Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkehrverhinderung aus Sowjetunion. Teilen des Vertreibungsschicksals
Leitsatz (amtlich)
Eine Volksdeutsche in Kasachstan wird nach Ende der Kommandaturaufsicht in der UdSSR im Jahre 1956 nicht allein deshalb durch feindliche Maßnahmen iS des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB 6 festgehalten, weil ihr Ehemann, den sie im Jahre 1948 geheiratet hatte, als Wolgadeutscher nicht mehr in ein deutschsprachiges Siedlungsgebiet zurückkehren konnte. Insoweit teilt die Ehefrau nicht das Vertreibungsschicksal ihres Ehemannes.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1991-07-25, Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1993-06-24
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1996 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt, für ihre Altersrente weitere (Auffüll-)Ersatzzeiten aus dem Zeitraum vom 1. Februar 1956 bis zum 31. Dezember 1991 anzurechnen.
Die am 2. Dezember 1927 geborene Klägerin übersiedelte am 12. Januar 1992 mit ihrem Ehemann aus der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises „A”. Ihren Ehemann, der aus einem deutschen Siedlungsgebiet im Jahre 1941 nach Westkasachstan vertrieben wurde, hatte die Klägerin dort kennengelernt und am 2. November 1948 geheiratet. Bei ihm wurde auch die Zeit nach Beendigung der Kommandanturaufsicht vom 1. Februar 1956 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als (Auffüll-)Ersatzzeit anerkannt (gerichtlicher Vergleich vom 24. November 1994, Sozialgericht ≪SG≫ Koblenz – 5 Kn 29/94 –). Die Klägerin war zusammen mit ihren Eltern im September 1941 als Volksdeutsche ebenfalls nach Kasachstan verschleppt worden, allerdings aus einem Ort ca 5 km außerhalb der Stadtgrenze von Stalingrad, wo sich ein Nebenbetrieb des Traktorenwerkes/Kreis Barikada befunden hatte. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dieser letzte Wohnort der Klägerin vor ihrer Verschleppung zu einem anerkannten deutschen Siedlungsgebiet gehört.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Mai 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 ab dem Tag der Einreise eine Altersrente für langjährig Versicherte. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie sämtliche Beschäftigungszeiten (in der Zeit vom 10. November 1943 bis 11. Dezember 1989) in der UdSSR und zusätzlich eine Zeit der Internierung bis zum 31. Januar 1956 als Ersatzzeit nach § 250 Abs 1 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), soweit nicht mit vorrangig anrechenbaren Zeiten belegt. Sie lehnte es jedoch ab, weitere (Auffüll-)Ersatzzeiten anzuerkennen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 1994 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) gab ihr dagegen hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Februar 1956 bis 31. Dezember 1991 statt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus einem anerkannten deutschen Siedlungsgebiet nach Kasachstan verschleppt worden sei. Seit ihrer Heirat im Jahre 1948, noch während der Kommandanturaufsicht, als beide Eheleute festgehalten worden seien, habe sie das Schicksal ihres Ehemannes geteilt. Bei ihm seien rechtmäßig weitere (Auffüll-)Ersatzzeiten nach dem 1. Februar 1956 anerkannt worden. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Kinder das Vertreibungsschicksal ihrer Eltern teilten, dann gelte dies auch für den Ehegatten, der zur ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem weiterhin Festgehaltenen verpflichtet sei und diesen deshalb nicht verlassen könne.
Die Revision begründet die Beklagte mit dem Hinweis, nur ausnahmsweise erkenne die Rechtsprechung des BSG ein „Festgehaltenwerden durch feindliche Maßnahmen” iS des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI auch nach Beendigung der Internierung im Jahre 1956 an, wenn die im Jahre 1941 verschleppten Volksdeutschen nicht mehr in ihr deutschsprachiges Siedlungsgebiet hätten zurückkehren können, weil dieses mittlerweile untergegangen sei. Für diese Volksdeutschen wirke sich das allgemeine Ausreiseverbot wie eine über das Kriegsende und die Internierungszeit hinaus fortwirkende feindliche Maßnahme aus. Das BSG erstrecke die Begünstigung auf die Kinder der Betroffenen, da diese das Schicksal ihrer Eltern teilten. Dies gelte jedoch nicht für Eheleute. Im Gegensatz zu einem nicht volljährigen Kind besitze die Ehefrau die uneingeschränkte Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Anders als ihr Ehemann sei die Klägerin vom allgemeinen Ausreiseverbot nicht mehr betroffen gewesen als die übrige Bevölkerung, denn eine im Vergleich zu anderen Sowjetbürgern besondere Entwurzelungssituation habe bei ihr nicht vorgelegen. Im übrigen habe die Klägerin erst im Jahre 1948 geheiratet. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Verlängerung der Ersatzzeit sei nach der Rechtsprechung des BSG aber das Vertreibungsschicksal im Jahre 1941, das die Eheleute als Verheiratete nicht gemeinsam erlebt hätten. Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 250 SGB VI durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErG) für Rentenzugänge nach dem 1. Juli 1993 den Ersatzzeittatbestand des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI enger gefaßt (durch Änderung der Nr 2 und Einfügung einer Nr 3 des § 250 Abs 2 SGB VI). Damit sei nicht zu vereinbaren, über die bisherige Rechtsprechung des BSG hinaus den anspruchsberechtigten Personenkreis zu erweitern, auch wenn der Neuregelung keine Rückwirkung beizumessen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 1996 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Koblenz vom 24. November 1994 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Es fehlen tatsächliche Feststellungen darüber, ob die Klägerin im Jahre 1941 aus einem anerkannten deutschen Siedlungsgebiet verschleppt worden ist.
