Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Berufung. Rechtsmittelberechtigung. haftungsprivilegierte Person. Schadensersatz. Feststellungsbefugnis. Verfahrensstandschaft. Prozessstandschaft. Bindungswirkung. Arbeitsunfall. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Solange ein Versicherter seine Rechte nach dem SGB 7 selbst wahrnimmt, ist ein Haftungsprivilegierter nicht befugt, Rechte des Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen.
Normenkette
SGB VII § 108 Abs. 1, § 109 S. 1; SGG §§ 143, 158 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsklägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand
Im Rahmen eines Rechtsstreits um die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist streitig, ob die Revisionsklägerin berechtigt gewesen ist, das Berufungsverfahren neben der Verletzten und früheren Berufungsklägerin zu führen.
Die am 18.1.1937 geborene Verletzte ist die Mutter des Geschäftsführers der Revisionsklägerin. Sie war bis Ende 2004 bei der Revisionsklägerin ca eine Stunde täglich gegen Entgelt mit Aufgaben wie Buchhaltung, Zahlungsverkehr sowie im Firmengebäude beschäftigt. Seit dem 1.1.2005 befand sie sich im Ruhestand, verrichtete die genannten Tätigkeiten aber gegen private Zahlungen ihres Sohnes weiter. Die Verletzte stürzte am 2.8.2007 gegen 17.30 Uhr im Firmengebäude der Revisionsklägerin über eine Schwelle und zog sich dabei eine Mehrfragmentfraktur des distalen Femurschaftes rechts zu. Die Revisionsklägerin meldete das Ereignis der Beklagten als möglichen Arbeitsunfall.
Mit an die Verletzte adressiertem Bescheid vom 15.1.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und die Erbringung von Leistungen ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.3.2008).
Die Verletzte hat am 21.4.2008 bei dem SG Karlsruhe Klage mit dem Begehren erhoben, das Ereignis als Arbeitsunfall feststellen zu lassen. Das SG hat die Klage nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Die Verletzte genieße keinen Unfallversicherungsschutz.
Die Verletzte hat gegen das ihr am 9.1.2009 zugestellte Urteil des SG am 12.2.2009 Berufung eingelegt. Das LSG wies sie darauf hin, dass die Berufungsfrist versäumt sein könne. Mit am 25.3.2009 bei dem LSG eingegangenem Schriftsatz hat die Revisionsklägerin beantragt, sie "gemäß § 12 SGB X als Beteiligte hinzuzuziehen". Am 7.4.2009 hat die Revisionsklägerin sodann selbst Berufung eingelegt.
Das LSG hat die Berufungen der Verletzten und der Revisionsklägerin mit Urteil vom 19.11.2010 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung der Verletzten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist versäumt habe und ihr Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Die Berufung der Revisionsklägerin sei ebenfalls unzulässig. Zwar sei sie nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII grundsätzlich befugt, die Feststellung zu beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliege und das entsprechende Verfahren nach dem SGG zu betreiben. Wenn und solange die Verletzte das Berufungsverfahren aber - wie hier - selbst führe, sei die Revisionsklägerin nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt, "an deren Stelle" die Rechte geltend zu machen. Weil die Revisionsklägerin das Verfahren als Hauptbeteiligte geführt habe, habe das LSG auch nicht über eine Beiladung entscheiden müssen. Aus dem Umstand, dass sich die Berufung der Verletzten wegen Fristversäumnis als unzulässig erweise, ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon habe die Revisionsklägerin die Berufung verspätet erhoben, sodass diese auch deshalb unzulässig sei.
