Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juli 1992 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit aus Nachversicherung des Klägers für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 31. Mai 1946.
Der 1928 geborene Kläger war nach dem Besuch einer Berufsfachschule durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. April 1944 mit Wirkung vom 1. Mai 1944 zur Ableistung der Lehrzeit für den gehobenen Dienst als Justizschüler eingestellt und dem Amtsgericht Neunkirchen zugeteilt worden. Die Verfügung enthielt ua den Hinweis, daß durch die Einstellung ein Beamtenverhältnis nicht begründet und ab 1. Mai 1944 eine Unterhaltsbeihilfe gezahlt werde.
Die Bitte des Klägers, ihn als Justizangestellten einzustellen, wurde mit Schreiben vom 28. Mai 1946 abgelehnt; gleichzeitig wurde er aus dem Justizdienst entlassen. Nach seinem Zeugnis mußte der Kläger aus nicht in seiner Person liegenden Gründen aus dem Justizdienst ausscheiden. 1948 wurde er wieder eingestellt und im Jahre 1955 in das Beamtenverhältnis übernommen.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 1989 die Anerkennung der Zeit vom 1. Mai 1944 bis 21. Juni 1946 als Beitragszeit ab, weil eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 zurück und führte im wesentlichen aus: In dem in Frage kommenden Zeitraum habe keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden. Eine Nachversicherung nach § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF komme für ihn als Justizschüler nicht in Betracht, weil er kein Beamter gewesen sei und ihm auch keine Versorgungsanwartschaften gewährleistet worden seien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 1990). Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie der Bescheide die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 31. Mai 1946 nachzuversichern; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9. Juli 1992). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Nachversicherung für den og Zeitraum. Maßgebend für die Nachversicherung sei, daß er als Justizschüler versicherungsfrei gewesen sei und unter Außerachtlassung dieser Versicherungsfreiheit sonst versicherungspflichtig gewesen wäre. Nach dem z Zt seines Ausscheidens geltenden § 1 Abs 6 AVG, § 1242a sowie § 169 der Reichsversicherungsordnung (RVO) jeweils idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I S 41) sei er in der Zeit ab 1. Oktober 1944 als Beschäftigter im Dienste des Reichs versicherungsfrei gewesen; denn ihm sei eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet gewesen. Eine ausdrückliche Gewährleistungsentscheidung durch den Reichsminister der Justiz sei in Anbetracht der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse nicht zu erwarten gewesen. Während dieser Zeit habe er auch im Hinblick auf den Erlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen vom 10. September 1944 (AN 1944 S 281) eine an sich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Demgegenüber habe bei dem Kläger vor diesem Erlaß, also vom 1. Mai 1944 bis 30. September 1944, mangels einer Beschäftigung gegen Entgelt (§ 160 RVO aF) keine Versicherungspflicht dem Grunde nach bestanden, weil er als Justizschüler lediglich eine beamtenrechtliche Ausbildungsbeihilfe bezogen habe. Eine Nachversicherung für diese Zeit entfalle mithin.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Anwendung von § 11 Abs 1 AVG aF und trägt vor:
Ein Nachversicherungsanspruch habe bereits für die Zeit vor dem 1. Oktober 1944 bestanden. Die Ausbildungsbeihilfe sei Entgelt iS von § 160 RVO aF gewesen. Die Tätigkeit im Dienst des Reiches sei zudem nach den Richtlinien der Reichs- und Länderminister vom 20. März 1922 (Reichsarbeitsblatt 1923 S 543) versicherungsfrei gewesen; die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung seien als gewährleistet angesehen worden. Im übrigen bezieht sich der Kläger – sinngemäß – auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Wegen seines weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27. Oktober 1992 (Bl 36 ff dA) und vom 16. November 1992 (Bl 47 ff dA).
Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juli 1992 und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 4. Dezember 1990 sowie des Bescheides der Beklagten vom 25. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1989 zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1944 als Beitragszeit aus Nachversicherung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
- die Revision des Klägers zurückzuweisen,
- das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Juli 1992 abzuändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4. Dezember 1990 zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Die im Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochene Verpflichtung verkenne die Rollenverteilung bei der Nachversicherung. Sie sei lediglich die Stelle, die die Nachversicherung annehme. Infolgedessen hätte das LSG sie allenfalls zur Annahme des Nachversicherungsangebots des Beigeladenen oder zur Zulassung der Nachversicherung verurteilen können.
Das LSG habe darüber hinaus § 11 Abs 2 AVG aF bzw § 169 RVO aF unzutreffend angewandt. Obwohl das LSG eingeräumt habe, daß die für die Anwendung der Vorschriften erforderliche ausdrückliche Gewährleistungsentscheidung des Reichsministers der Justiz als der zuständigen Behörde nicht vorgelegen habe, sei es von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen. Diese Frage sei vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 28. Februar 1989 – L 13 An 139/87 – (DAngVers 1989, 429) abweichend beurteilt worden. Durch den Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 18. Juni 1941 sei klargestellt worden, daß Justizschüler nicht der Versicherungspflicht in der Angestellten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden; die Beihilfegrundsätze und die Vorschriften für die Unfallfürsorge seien danach entsprechend anzuwenden gewesen. Wären die Justizschüler tatsächlich wegen gewährleisteter Anwartschaften auf Versorgung versicherungsfrei gewesen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft, andernfalls hätte die Gewährleistung ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Den nach der Ausbildungsordnung für Rechtspfleger vom 26. Februar 1941 (≪RpflAO≫ Deutsche Justiz 1941 S 282 f) ergangenen Verlautbarungen und Rundschreiben sei ein derartiger Wille nicht zu entnehmen. Die Beklagte bezieht sich im übrigen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. September 1992 (Bl 22 ff dA) und vom 22. Dezember 1992 (Bl 55 ff dA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Das mit Beschluß des SG vom 10. Mai 1990 gemäß § 75 Abs 1 SGG beigeladene Saarland schließt sich den Anträgen der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten ist hingegen begründet.
Das angefochtene Urteil ist – teilweise – aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vormerkung einer Beitragszeit aus Nachversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai 1944 bis 31. Mai 1946 zu.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vormerkung ist § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der hier gemäß dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 SGB VI (Art 1, 83, 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989; BGBl I S 2261) Anwendung findet, unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat.
Wie sich aus dem im Verlaufe des Kontenklärungsverfahrens ergangenen – angegriffenen – Bescheid der Beklagten vom 25. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ergibt, in dem die „Anerkennung von Beitragszeiten” für den in Frage kommenden Zeitraum abgelehnt worden war, ist Gegenstand des Rechtsstreits die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung, und nicht etwa die „Durchführung” der Nachversicherung. Denn der Nachversicherungsfall tritt grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit ein, und zwar unabhängig davon, ob Beiträge entrichtet sind oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge – sofort – abzuführen und die Pflicht des Rentenversicherungsträgers, den Einzug der Nachversicherungsbeiträge unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherung soll Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung versicherungsfrei waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung verschaffen; sie sollen so gestellt werden, als seien sie versicherungspflichtig gewesen (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr 1; SozR 2400 § 124 Nr 6).
Die Beteiligten streiten mithin im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens darüber, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Justizdienst ein Nachversicherungsverhältnis bestand. Diese Frage beurteilt sich, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens gilt (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 3).