Aus dem vom LSG herangezogenen Grund hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung einer (Auffüll-)Ersatzzeit für den Zeitraum vom 1. Februar 1956 bis zum 31. Dezember 1991 nach § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI (in der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Fassung durch das Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I 1606 – aF). Der Senat vermag dem LSG nicht darin zu folgen, daß es zur Anspruchsbegründung ausreiche, wenn für die gleiche Zeit dem volksdeutschen Ehemann der Klägerin, den sie während der Internierungszeit in der UdSSR im Jahre 1948 geheiratet und mit dem sie seitdem zusammengelebt habe, der Ersatzzeittatbestand des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI aF anerkannt worden sei.
Nach dieser Vorschrift sind ua auch solche Zeiten Ersatzzeiten, in denen der Versicherte während oder nach Ende des Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus den Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus den Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist.
Nach den (bindenden) Feststellungen des LSG kommt zwar dem Ehemann der Klägerin die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a-Senats vom 8. April 1987, SozR 2200 § 1251 Nr 126; s auch das Urteil des Senats vom 12. Mai 1995 – 8 RKn 4/94 – in Kompaß 1996, 201) zugute, wonach bei Wolgadeutschen ausnahmsweise dann ein Festgehaltenwerden durch feindliche Maßnahmen auch nach Beendigung der Internierung im Jahre 1956 angenommen werden kann, wenn sie im Jahre 1941 aus einem deutschen Siedlungsgebiet verschleppt worden sind und nicht mehr in ein deutschsprachiges Siedlungsgebiet zurückkehren konnten, weil dieses mittlerweile untergegangen war. Diese Deutschen waren doppelt betroffen, durch die Deportation im Jahre 1941 einerseits und die verbleibende Entwurzelung andererseits, denn sie konnten nicht mehr in die deutschsprachige Heimat zurückkehren und gerieten so in sprachliche oder kulturelle Vereinsamung. Das allgemeine Ausreiseverbot wirkte sich bei diesem Personenkreis derart aus, daß es sich ihnen gegenüber auch nach dem Jahre 1956 als eine feindliche Maßnahme darstellte. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Eine „teleologische Reduktion” des Ersatzzeittatbestandes des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI aF (Erwe, SGb 1994, 256, 260f) ist für in der Vergangenheit liegende Fälle nicht angezeigt, nachdem ab 1. Juli 1993 eine neue Rechtslage besteht.
Das BSG hat zugunsten der Kinder von Verschleppten und Internierten, die während jener Zeiten geboren wurden, entschieden, daß diese ebenfalls in gleicher Weise wie ihre Eltern Ersatzzeiten erwerben, auch wenn sie selbst nicht verschleppt und interniert wurden. Sie teilen generell das Schicksal ihrer Eltern (BSG vom 25. Februar 1992, SozR 3-2200 § 1252 Nr 2; BSG vom 29. September 1994, SozR 3-2200 § 1251 Nr 6). Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für den Ersatzzeittatbestand „Festgehalten-werden im Ausland durch feindliche Maßnahmen” des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI aF. Denn der Grund für die Gleichstellung, die völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern, ist auch bei diesem Ersatzzeittatbestand kein anderer.
Entgegen der Auffassung des LSG kann diese Rechtsprechung aber nicht auf Ehepartner von Betroffenen erstreckt werden.
Eine rechtliche Abhängigkeit, die der Abhängigkeit eines Kindes von seinen sorgeberechtigten Eltern auch nur annähernd gleichkommt, besteht zwischen Eheleuten nicht. Das gilt erst recht für das Familienrecht der UdSSR, das sich zur Wahrung der persönlichen Rechte der Ehegatten dahin entwickelte, daß es jedem Ehegatten freisteht, seine Arbeitstätigkeit, seinen Beruf und seinen Wohnort selbst zu bestimmen (vgl Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, UdSSR III A 9d S 38 – zu Art 11 Abs 4 GGEF).
Die Rechtsprechung des BSG begünstigt nur jene Volksdeutschen, die aus einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet während des Krieges durch gegen Deutsche gerichtete feindliche Maßnahmen herausgerissen wurden und nunmehr nach der Aufhebung der Kommandanturaufsicht im Jahre 1956 gehindert sind, sich wieder in einem solchen Gebiet mit anderen Deutschen zusammenzufinden (vgl Urteil des Senats vom 12. Dezember 1995 – 8 RKn 4/94 aaO; Urteil des 5. Senats vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 78/93). Nur jene Personen erleiden ein „doppeltes Vertreibungsschicksal” und sind (bei genereller Betrachtung) derart entwurzelt, daß sich für sie das alle Bürger der UdSSR treffende Ausreiseverbot als eine auch nach dem Jahre 1956 fortwirkende feindliche Maßnahme darstellt. Es handelt sich also um einen inneren Tatbestand, der nur individuell verwirklicht werden kann und sich nicht auf den Ehepartner übertragen läßt. Im Gegenteil, es stellt sich die Frage, ob eine solche Betroffenheit bei dem Ehegatten aus deutschem Siedlungsgebiet noch angenommen werden kann, der zusammen mit dem nicht beeinträchtigten Partner anderweitig Wurzeln schlagen konnte und deshalb nicht den Willen hatte, in die angestammte Heimat zurückzukehren.
Ausnahmetatbestände für die Anerkennung von Ersatzzeiten, zumal wenn sie auf einer extensiven Interpretation des Gesetzes durch die Rechtsprechung beruhen (kritisch dazu Erwe, SGb 1994, 256, 259 ff), können nicht beliebig auf weitere lediglich ähnliche Fallgruppen erweitert werden. Neben den Ehegatten könnten zB alle übrigen Familienangehörigen begünstigt werden, aber auch die Ehegatten von durch die Rechtsprechung begünstigten Kindern, des weiteren auch deren Kinder und deren Ehegatten. Es besteht dann (so Erwe aaO) in der Tat die Gefahr, daß sich die Rechtsprechung immer mehr vom ursprünglichen Regelungsziel entfernt, das der Gewährung von Ersatzzeiten zugrundeliegt: Zeiten zu ersetzen, während derer der Versicherte aus nicht in seiner Person liegenden Gründen gehindert war, Pflichtbeiträge zu entrichten, und wofür wegen eines Sonderopfers (Kriegsdienst, Vertreibung, Internierung, Rückkehrverhinderung etc) ausnahmsweise die Gemeinschaft einzustehen hat. Die Klägerin war nach 1956 nicht daran gehindert, einer Erwerbstätigkeit in der UdSSR nachzugehen; sämtliche Pflichtbeitragszeiten sind nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt. Sie besitzt einen (an hiesigen wie an den Verhältnissen der UdSSR gemessen) geschlossenen Versicherungsverlauf.
Der Gesetzgeber hat durch § 250 Abs 2 SGB VI idF des Rü-ErgG vom 24. Juni 1993 (Rü-ErgG, BGBl I, 1038 – nF) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 (vgl Art 18 Rü-ErgG) die Nr 2 des § 250 Abs 2 SGB VI aF dahin geändert, daß Altersrentner aus dem Vertreibungsgebiet vom Erwerb späterer Ersatzzeiten ausgeschlossen sind; vor allem aber hat er durch die Ergänzung des § 250 Abs 2 um eine Nr 3 ein Kausalitätserfordernis eingeführt, das die Rechtsprechung des BSG bisher für nicht erforderlich gehalten hatte. Nach § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI nF sind die Ersatzzeiten nach den Tatbeständen des § 250 Abs 1 Nr 2, 3 und 5 SGB VI dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt hat. Diese Regelung gilt zwar nicht für die Rente der Klägerin, denn ihr Anspruch ist vor dem 1. Juli 1993 entstanden und vor dem 30. September 1993 beantragt worden (§ 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Am Willen des Gesetzgebers, der extensiven Rechtsprechung des BSG zu den Ersatzzeittatbeständen Grenzen zu setzen und die Anrechnung von Ersatzzeiten auf das „ursprüngliche Regelungsziel” zurückzuführen (Beschlußempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses zu Nr 8a des Rü-ErgG, BT-Drucks 12/5017 S 48), besteht aber kein Zweifel. Dieser Sinn und Zweck der Gesetzesänderung steht jedenfalls einer weiteren Ausdehnung des Ersatzzeittatbestandes des § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI aF entgegen.
Da die gesetzliche Neuregelung erst am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist und es keine (einschränkende) Übergangsregelung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Rentenverfahren gibt, muß die Klägerin so behandelt werden, als sei ihr Rentenantrag von Anfang an rechtmäßig nach dem vor dem 1. Juli 1993 geltenden Recht (und dazu zählt auch die gefestigte Rechtsprechung der Rentensenate des BSG) entschieden worden. Dann kommt es aber darauf an, ob die Klägerin in ihrer Person ein „doppeltes Vertreibungsschicksal” im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des BSG erlitten hatte, also im Jahre 1941 aus einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet nach Kasachstan verbracht wurde. Das LSG hat diese Frage, von seinem Standpunkt aus zu Recht, dahingestellt sein lassen. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, damit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Läßt sich zur Überzeugung des LSG nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht der Nachweis führen, daß die Klägerin aus einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet vertrieben wurde, gereicht dies zu ihrem Nachteil (sog objektive Beweislast).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1174671 |
NZS 1998, 294 |
SozR 3-2600 § 250, Nr.4 |
SozSi 1998, 239 |