Die Revisionsklägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 109 SGB VII. Weder sie selbst noch die Verletzte hätten die Berufungen verspätet eingelegt. Die Berufungen seien auch im Übrigen zulässig. Die Revisionsklägerin sei unter Verletzung der §§ 12 SGB X, 75 SGG weder am Verwaltungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligt worden. Der Revisionsklägerin gegenüber habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils an die Verletzte nicht zu laufen begonnen. Schon deshalb sei ihre Berufungseinlegung am 7.4.2009 fristgerecht erfolgt. Jedenfalls habe die Revisionsklägerin die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, was gemäß § 109 Satz 2 SGB VII zur Folge habe, dass der Ablauf der Berufungsfrist ihr gegenüber keine Wirkung habe. Im Übrigen müsse ein nach § 109 SGB VII feststellungsbefugter Unternehmer in der Lage sein, nicht nur "statt des Berechtigten" das Verfahren zu betreiben und zB Berufung gegen ein abweisendes Urteil einzulegen, wenn der Berechtigte selbst keine Berufung einlegt, sondern auch dann, wenn die Berufung des Berechtigten unzulässig sei. Anderenfalls habe es der Berechtigte etwa durch Einlegung einer unzulässigen Berufung in der Hand, eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die nach § 109 SGB VII feststellungsbefugten Personen zu verhindern.
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Die Revisionsklägerin beantragt, |
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die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2008 und die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzte am 2. August 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Die Revisionsklägerin erstrebt die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2008 sowie die Feststellung, dass die Verletzte am 2.8.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie verfolgt damit letztlich die von der Verletzten bei dem SG erhobene und von dieser im Revisionsverfahren nicht mehr betriebene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage iS der §§ 54 Abs 1 Satz 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG weiter.
2. Die Revision ist unbegründet, denn das LSG hat die Berufung der Revisionsklägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Die Berufung war - entgegen der Auffassung des LSG - schon nicht iS der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft (vgl zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 17 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b ff). Die Revisionsklägerin war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (a) noch als Feststellungsberechtigte iS des § 109 Satz 1 SGB VII (b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.
a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (s zur Frage der von der Rechtsmittelbefugnis zu unterscheidenden Rechtsmittelberechtigung Bernsdorff in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand April 1996, Vorbemerkung zu §§ 143 bis 178 RdNr 23 und § 143 RdNr 20, wonach der Rechtsmittelführer aufgrund seiner Beteiligung am bisherigen Verfahren zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sein muss; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Vor § 143 RdNr 3b und RdNr 4, wonach ein Rechtsmittel ua statthaft ist, wenn es von einer berechtigten Person eingelegt worden ist, wenn diese also rechtsmittelberechtigt ist; Eckertz in Lüdtke, Handkommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 143 RdNr 7; für die VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 124 RdNr 34; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 RdNr 5, der von anfechtungsberechtigter Person spricht; für die Zivilgerichtsbarkeit: Gummer/ Heßler in Zöller, ZPO, Vor § 511 RdNr 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Grundz § 511 RdNr 7 und § 511 RdNr 6: "Statthaftigkeit nach der Person"; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl 2010, § 135 RdNr 5). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist daher (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (vgl BSG vom 4.6.2002 - B 12 KR 36/01 B - unter Bezugnahme auf BSG vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwGE 38, 290, 296; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; BFH vom 12.11.1996 - II K 1/93 - BFH/NV 1997, 193; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1986, 141).
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Revisionsklägerin jedenfalls nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel "Berufung" zu führen, denn ihr gegenüber wurde das Urteil des SG nicht wirksam, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. Beteiligte iS des § 69 SGG sind Kläger (Nr 1), Beklagte (Nr 2) und Beigeladene (Nr 3). Die Revisionsklägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren aber weder Klägerin noch Beklagte gewesen. Auch war sie keine Beigeladene iS des § 75 SGG. Die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt eine beizuladende Person erst mit der Zustellung des Beiladungsbeschlusses (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 SGG; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 69 RdNr 5 und § 75 RdNr 14b; R. Wagner in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand Mai 2006, § 69 RdNr 44). Auch wenn die Revisionsklägerin meint, sie sei beizuladen gewesen (vgl hierzu noch unter 3.), ändert dies - ihre Auffassung als richtig unterstellt - nichts daran, dass sie keine Beteiligte iS des § 69 SGG war. Denn auch derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden ist, ist nicht Beteiligter geworden (BSG Beschluss vom 14.12.1978 - 2 BU 183/78; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 45 S 10; BVerwG, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 52; BFHE 113, 350; Ulmer in Hennig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand November 2006, § 75 RdNr 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 65 RdNr 43).
b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Revisionsklägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII.
Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.
§ 109 SGB VII entspricht der Regelung des § 639 RVO aF (vgl BT-Drucks 13/2204, S 101), die ihrerseits auf § 902 RVO aF beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den möglicherweise in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).
aa) Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anm zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). § 109 Satz 1 SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen. Ohne den (oben a) abgehandelten Aspekt der Rechtsmittelberechtigung zu erörtern, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein Unternehmer auch ohne vorherige Beteiligung am sozialgerichtlichen Verfahren ua berechtigt ist, selbständig Rechtsmittel wie Berufung und Revision einzulegen (vgl Schmitt, SGB VII, § 109 RdNr 6 "Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers"; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 109 RdNr 7 "Berufung gegen die vom Verletzten erstrittene Entscheidung des SG"; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 109 RdNr 6 "Prozessstandschaft bzw. Verfahrensbefugnis erst dann, wenn Verletzter das Verfahren nicht selbst betreibt"; vgl auch Grüner in LPK-SGB VII, § 109 RdNr 6; Kater in Kater/Leube, SGB VII, § 109 RdNr 6; Ebsen in jurisPK-SGB VII, § 109 RdNr 10).
Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung, ein Rechtsmittel - hier Revision - dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht mehr beteiligt ist.
bb) Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen.
Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung des § 109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch bis zuletzt verfolgt hat.
Bereits nach dem Wortlaut der Norm des § 109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und solange der oder die Verletzte selbst seine bzw ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, zB weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach dem SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.
Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben. Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß § 109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen.
Dem steht das Urteil des BSG vom 18.12.1969 (2 RU 238/66 - SozR Nr 1 zu § 639 RVO) nicht entgegen. Dort hatte der Senat ein prozessuales "Nebeneinander" des Verletzten und des Unternehmers für möglich erachtet. Allerdings war zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung des BSG der Verletzte aus dem Kreis der Rechtsmittelführer - was zudem zuvor schon erwartet worden war - ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel einer haftungsprivilegierten Person, das zu einem Zeitpunkt eingelegt worden ist, zu dem der Versicherte noch selbst am Verfahren beteiligt war, durch dessen Ausscheiden aus dem Kreis der am SGG-Verfahren beteiligten Personen zulässig wird. Eine solche Konstellation hat hier gerade nicht vorgelegen.
Der Einwand der Revision, die Versicherte habe es dadurch in der Hand, durch die Erhebung einer unzulässigen Berufung den Unternehmer vom Berufungsverfahren auszuschließen, ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 109 Satz 1 SGB VII hinzunehmen.
Die Revisionsklägerin erleidet hierdurch schließlich auch keinen Nachteil, denn § 108 Abs 1 SGB VII, der eine Bindung der Zivil- und Arbeitsgerichte an unanfechtbare Entscheidungen über das Vorliegen etwa eines Arbeitsunfalls iS des § 8 SGB VII normiert, setzt seinerseits voraus, dass die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw des Gerichts gegenüber Versicherten und Haftungsprivilegierten unanfechtbar geworden ist. Dies ist hier hinsichtlich des Urteils des SG aber gerade nicht der Fall, weil dieses Urteil mangels Beteiligung der Revisionsklägerin ihr gegenüber nicht wirksam gemacht wurde und gegen sie daher keine formelle Rechtskraft entfalten kann. Die Sachentscheidungen der Beklagten und des SG binden die Revisionsklägerin nicht, sodass sie (nach wie vor) berechtigt ist, das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren selbständig zu betreiben, ohne dass sich indes die Verletzte auf eine der Revisionsklägerin gegenüber eingetretene Unanfechtbarkeit der ihr erteilten Verwaltungsakte und Urteile berufen könnte (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010 § 108 SGB VII RdNr 2b; Dahm in Lauterbach, UV-SGB VII, Stand März 2011, § 108 RdNr 4).