Der Kläger ist zum 31. Mai 1946 aus dem Justizdienst ausgeschieden; das LSG hat im angefochtenen Urteil ungerügt sinngemäß festgestellt, daß die mit Schreiben vom 28. Mai 1946 ausgesprochene Entlassung dem Kläger am 31. Mai 1946 zugegangen ist. Mithin ist Rechtsgrundlage für die Nachversicherung § 1242a RVO idF von Art 5 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl I S 41) iVm § 1 Abs 6 AVG idF von Art 6 der 1. VereinfVO. Eine Anwendung von §§ 11, 18 AVG aF kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften gemäß Art 7 der 1. VereinfVO (aaO) aufgehoben worden waren. Die Vorschriften der 1. VereinfVO beruhen auf der Rechtssetzungsermächtigung des § 29 Abs 3 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl I S 34) und des § 18 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (2. LohnabzugsVO ≪2. LAV≫, RGBl I S 252). Die VereinfVO ist wirksam verkündet worden (vgl hierzu BSGE 15, 65, 69 = SozR Nr 26 zu § 165 RVO); mangels entgegenstehender Vorschriften am 31. Mai 1946 hatte sie auch noch zu diesem Zeitpunkt Geltung (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 5).
Nach § 1242a Abs 1 Satz 1 RVO aF sind Personen nachzuversichern, die nach §§ 169, 172 Abs 1 Nr 1, 174 oder 1230 RVO jeweils in der damals geltenden Fassung versicherungsfrei waren, wenn sie aus der versicherungsfreien Beschäftigung in Ehren ausgeschieden sind, ohne daß ihnen Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung oder eine gleichwertige Leistung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wurde; nachzuentrichten waren in diesen Fällen Beiträge für die Zeiten, in denen sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären; die nachentrichteten Beiträge galten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge (§ 1242a Abs 2 RVO aF).
Die Voraussetzungen des § 1242a RVO aF iVm § 169 RVO aF lagen für den gesamten Zeitraum, vom 1. Mai 1944 bis 31. Mai 1946, nicht vor, weil der Kläger als Justizschüler jedenfalls nicht zu den in diesem Sinn versicherungsfreien Personen gehörte.
Zwar hat das LSG zutreffend ausgeführt, daß eine Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1944 bis 30. September 1944 bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, da er nicht gegen Entgelt beschäftigt war (§ 165 Abs 2 iVm § 160 RVO aF). Der Kläger bezog vielmehr lediglich einen Unterhaltszuschuß (Ausbildungsbeihilfe; § 6 Abs 6 RpflAO aaO). Derartige Unterhaltszuschüsse stellten jedoch, auch wenn sie ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt wurden, während der og Zeit kein Entgelt in diesem Sinne dar (vgl Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 12. Juni 1940, AN 1940 S 251). Sie dienten vielmehr in erster Linie der Bestreitung des Unterhalts des noch in der Vorbereitung zum Rechtspflegeranwärter stehenden Justizschülers und hatten somit überwiegend fürsorgerischen Charakter (vgl hierzu entsprechend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ≪GmSOGB≫, SozR 2200 § 160 Nr 12). Ein Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung für diesen Zeitraum entfällt mithin, da nachversicherungsfähig nur solche Zeiten sind, während denen ein an sich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dieses jedoch nach den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen versicherungsfrei ist und bei Hinwegdenken dieser Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht bestanden hätte (vgl hierzu BSGE 63, 10 f = SozR 2200 § 1232 Nr 25).
Der Erlaß des Reichsministers für Arbeit vom 26. März 1942, wonach die im Lehrverhältnis gewährten Barbezüge, wie die Lehrlingsvergütungen und Erziehungsbeihilfen, Entgelt iS von § 160 RVO aF seien, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Der Erlaß erstreckte sich nämlich jedenfalls nicht auf Ausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Der Justizschüler hatte – ähnlich einem Beamten -Anspruch auf Beihilfe und Unfallfürsorge (Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 18. Juni 1941) und war damit bereits hinreichend gegen Krankheit und Unfall gesichert. Auch der undatierten Werbebroschüre über den Beruf eines Rechtspflegers aus dem Jahre 1944, wonach die Justizschüler sozialversicherungspflichtig seien, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Denn es steht nicht fest, ob die darin enthaltenen Ausführungen bereits für die Zeit vom Mai bis September 1944 Geltung haben sollten.
