Ob die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen begründet sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die bisher vom LSG getroffenen Feststellungen erlauben keine Entscheidung über die Höhe des Geldwertes des Stammrechtes auf RAR ab 1. Februar 1993.
Dieser Wert ist jedoch Gegenstand des Verfahrens. Insoweit begehrt die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) eine monatliche “Rente”, deren Wert über dem Monatsbetrag der SGB VI-Rente liegt, unter Zugrundelegung eines besitzgeschützten Zahlbetrags nach § 4 Abs 4 AAÜG nF, (ua) ausgehend von 80 vH seines zuletzt (in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990) erzielten maßgeblichen Bruttoentgelts.
Es fehlen jedoch die Grundlagen für eine derartige Entscheidung gemessen an den Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939). Dieses Gesetz findet auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung; denn der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte § 4 Abs 4 AAÜG ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG). Das hatte hier zur Folge, dass der Senat (als Revisionsgericht) – ebenso wie im Übrigen das LSG – das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und deshalb anzuwendende Recht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Denn die angefochtene Regelung über den Wert der RAR ist ein Dauerverwaltungsakt. Dessen Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl hierzu BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f).
Das LSG wird die Höhe der RAR unter Berücksichtigung des durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten § 4 Abs 4 AAÜG zu ermitteln haben; dabei wird es im Hinblick auf § 96 SGG ggf den Rechtsstreit auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten abzuwarten haben, der die verfügende Entscheidung über den Geldwert des Stammrechts auf RAR gemäß § 117 SGB VI und nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) vorbehalten ist. Das LSG wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob und ggf welche bindenden Feststellungen die Beklagte bisher hinsichtlich des Wertes des Rechts auf RAR bereits getroffen hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs 4 AAÜG nF liegen vor. Denn die Rente des Versicherten beginnt am 1. Februar 1993. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in das Zusatzversorgungssystem der Intelligenz (§ 1 AAÜG Anlage 1 Nr 4) einbezogen. Infolgedessen hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
Dabei sind die folgenden Werte zu vergleichen: (1) der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (2) der “weiterzuzahlende Betrag”, dh der – nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische – Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 % (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), (3) der durch den Einigungsvertrag (EinigVtr oder EV) Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 5 “besitzgeschützte Zahlbetrag”, also der unterstellte Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht – soweit es mit dem EinigVtr vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war – aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Versicherten – gemessen am EinigVtr – materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben (oder zu senken). Der höchste Wert ist für den jeweiligen Bezugsmonat als maßgeblicher Wert der monatlichen Rente festzustellen. Beruht er auf den zu (2) oder (3) ermittelten Werten, so ist die auf dieser Grundlage berechnete monatliche “Rente” solange zu zahlen, bis die nach den besonderen übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert Ost dynamisierte SGB VI-Rente sie erreicht.
Bei der Feststellung des durch den EinigVtr geschützten Zahlbetrages ≪oben unter (3)≫ wird das LSG von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen haben: Bei der Berechnung der (fiktiven) Zusatzversorgungsrente ist – zunächst – ein Bruttoentgelt von 80 vH des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des – fiktiven – Versorgungsfalls (zum 1. Juli 1990) zu Grunde zu legen (dazu unter a). Dieser Betrag zusammen mit der (fiktiven) Rente aus der Sozialversicherung (zum 1. Juli 1990) ist sodann zu begrenzen auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes (dazu unter b). Der so festgesetzte “besitzgeschützte Zahlbetrag” ist ab 1. Januar 1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren (dazu unter c). Er ist für jeden Bezugsmonat ab 1. Februar 1993 mit dem statischen, einmalig um 6,84 % erhöhten “weiterzuzahlenden Betrag” (dazu unter d) und dem Monatsbetrag der SGB VI-RAR zu vergleichen; der höchste Wert ist jeweils kalendermonatlich als Wert des Rechts auf RAR festzusetzen.
Zu a): Bei der Festsetzung des durch den EinigVtr geschützten Zahlbetrages, des (fiktiven) Gesamtanspruchs aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ist für die fiktive Zusatzversorgungsrente nicht ein Versorgungssatz von 60 vH, sondern ein solcher von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Bruttoentgelts zu Grunde zu legen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte dem Versicherten, wäre der fiktive Versorgungsfall des Alters am 30. Juni 1990 eingetreten, eine Versorgung aus der AVI in Höhe von 80 vH des in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts zugestanden. § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG knüpft an EV Nr 9 Buchst b Satz 5 an. Die als Schranke der dort der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie, die dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” Eigentumsschutz vermittelt hat (so auch BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), schützt das Vertrauen der “rentennahen” Zugangsrentner in eine ihnen zu diesem Zeitpunkt nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen der DDR, soweit sie nach dem EinigVtr zu Bundesrecht wurden, zustehende Altersversorgung. Die Zahlbetragsgarantie soll die Nachteile ausgleichen, die sich aus der Entscheidung des EinigVtr ergeben, die Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Der EinigVtr hat diese “garantierten Zahlbeträge” ausdrücklich von der Verordnungsermächtigung ausgenommen, dass bei der Überführung in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 überhöhte Leistungen abzubauen sind (vgl auch BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Bei früherer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ist mithin bei der Ermittlung des Zahlbetrages der Monatsbetrag zu Grunde zu legen, der sich im Juli 1990 auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und des zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Leistungsrechts des jeweiligen Versorgungssystems ergibt, soweit diese mit dem EinigVtr vereinbar sind (Art 9 Abs 2 EinigVtr). Somit wird bei den rentennahen Jahrgängen, bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, im Hinblick auf den vom EinigVtr, der in sich widerspruchsfrei auszulegen ist, zugesagten Vertrauensschutz unterstellt, der Versorgungsfall sei zum 1. Juli 1990 eingetreten und ausgehend hiervon geprüft, welche Ansprüche, in welcher Höhe dem Berechtigten – fiktiv – im Juli 1990 zugestanden hätten (EV Nr 9 Buchst b Satz 5: …, “darf der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und im Versorgungssystem zu erbringen wäre, wenn der Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 eingetreten wäre”); dabei sind die der Verordnungsschranke “Zahlbetragsgarantie” vorgeordneten, vom EinigVtr selbst an anderer Stelle vorgenommenen Einschränkungen von Begünstigungen und überhöhten Leistungen als vorrangiges Bundesrecht maßgeblich.
Maßstab für die Bestimmung der Höhe des (fiktiven) Versorgungsanspruchs aus dem Zusatzversorgungssystem im Juli 1990 sind demnach grundsätzlich die leistungsrechtlichen Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems. Diese waren – soweit nach Art 9 Abs 2 EinigVtr erlaubt – bis zum 31. Dezember 1991 weiter anzuwenden (EV Nr 9 Buchst b Satz 3; vgl hierzu BSGE 77, 65, 70 = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 4). Ebenfalls Anwendung finden damit auch die die Versorgungsordnungen jeweils rechtlich notwendig ergänzenden leistungsrechtlichen (bundesrechtskonformen) Regelungen, wie etwa diejenige aus der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren (nachfolgend: VO-Vergütung 1951) vom 12. Juli 1951 (≪GBl S 677≫ vgl im Übrigen hierzu entsprechend BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 11 f).
Gemäß § 8 Buchst a der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl S 675; nachfolgend: VO-AVI) umfasste die zusätzliche Altersversorgung von der Vollendung des 65. Lebensjahres an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes, im Höchstfall 800,00 M der DDR. Gemäß § 9 Abs 1 VO-AVI waren für die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung von mehr als 60 vH des Bruttogehaltes besondere Arbeitserfolge Voraussetzung.
Diese Regelungen sind in nachfolgenden VO weiter ausgeformt worden. So enthielten die Regelungen in der VO-Vergütung 1951 eine weitere Begünstigung des benannten Personenkreises. Insoweit macht § 13 der VO-Vergütung 1951 deutlich, dass es sich um spezielle, ergänzende Regelungen zur VO-AVI handelte. Die Norm stellt klar, dass im Übrigen, dh soweit in dieser VO keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, diejenigen der VO-AVI weiter gelten. § 10 Abs 1 Buchst a VO-Vergütung 1951 bestimmte, dass die Altersversorgung ua der Hochschullehrer an Universitäten und Hochschulen von der Vollendung des 65. Lebensjahres an eine monatliche Altersrente in Höhe von 60 bis 80 vH des maßgeblichen Bruttogehaltes, im Höchstfalle 800,00 M der DDR umfasste.
Von dieser Regelung, die diejenige in § 8 Buchst a VO-AVI lediglich wiederholte, traf § 14 Abs 3 der VO-Vergütung 1951 eine spezielle Regelung für den Fall der Emeritierung. Danach berechtigte die Emeritierung zum Bezug der höchsten nach § 10 aaO möglichen Altersrente. Dies bedeutet, dass einerseits emeritierte Hochschullehrer eine Altersrente zum “Höchstsatz” von 80 vH des maßgeblichen Bruttoverdienstes beziehen konnten, allerdings immer noch begrenzt auf den Höchstbetrag von 800,00 M der DDR. Diese Begrenzung ist auf Grund des § 10 Abs 1 Satz 3 der VO über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftlicher, Ingenieure und Techniker in der DDR vom 28. Juni 1952 (GBl S 510; nachfolgend: VO-Gehälter 1952) entfallen. Dies folgt daraus, dass § 10 Abs 1 Satz 2 der VO-Gehälter 1952 ebenfalls den Grundsatz wiederholte, dass Renten 60 bis 80 vH des maßgeblichen Bruttogehaltes betrugen, im nachfolgenden Satz 3 jedoch anordnete, dass die bisherigen Begrenzungen für die Höhe der Rente fortfielen. Da an der grundsätzlichen Regelung (60 bis 80 vH des Bruttogehaltes) festgehalten wurde, konnte dieser Wegfall der Begrenzung nur den bisherigen Höchstbetrag von 800,00 M der DDR betreffen. Insoweit wird es nachvollziehbar, dass sich der Nachtrag Nr 1 zum Versicherungsschein des Versicherten, in dem ausdrücklich der Wegfall dieses Höchstbetrages – im Übrigen in Form eines bindenden Verwaltungsaktes im bundesdeutschen Verständnis – verfügt worden war, auf § 10 der VO-Gehälter 1952 bezog. Damit konnte im Ergebnis § 14 Abs 3 der VO-Vergütung 1951 in der Weise Anwendung finden, dass die Emeritierung zum Bezug der höchstmöglichen Altersrente, also in Höhe von 80 vH des maßgeblichen Bruttogehaltes berechtigte, ohne dass eine Begrenzung auf den bisherigen Höchstbetrag von 800,00 M der DDR erfolgte.
Der Einwand der Beklagten, Anspruch auf eine Altersrente aus der AVI habe nur bei tatsächlichem Vollzug der Emeritierung beansprucht werden können, trägt nicht. EV Nr 9 Buchst b Satz 5 stellt auf einen fiktiven Versorgungsanspruch ab, nämlich auf die leistungsrechtliche Situation, die bestanden hätte, wenn der Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 eingetreten wäre. In gleicher Weise ist § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG mit seinem Verweis auf das Leistungsrecht im Juli 1990 zu verstehen. Zu prüfen ist allein, welcher Rentenwert dem Versicherten – fiktiv – zuzuerkennen gewesen wäre, hätte er am 1. Juli 1990 das 65. Lebensjahr vollendet. Da Professoren der Universitäten und Hochschulen der DDR grundsätzlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres emeritiert wurden (§ 14 Abs 2 der VO-Vergütung 1951), hätte der Ehemann der Klägerin in einem solchen Fall die höchstmögliche Altersrente, nämlich in Höhe von 80 vH des maßgeblichen monatlichen Bruttogehaltes von 3.650,00 DM, also von 2.920,00 DM, beanspruchen können.