Da die Revisionsklägerin schon nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII berechtigt war, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, kommt es auf die von ihr und dem LSG in den Vordergrund gerückte Frage, ob sie die Berufung rechtzeitig eingelegt hat, nicht an. Nur beiläufig ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 151 Abs 1 SGG die Berufung bei einem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Damit stellt die Zustellung des Urteils eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar, dass die einmonatige Berufungsfrist in Gang gesetzt wird. Mangels Beteiligung der Revisionsklägerin am erstinstanzlichen Verfahren hat das SG ihr das Urteil zu Recht nicht zugestellt. Damit kann auch eine Berufungsfrist gegenüber der Revisionsklägerin nicht zu laufen beginnen. Ob und inwieweit eine haftungsprivilegierte Person, die ein Rechtsmittel einlegen darf und will, nach Maßgabe des § 109 Satz 2 SGB VII die Zustellung an den Versicherten beobachten und nachhalten muss, ist hier nicht zu entscheiden.
3. Auf die weitere, von der Revision hervorgehobene Frage, ob ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt, kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil die Revisionsklägerin als Berufungsklägerin ohnehin die Position einer Hauptbeteiligten einnimmt. Zweifelhaft ist auch, ob in diesen und vergleichbaren Fällen, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG überhaupt vorliegen. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 RdNr 10).
Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann aber gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 Abs 1 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll. Durch die Entscheidung über die Feststellung eines Versicherungsfalles, den Umfang der Leistungen oder die Zuständigkeit des Trägers im Rahmen des § 108 Abs 1 SGB VII wird mithin - wie für § 75 Abs 2 Alt 1 SGG erforderlich - in die Rechte einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person (hier der Revisionsklägerin) eingegriffen, wenn die Verletzte diese auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 2; allgemein zur Bindungswirkung: Krasney in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, § 108 RdNr 3: Vermeidung divergierender Beurteilungen und Gewährleistung einer einheitlichen Bewertung unfallversicherungsrechtlicher Kriterien; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 1; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 2; Kater in Kater/Leube, § 108 RdNr 1; Schmitt, SGB VII, § 108 RdNr 2). Stünde nämlich gegenüber der Revisionsklägerin unanfechtbar fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 2.8.2007 um einen Versicherungsfall handelt, könnte sie sich gegenüber Schadensersatzansprüchen der Verletzten auf die mit prozessrechtlicher Bindung entschiedene Vorfrage berufen (vgl zum Erfordernis der notwendigen Beiladung etwa Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 108 SGB VII RdNr 2a; Grüner in LPK-SGB VII, § 108 RdNr 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 2010, § 109 RdNr 3; Krasney, Unfallversicherungsrechtliche Bindungswirkung bei Beschränkung der Unternehmerhaftung - vermeidbare Lücken, ZTR 2010, 184 ff; ders, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen, NZS 2004, 68 ff; vgl auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - in dem die notwendige Beiladung des Verletzten durch das SG in einem Verfahren nach § 109 SGB VII nicht beanstandet worden ist; BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - BSGE 80, 279 = SozR 3-2200 § 639 Nr 1 zu einem Fall, in dem der Unternehmer das Verfahren nach § 109 Abs 1 SGB VII betreibt und der Verletzte beigeladen worden ist).
4. Die ausschließlich für das Revisionsverfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Insoweit ist auf den jeweiligen Rechtszug abzustellen. Da im Revisionsverfahren weder die Revisionsklägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG im Einzelnen genannten Personen gehört, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten bestünde, folgt die Kostenlast der Revisionsklägerin aus deren Unterliegen (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO).
Der Senat hatte keine Veranlassung, die Kostenentscheidung des LSG abzuändern, weil die Revisionsklägerin als nicht kostenprivilegierte Person am Berufungsverfahren beteiligt gewesen ist und bei isolierter Betrachtung des Streitverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG zu treffen gewesen wäre. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn - wie hier im Berufungsverfahren - außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten (der Revisionsklägerin) noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person - hier die Verletzte - beteiligt war. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beteiligten - hier also die Revisionsklägerin - erstreckt (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3).
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Der Antrag der Revisionsklägerin zielt auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie der sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des Auffangstreitwertes in Höhe von 5000 € für geboten (vgl § 52 Abs 2 GKG; vgl zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes auch BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 35/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1455 f).
Fundstellen
Haufe-Index 2882717 |
BSGE 2012, 285 |