Zutreffend hat das LSG ebenfalls festgehalten, daß ein Anspruch des Klägers auf Nachversicherung für diesen Zeitraum sich auch nicht aus Art 2 § 4 Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) ergibt. Danach waren wegen gewandelter Auffassung des Gesetzgebers Personen nachzuversichern, deren Nachversicherung in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund von § 1 Abs 6 AVG aF iVm § 1242a RVO aF wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben war. Voraussetzung war jedoch auch für eine derartige Nachversicherung ua, daß der Beschäftigte dem Grunde nach der Versicherungspflicht unterlag. Dies war jedoch bereits mangels entgeltlicher Beschäftigung des Klägers in dem og Zeitraum nicht der Fall.
Allerdings kommt entgegen der Auffassung des LSG die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung auch für die Zeit ab Oktober 1944 nicht in Betracht. Zwar waren seit dem 1. Oktober 1944, mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers (Gemäß Erlaß) vom 10. September 1944 (aaO), Ausbildungsbeihilfen Entgelt iS von §§ 165 Abs 2, 160 RVO aF (vgl hierzu entsprechend GmSOGB, aaO, BSGE 6, 47, 55 f = SozR Nr 11 zu § 144 SGG; 15, 65, 69 aaO). Nach diesem hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf die Ermächtigung des § 19 Abs 1 der 2. LAV gestützten, formell gültigen und mit normativer Kraft ausgestatteten Erlaß (vgl BSGE 6, 48, aaO sowie GmSOGB aaO) zog die Lohnsteuerpflicht die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nach sich. Damit war allein maßgebend, ob die gewährten Bezüge (Abschnitt I Satz 1 aaO) der Lohnsteuer unterlagen. Waren die Bezüge lohnsteuerpflichtig, bedurfte es nicht mehr der Prüfung, ob sie auch als Entgelt iS von §§ 165 Abs 2, 160 RVO aF anzusehen waren (vgl hierzu GmSOGB aaO, BSGE 15, aaO; BSG Urteil vom 18. Februar 1964 – 11/1 RA 218/60 – = DAngVers 1964 S 246 f). Die weiteren Voraussetzungen für die Nachversicherung lagen jedoch nach § 1242a RVO aF (und auch nach Art 2 § 4 Abs 2 AnVNG) nicht vor. Denn der Kläger gehörte nicht zum Kreis der versicherungsfreien Personen.
Als Justizschüler war der Kläger weder als Beamter (§§ 172, 169 RVO aF) noch als Verwaltungslehrling (§ 172 Abs 1 Nr 4 RVO aF) noch als Beschäftigter im öffentlichen Dienst (§ 169 Abs 1 RVO aF) versicherungsfrei. Die Lehrzeit als Justizschüler leistete er außerhalb des Beamtenverhältnisses ab (§ 6 Abs 1 RpflAO). Er war als Justizschüler auch kein Verwaltungslehrling. Er wurde zwar „für ein öffentliches Amt” ausgebildet. Es handelte sich jedoch, wie sich aus dem Einstellungsschreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten von Zweibrücken vom 13. April 1944 ergibt, um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art. Denn Ausbildungsziel des Justizschülers war nicht der für den Verwaltungslehrling vorgeschriebene Lehrabschluß durch eine Verwaltungsgehilfenprüfung, sondern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst des Rechtspflegeranwärters (§§ 6 Abs 9, 7 Abs 1 RpflAO), die nach § 6 Abs 9 RpflAO vom Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochen werden konnte (vgl hierzu entsprechend BSGE 15, 65, 70 aaO; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2).
Der Kläger war auch nicht als „sonstiger Beschäftigter” versicherungsfrei iS von § 1242a RVO aF, weil ihm als Justizschüler eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nicht gewährleistet war.