Zu b): Der so ermittelte Wert des fiktiven Versorgungsanspruchs bildet zusammen mit dem (fiktiven) Anspruch auf Sozialversicherungsrente den (fiktiven) Gesamtanspruch. Dieser ist durch EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 (sowie § 24 Abs 3 Buchst b) des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) auf höchstens 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt (vgl hierzu auch BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
aa): § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG enthält hierzu keine (neue) Begrenzungsregelung. Die Vorschrift knüpft lediglich an die Vorgaben des EinigVtr Art 9 Abs 2 und 4 iVm (ua) EV Nr 9 Buchst b Satz 5 an. Diese Vorschrift hat aber die Vorgaben für die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang (ua) in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets SGB VI überführt werden mussten, nur insoweit abschließend geregelt, “soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt”.
Nach dem Programm des EV Nr 9 waren – wie ausgeführt – bis zur Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Zusatzversorgungssysteme weiter anzuwenden, sofern sich aus dem Überführungskonzept des EV Nr 9 und den Bestimmungen des Art 9 Abs 2 und Abs 4 EinigVtr iVm den maßgeblichen Anlagen I und II nichts anderes ergab (stellv hierzu BSGE 75, 262, 274 ff = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 139 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 4). Das Überführungsprogramm im Einzelnen wurde einer künftigen Regelung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach den Maßgaben von EV Nr 9 Buchst b Satz 3 vorbehalten. Die sog Zahlbetragsgarantien sind also in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 nur als Schranken der Verordnungsermächtigung normiert, die der Bundesregierung zur Bestimmung des Näheren zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) erteilt wurde (EV Nr 9 Buchst f). Begrenzungen von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in anderen Bestimmungen des EinigVtr oder durch von ihm selbst als weiterhin anwendbar anerkannte Regelungen der DDR blieben daher gemäß Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 2 von den “Zahlbetragsgarantien” unberührt, wurden vielmehr selbst bis zur Überführung zum 31. Dezember 1991 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht.
bb): Dies gilt ua für die Begrenzungsregelung des § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG (und § 24 Abs 3 Buchst b RAnglG für Bestandrentner der DDR ab 1985), der Teil des in den §§ 22 bis 29 RAnglG verankerten Überführungsprogramms der DDR war, mit der diese die Rahmenvorgaben des Art 20 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) einzulösen gedachte. Zwar wurden die auf ein spezifisches DDR-Überführungsprogramm abstellenden Regelungen des RAnglG grundsätzlich durch den EinigVtr verdrängt und damit gegenstandslos, aber nur insoweit, als sie nicht im Einklang mit dessen übergangsrechtlichen Regelungen standen, die die Schaffung eines einheitlichen bundesdeutschen Rentenrechtes vorzubereiten und die Überleitung des bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegenden SGB VI zum 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet abzusichern hatten. Soweit die Normen des RAnglG jedoch mit dem EinigVtr vereinbar waren, fanden sie nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich Kraft ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen als sekundäres Bundesrecht Anwendung (BSGE 75, 262, 270 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1; Nr 2 S 18, 22; Nr 3 S 34; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4, Nr 5 S 60; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 13 S 105).
Bezüglich der Überführungsregelungen im RAnglG ist zwischen Ansprüchen und Anwartschaften zu unterscheiden, nämlich der Überführung der bis zum 30. Juni 1990 – schon – gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen, also den Ansprüchen einerseits (so genannte Bestandsrenten) sowie den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften andererseits. Die Grundsätze des Überführungsprogramms für Bestandsrenten wurden in § 24 RAnglG festgeschrieben. Die Grundsätze der bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften sind in § 25 RAnglG festgelegt worden. Dessen Abs 1 Nr 3 sah vor, dass bei Eintritt des Versicherungs- bzw Versorgungsfalles ab 1. Juli 1990 eine Festsetzung der Rente nach den gleichen Grundsätzen wie bei Bestandsrenten vorzunehmen sei, also nach den Grundsätzen des § 24 Abs 1 RAnglG. Sollte der nach neuem Recht festzusetzende Gesamtanspruch unter dem nach früherem Recht zu ermittelnden liegen, war ggf ein Differenzbetrag maximal bis zur Obergrenze von 90 vH des Nettoverdienstes als zusätzliche Versorgung zu zahlen (entsprechendes sah § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 RAnglG für bestehende Ansprüche bei einem Rentenzugang ab 1985 vor). Einzelheiten hierzu waren durch den Minister für Arbeit und Soziales zu regeln (§ 29 RAnglG).
§ 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG (ebenso § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 aaO) war in der DDR seit dem 1. Juli 1990 geltendes Recht. Die Norm diente der Umsetzung der Sicherungsziele, die in § 1 RAnglG niedergelegt waren. Sie sollte den Eintritt von – neuen – Überversorgungen oberhalb der Begrenzung des § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG während der nur kurzfristig geplanten Überführungsphase (2. Jahreshälfte 1990) verhindern.
Gemäß EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 ist die Regelung am 3. Oktober 1990 Bundesrecht und gemäß EV Nr 9 Buchst b Satz 2 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht geworden, an das die Zahlbetragsgarantie anknüpfte. So blieb der in § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG (wie auch in § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 aaO) aufgestellte Grundsatz (für die Überführung in die DDR-Rentenversicherung im 2. Halbjahr 1990) auch nach Bundesrecht die maßgebliche Regelung für die Bestimmung des durch den EinigVtr höchstens geschützten Zahlbetrages (vgl hierzu: BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 77, 65, 71 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4). Denn die Regelung steht im Einklang mit Bundesrecht. Danach ist eine Begrenzung auf 90 des letzten Nettoverdienstes sachangemessen, und zwar ua schon deshalb, weil nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Aufwendungen für eine berufliche Tätigkeit entfallen (vgl hierzu BSGE 77, 65, 71 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4).
§ 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG (wie auch § 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 aaO) hat die früher bestehende leistungsrechtliche Begünstigung von Hochschullehrern ab 1. Juli 1990 beseitigt. Nach § 9 Abs 2 VO-AVI berührten zwar Rentenbezüge aus anderen Versicherungen nicht die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung, jedoch durfte der Gesamtbetrag der Renten 90 vH des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Diese Begrenzung fand gemäß § 11 VO-Vergütung 1951 keine Anwendung auf Hochschullehrer. Denn diese Norm verlautbarte lediglich, dass Rentenbezüge aus verschiedenen Versicherungen die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung nicht berührten; anders als in § 9 Abs 1 VO-AVI fehlte hier jedoch der Hinweis auf eine Begrenzung auf 90 vH des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens. Diese Begrenzung fand daher auf Hochschullehrer keine Anwendung. Diese Besserstellung hat das RAnglG ab 1. Juli 1990 beseitigt und die Begrenzung der Altersversorgung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes, die im Übrigen in der DDR für alle sonstigen Zusatz- und Sonderversorgungssysteme regelmäßig galt (vgl dazu: Darstellung bei Heine, Eigentumsrelevanz der Systementscheidung – Anmerkungen zum Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – in rv 1999, 201 ff Fn 8), auf alle Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte, also einschließlich der Gruppe der Hochschullehrer, erstreckt. Diese Wertbegrenzung ist daher auch bei der Festsetzung des besitzgeschützten Zahlbetrages zu beachten.
Zu c): Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs 4 AAÜG (und § 307b SGB VI jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 aaO) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den EinigVtr besitzgeschützte (anzupassende) Zahlbetrag, dh der – gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) EinigVtr rechtmäßige – Gesamtanspruch auf (fiktive) Sozialversicherungs- und (fiktive) Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 (soweit er dann noch von Bedeutung ist) entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3, Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
aa) Die in § 4 Abs 4 AAÜG nF getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EinigVtr bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen, durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im AAÜG, in § 4 Abs 4 AAÜG nF, entsprechend dem og Anliegen, auch für rentennahe Jahrgänge die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der rentennahen Jahrgänge des Beitrittsgebietes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls des Alters nicht mehr in der Lage sind, selbst noch hinreichend Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom EinigVtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem EinigVtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig dynamisierbare Versorgungsrente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestelltenversicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der EinigVtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und durch die daran anknüpfende Überleitung des SGB VI (Art 8 EinigVtr) auf das Beitrittsgebiet grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 EinigVtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen richterrechtlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß und europarechtskonform vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke “Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EinigVtr genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung der Versorgungsberechtigungen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann (und auch bei einem negativen Anpassungsfaktor nicht entfällt).
bb) Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (aA: Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
cc) Der EinigVtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat (Art 9 EinigVtr) die Zahlbetragsgarantie für die nach dem EinigVtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung (Art 8 EinigVtr) des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung (Art 8 EinigVtr) des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen (Art 9 EinigVtr). Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (gemäß §§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrags” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr als Zielsetzung für das künftige Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem Rentnerlohn “Ost” zu wahren. In diesem Sinn sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: (1) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; (2) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren Zahlbetrag auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einschließlich der seit 1992 erfolgten Dynamisierung höher als die SGB VI-Rente war; (3) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der EinigVtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
Zu d): Bedenken bestehen auch nicht gegen die Regelung in § 4 Abs 4 AAÜG alter wie neuer Fassung, dass der statische Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 mit Blick auf die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge bei Rentenbeginn – nur – einmalig um 6,84 % zu erhöhen und in dieser Höhe als “weiterzuzahlender Betrag” im Wesentlichen zum Schutz derjenigen früher Versorgungsberechtigten eingeführt worden ist, die früher (fiktive) niedrige Gesamtansprüche und seit 1992 noch niedrigere SGB VI-Renten haben.
Durch diese besondere, erstmals 1991 und damit nach dem EinigVtr eingeführte und schon deshalb von diesem nicht erfasste Erhöhung ist lediglich sichergestellt worden, dass nach Einführung der Beteiligung der Rentner an den Beiträgen für die Krankenversicherung ab 1. Januar 1992 (§§ 249, 228 SGB V) der bisherige Zahlbetrag nicht dadurch an (Real-)Wert verliert, dass von ihm der Beitragsteil des Rentners zur Krankenversicherung einbehalten wird. Ferner sollte dem vorgenannten Personenkreis die Begünstigung aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten bleiben. Demgegenüber erstreckt sich die durch den EinigVtr in dessen verfassungskonformer Auslegung gebotene Dynamisierung des (fiktiven) Gesamtanspruchs nur auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag” im Juli 1990 (vgl hierzu BSGE 84, 180, 188 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8), nicht aber auf den erst später (zum August 1991) neu eingeführten “weiterzuzahlenden Betrag”. Es ergibt sich ferner weder aus der Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b noch aus sonstigen Vorschriften des EinigVtr (und des AAÜG) ein Recht der früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger auf Freistellung von Beiträgen, die er seiner Krankenkasse schuldet (BSGE 84, 180, 188 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8, unter Hinweis auf SozR 3-8570 § 12 Nr 1).
Entgegen der Auffassung von Grundmann (Nochmals: Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 575) ist es nicht Sache des Rentenversicherungsträgers, mit dem im Rahmen der Rentenüberleitung zuerkannten Zahlbetrag auch andere, außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung anfallende sozialversicherungsrechtliche Beitragsleistungen zu kompensieren. Vielmehr muss der Kläger, wie jeder andere Versorgungsempfänger, der nicht sozialhilfebedürftig ist, Beiträge zur Krankenversicherung tragen (BSG SozR 3-8570 § 12 Nr 1 S 4).