit der Frage des Fortbestandes im früheren Bundesgebiet erworbener subjektiver Rechte aus der Angestelltenversicherung nicht erkennen; dort wird lediglich die „Neuberechnung” von Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein „Anspruch” (gemeint: ein Recht) bestand und von Renten nach Art 23 §§ 2 oder 3 des Staatsvertragsgesetzes geregelt; die Vorschrift findet sich außerdem in einem Abschnitt, in dem nur die sog Rentenhöhe, nicht aber die Entstehung oder der Bestand von „Stammrechten” auf Rente geregelt werden (§§ 306 ff SGB VI).
e) Unzutreffend ist auch, daß es des § 307a Abs 9 und 10 SGB VI nicht bedurft hätte, wenn im Geltungsbereich des AVG erworbene Rechte von Berechtigten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet ab Januar 1992 fortgelten. Auch diese Vorschriften betreffen für Bezugszeiten frühestens ab 1. Januar 1992 lediglich die Feststellung der sog Rentenhöhe eines novierten Rechts auf Rente, welches ein Recht auf eine „Beitrittsgebietsrente” ersetzt hat. Deshalb regelt § 307a Abs 9 nur die „Neuberechnung” (nach dem SGB VI) einer „nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente”, also von vornherein nicht den monatlichen Wert eines im Geltungsbereich des AVG in der Angestelltenversicherung erworbenen subjektiven Rechts auf eine Rente; im übrigen ist dort nur die Höhe der „Beitrittsgebietsrente” beim Zusammentreffen mit bestimmten „westlichen”) Zusatzrenten, mit einer nach Art 23 §§ 2 oder 3 des Staatsvertragsgesetzes berechneten Rente oder mit einer (irreführend) sog Auslandsrente ausgestaltet; soweit eine (abgeleitete) „umgewertete Beitrittsgebiets-Hinterbliebenenrente” mit einem im Geltungsbereich des AVG erworbenen (abgeleiteten) Recht auf Hinterbliebenenrente zusammentrifft (§ 307a Abs 9 Nr 4; dazu BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 1), wird diesem abgeleiteten Recht ab Januar 1992 „Westniveau” zuerkannt, wenn der (verstorbene) Versicherte vor dem 19. Mai 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (in der DDR) hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß im wirtschaftlichen Ergebnis gleiches für ein früher entstandenes Recht aus eigener Versicherung nicht gelten sollte.
f) Auch § 307a Abs 10 SGB VI läßt keine Ermächtigung der Rentenversicherungsträger erkennen, im Geltungsbereich des AVG erworbene subjektive Rechte zu entziehen. Diese Vorschrift betrifft ebenfalls nur die Ermittlung des monatlichen Wertes einer „umgewerteten Beitrittsgebietsrente”, also die Feststellung des Wertes eines (novierten) Rechts auf eine Rente nach dem SGB VI, das einem Rentenberechtigten aus dem Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 erstmals nach originärem Bundesrecht zuerkannt wurde. Danach wird der monatliche Wert dieses neuen Rechts auf Rente, anders als bei der sog Umwertung nach Abs 1 aaO, unmittelbar nach den Vorgaben des SGB VI „neu berechnet”, wenn „aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind” (Satz 1 aaO); eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind. Diese Vorschrift betrifft – wie in dem vom 13. Senat des BSG mit Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 307a Nr 2) entschiedenen Fall – also nur diejenigen, die ein (noviertes) Recht auf eine sog umgewertete Beitrittsgebietsrente und außerdem im Bundesgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten haben, ohne allein schon aus diesen ein Vollrecht mit monatlichen Zahlungsansprüchen erworben zu haben. Die Vorschrift ist also eine Auffangregelung, die vor dem völligen Verlust des Wertes von Bundesgebietszeiten schützen soll. Die Bestimmung trifft auf die Klägerin, die im September 1968 bereits 533 Beitragsmonate zur bundesdeutschen Angestelltenversicherung zurückgelegt hatte, augenfällig nicht zu; deshalb ist nicht darauf einzugehen, ob die Ergänzung des § 307a Abs 10 SGB X um den genannten Satz 2 die jedenfalls vor dieser Änderung zutreffende Entscheidung des 13. Senats des BSG (aaO) überholt hat.
g) Auch § 89 SGB VI kann den Rechtsstandpunkt der BfA nicht stützen. Nach Abs 1 Satz 1 aaO wird nur die höchste Rente geleistet, wenn für denselben Zeitraum „Anspruch” auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht. Der Hinweis der Revision, diese Vorschrift kenne nur „eine Regelaltersrente”, ist nicht verständlich. Die Vorschrift regelt gerade das Zusammentreffen „mehrerer Rentenansprüche” aus eigener Versicherung. Nur Satz 2 aaO, der eine Rangfolge „bei gleichhohen Renten” aufstellt, erwähnt an erster Stelle die Regelaltersrente (Nr 1 aaO), dann aber in den Nrn 2 bis 6 die anderen Altersrenten; zutreffend hat daher das LSG darauf abgestellt, daß die beklagte LVA Brandenburg der Klägerin lediglich statt einer „Beitrittsgebietsrente” wegen Alters mit dem Bescheid vom 29. November 1991 ab 1. Januar 1992 ein Recht auf eine (novierte) Regelaltersrente nach dem SGB VI gewährt hat. Im Fall der Klägerin greift also gerade § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI, weil aus eigener Versicherung für denselben Zeitraum seit Januar 1992 zwei (gleichartige) Rechte auf Regelaltersrente bestehen. Die durch 533 Beitragsmonate im Geltungsbereich des AVG erworbene „Rente ist höher” und deshalb „zu leisten”.
h) Schließlich geht der Hinweis der BfA auf das Urteil des Senats vom 30. September 1993 (4 RA 1/93) ebenso wie auf dasjenige des 8. Senats vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr 1) fehl. Der erkennende Senat hatte nur über die Zahlung von Altersruhegeld für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu entscheiden und die Aufrechterhaltung der Sperrwirkung des § 96 AVG für diesen Zeitraum für verfassungsgemäß erachtet. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, der Gesetzgeber habe das Leistungshindernis mit Wirkung ab 1. Januar 1992 beseitigt. Demgegenüber beansprucht die Klägerin Zahlung für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992, als es das Leistungshindernis nicht mehr gab. Der 8. Senat hatte im Urteil vom 8. Dezember 1993 (SozR 3-2600 § 307a Nr 1) über die Höhe eines aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleiteten Rechts auf Hinterbliebenenrente nach § 307a Abs 9 Nr 4 SGB VI zu entscheiden und dazu geklärt, daß sogar derartige abgeleitete Rechte ab Januar 1992 zu einem monatlichen Rentenwert nach „Westniveau” führen, wenn nur der (verstorbene) Versicherte selbst vor dem 19. Mai 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.
Der BfA ist also nur insoweit beizupflichten, daß es im SGB VI keine Vorschriften gibt, welche den Rentenversicherungsträger zum Entzug von subjektiven Rechten auf Rente ermächtigen, die im Geltungsbereich des AVG aufgrund eigener Versicherung erworben worden sind; erst recht fehlt jede Andeutung dafür, das SGB VI könne solche subjektiven Rechte ihrer Art nach schlechthin „kraft Gesetzes”) abgeschafft haben.
5. Die BfA ist verpflichtet, den Bescheid vom 7. April 1986 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 aufzuheben.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1991, also dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 96 AVG, war der in diesem Schreiben vorgenommene Eingriff in das durch den Anerkennungsbescheid vom 13. August 1968 bewilligte subjektive Recht auf Altersruhegeld mit der Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren; die Änderung war also „wesentlich” iS von § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X. Die BfA hätte deswegen den Anträgen der Klägerin vom Mai und vom Oktober 1991 insoweit stattgeben müssen. Entgegen dem Vorbringen der BfA lassen die Entscheidungsgründe im Urteil des Berufungsgerichts, die zur Auslegung des Urteilsausspruches herangezogen werden können, noch hinreichend deutlich erkennen, daß das LSG die BfA zum Erlaß dieses Aufhebungsbescheides als Vorentscheidung für das Leistungsurteil verpflichtet hat.
6. Die BfA muß der Klägerin für die Vergangenheit ab Januar 1992 nur den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der beklagten LVA gezahlten und ihrem höherwertigen Recht zahlen. Das LSG hätte gemäß § 107 Abs 1 SGB X berücksichtigen müssen, daß die – für das streitige Recht unzuständige und deshalb nicht passiv legitimierte – LVA Brandenburg seit Januar 1992 Regelaltersrente in Höhe der „umgewerteten Beitrittsgebietsrente” gezahlt und insoweit das Recht der Klägerin gegen die BfA auf Zahlung von Altersrente erfüllt hat (§ 105 Abs 1 SGB X). Im übrigen aber muß die Beklagte – wie vom Berufungsgericht ausgeurteilt – der Klägerin seither für jeden Kalendermonat einen Rentenbetrag zahlen, der dem monatlichen Wert entspricht, den das subjektive Recht der Klägerin im Dezember 1985 hatte, wobei die bundesrechtlichen Rentenanpassungen „West”), die seither durchgeführt worden sind, nachzuholen sind.
7. Zutreffend hat das LSG sich aber gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG auf ein Grundurteil beschränkt. Der Revisionserwiderung kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß sich der konkrete Zahlungsanspruch bereits aus dem – ggf mit der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG durchsetzbaren – Verfügungssatz des Anerkennungsbescheides vom 13. August 1968 in der Gestalt des letzten Rentenanpassungsbescheides ergibt; denn die BfA muß – worauf sie richtig hinweist – den gesetzlich begründeten monatlichen Wert des Rechtes der Klägerin wegen des nach § 96 AVG ausgesetzten Vollzuges der Rentenanpassungen in einer neuen, den im übrigen bindend gebliebenen Bescheid vom 13. August 1968 ergänzenden Verwaltungsentscheidung nachholen. Deswegen hat das LSG die dies ablehnenden Entscheidungen der Beklagten auf die (außer mit der og Verpflichtungsklage) auch insoweit zulässig kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) richtigerweise aufgehoben und das Grundurteil erlassen.
Hingegen bedarf es – entgegen der Revision – für die Entstehung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin ab Januar 1992 keiner Sachprüfung, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines subjektiven Rechts auf Altersrente erfüllt; denn hierüber wurde bindend bereits am 13. August 1968 entschieden (zur Bedeutung eines bindenden Bewilligungsbescheides, wenn keine Leistungsverweigerung/”Ruhensanordnung” nach § 96 AVG verlautbart worden war: Senatsurteil vom 29. Juli 1997 – 4 RA 65/95).
Nach alledem konnte die Revision der Beklagten im wesentlichen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173839 |
AuA 1998, 398 |
SozR 3-2600 § 307a, Nr.8 |
SozSi 1998, 276 |