Es fehlt an einer ausdrücklichen Gewährleistungsentscheidung der obersten Reichsbehörde iS von § 169 Abs 1 RVO aF, die – nach dem Gesetzeswortlaut -ohne Rückwirkung zu entfalten, Versicherungsfreiheit erst von dem Zeitpunkt an hätte begründen können, zu dem sie tatsächlich verliehen wurde. Ob Versicherungsfreiheit iS von § 169 RVO aF mit der Folge der Nachversicherung nach § 1242a RVO aF frühestens mit Verkündung der 1. VereinfVO hätte eintreten können oder aber bereits aufgrund einer vor Verkündung des Gesetzes getroffenen Gewährleistungsentscheidung, kann dahinstehen. Offenbleiben kann auch, ob generell davon auszugehen ist, daß Gewährleistungsentscheidungen zum damaligen Zeitpunkt nur wegen der Wirren der Kriegs- und der Nachkriegsverhältnisse unterblieben sind (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 5). Denn der Kläger gehörte bereits aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Justizschüler nicht zu dem Personenkreis, der durch eine Gewährleistungsentscheidung begünstigt werden konnte. Zwar sollten nach den gemeinsamen Richtlinien der Reichs- und Länderminister vom 20. März 1922 (aaO) zu § 9 AVG in der 1922 geltenden Fassung Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung außer bei planmäßigen Beamten auch bei widerruflich Beschäftigten gewährleistet werden. Voraussetzung war jedoch, daß die Beschäftigungsverhältnisse nach ihrer tatsächlichen Ausgestaltung regelmäßig nach einiger Zeit in eine feste, mit Ruhegeldberechtigung und Hinterbliebenenversorgung ausgestattete Anstellung übergingen. Da § 9 Abs 1 und 3 AVG (idF von 1922) im wesentlichen § 169 Abs 1 RVO aF entsprach, geben die hierzu ergangenen Richtlinien einen Anhalt, welche Kriterien für die Gewährleistungsentscheidung maßgebend sein sollten.
Erkennbar ist, daß allein solche Personengruppen, bei denen bereits während der Ausübung der dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung eine vom Gesetzgeber als hinreichend gesichert angesehene Aussicht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestand, eine Versorgungszusage erhalten sollten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2). Die Gleichstellung dieses Personenkreises mit den planmäßigen Beamten sowie die dort aufgeführten Beispiele – Übertragung einer Stelle, die den allgemein üblichen Übergang zu einer Anstellung mit späterer Ruhegehaltsberechtigung bildet, sichere Erwartung auf Übernahme eines Beschäftigten in das Beamtenverhältnis – zeigen, daß die angesprochene Personengruppe bereits eine gefestigte, dem Beamten auf Lebenszeit vergleichbare unkündbare Rechtsstellung haben mußte. Von einer derart gesicherten Rechtsposition konnte jedoch beim Justizschüler nicht ausgegangen werden. Vielmehr war seine endgültige Übernahme in den öffentlichen Dienst nicht zwangsläufig, sondern hing von weiteren, auch von ihm nicht beeinflußbaren Voraussetzungen,
wie etwa der Anzahl der vom Reichsminister der Justiz den Oberlandesgerichtsbezirken zugeteilten Anwärterstellen (§ 3 Abs 1 RpflAO), ab. Festzuhalten ist ferner, daß erst eine erfolgreich abgeschlossene Lehrzeit die Vorstufe für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Rechtspflegeranwärter war (§ 6 Abs 9 RpflAO); wenn der Justizschüler zur Übernahme des Vorbereitungsdienstes nicht geeignet schien, wurde er entlassen (§ 6 Abs 7 RpflAO). Eine Anstellung in freie Planstellen war – darüber hinaus – erst im Anschluß an die bestandene Rechtspflegerprüfung möglich (§ 31 Abs 1 RpflAO).
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit aus Nachversicherung für den Zeitraum 1. Mai 1944 bis 31. Mai 1946. Die Revision des Klägers ist mithin zurückzuweisen, die der Beklagten hat hingegen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen