Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenüberleitung - maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets - Dynamisierung des zahlbetragsgeschützten Wertes - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 4 Abs 4 AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 sind drei eigenständige Werte festzusetzen (Monatsbetrag der SGB 6-Rente - weiterzuzahlender Betrag - geschützter Zahlbetrag nach dem EinigVtr); der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen (vgl Urteil des Senats vom 30.7.2002 - B 4 RA 24/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Bei der Ermittlung des obengenannten Zahlbetrags ist, , - ein fiktiver Versorgungsfall zum 1.7.1990 zu Grunde zu legen,, , - für die fiktive Zusatzversorgungsrente - soweit im Versorgungs- system vorgesehen - von einem Versorgungssatz von 80 vH des im letzten Jahr erzielten maßgeblichen Bruttoentgelts auszugehen,, , - der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozial- versicherungsrente auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen.
3. Der sich hiernach ergebende Zahlbetrag ist ab 1.1.1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren (Fortführung von BSG vom 16.11.1995 - 4 RA 33/93 = BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4; vgl Urteil des Senats vom 30.7.2002 - B 4 RA 24/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Normenkette
AAÜG § 4 Abs. 4; AAÜGÄndG 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; EinigVtr Anlage II Kap VIII H; EinigVtr Anlage II Kap VIII F; EinigVtr Art. 30 Abs. 5; SGB VI §§ 307b, 255a, 255b, 63 Abs. 7, § 68; RAnglG §§ 1, 24 Abs. 3 Buchst. b, § 25 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. November 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt eine höhere monatliche Rente.
Der im Jahre 1928 geborene Kläger war – ua – von 1964 bis 1970 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L…. und später als Hochschuldozent tätig. Zuletzt, bis Dezember 1993, war er ordentlicher Professor an der Technischen Universität D…. .
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1994 ab 1. November 1993 eine Regelaltersrente (RAR). Mit Bescheiden vom 8. Februar 1996 und vom 23. Oktober 1996 stellte sie die RAR neu fest und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1996 zurück.
Im Verlaufe des Verfahrens vor dem SG hat die Beklagte mitgeteilt, die Rente aus der Sozialversicherung des Klägers habe am 1. Juli 1990 fiktiv monatlich 766,00 DM betragen, diejenige aus der Zusatzversorgung 1.514,00 DM; der besitzgeschützte Betrag (Gesamtanspruch) zum 1. Juli 1990 belaufe sich mithin auf 2.280,00 DM. Später korrigierte die Beklagte diesen Betrag auf 2.227,00 DM monatlich, wobei sie von 60 % des letzten maßgeblichen Bruttogehalts ausging; eine Begrenzung auf 90 vH des Nettoverdienstes nahm sie nicht vor.
Vor dem SG hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine RAR in Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrags unter Zugrundelegung eines Versorgungssatzes von 80 vH der zugesagten Versorgungsbezüge zu gewähren. Durch Urteil vom 22. Juli 1999 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm nach dem SGB VI berechnete Rente. Ebenso wenig könne er auf Grund des § 4 Abs 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einen höheren besitzgeschützten Zahlbetrag geltend machen. Auf Grund von § 25 Abs 1 Nr 3 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495, ber S 1457) sei der besitzgeschützte Zahlbetrag auf 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich erzielten Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen.
Während des Berufungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2000 die RAR des Klägers neu fest. Sie dynamisierte den besitzgeschützten Betrag nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften und führte eine “Vergleichsberechnung” durch.
Das LSG hat durch Urteil vom 22. November 2001 die Berufung des Klägers zurück- und die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere monatliche SGB VI-Rente unter Berücksichtigung eines höheren besitzgeschützten Zahlbetrages. Die SGB VI-Rente des Klägers übersteige die nach § 4 Abs 4 AAÜG zu vergleichenden Beträge. § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939) knüpfe an den Einigungsvertrag (EinigVtr oder EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889), und zwar an EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 (EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5) an. Berechtigte aus einem Zusatzversorgungssystem, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginne und die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten, hätten Anspruch auf den Monatsbetrag, der sich am 1. Juli 1990 aus der Summe von Rente und Versorgung ergebe. Bei Leistungsbeginn seien drei Beträge zu vergleichen: Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der statische, nicht dynamisierte, jedoch um 6,84 % erhöhte Gesamtzahlbetrag am 31. Dezember 1991 und der vom 1. Januar 1992 bis zum Leistungsbeginn dynamisierte Gesamtzahlbetrag, der solange zu zahlen sei, solange die SGB VI-Rente diesen Betrag nicht erreicht habe. Am 1. November 1993 habe die SGB VI-Rente 2.443,97 DM, der besitzgeschützte Zahlbetrag 2.367,00 DM, der um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag 2.528,00 DM betragen. Da der Zahlbetrag gemäß § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG auf 90 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielten durchschnittlichen Nettogehalts, nämlich auf 2.082,60 DM, zu begrenzen gewesen sei, könne dahinstehen, ob der Kläger fiktiv zum 1. Juli 1990 emeritiert worden wäre und ob ihm 60 % oder 80 % des letzten Bruttoentgelts aus der AVI zu diesem Zeitpunkt als Versorgung zugestanden hätten. Erhöhe man nämlich den Betrag von 2.082,60 DM um 6,84 % ergebe sich ein Betrag von 2.225,04 DM; er liege unter der SGB VI-Rente. Gleiches gelte, wenn man den Gesamtanspruch von 2.082,60 DM nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften dynamisiere. Eine Dynamisierung nach der Rentenanpassung “Ost” komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich im 2. AAÜG-ÄndG an das Konzept des BSG im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) angeschlossen.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von EV Nr 9 Buchst b Satz 5 und eine solche von § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG sowie von Art 14 und Art 3 GG und trägt vor: Bei der Ermittlung des Zahlbetrages seien 80 vH des von ihm erzielten maßgeblichen Bruttoentgelts zu Grunde zu legen. §§ 24, 25 RAnglG fänden keine Anwendung; sie hätten lediglich Grundsätze für die Überführung enthalten. Darüber hinaus seien die dort genannten Vorgaben durch das Überführungsprogramm des EV nicht übernommen worden. Dementsprechend habe das 2. AAÜG-ÄndG auch keine entsprechende Begrenzungsvorschrift enthalten. Die Entscheidungen des 4. Senats (BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4) sowie die des 13. Senats (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 9) und die des 5. Senats vom 30. August 2000 (B 5/4 RA 87/97 R), die eine 90 %ige Begrenzung des Zahlbetrages für zutreffend gehalten hätten, seien widersprüchlich. In dem Urteil des 4. Senats sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der nach EV Nr 9 Buchst b Satz 4 garantierte Zahlbetrag nicht nochmals habe angepasst, abgebaut oder abgeschafft werden dürfe.
Ferner sei bei der Berechnung des bestandsgeschützten Zahlbetrages 80 vH seines im letzten Jahr vor dem 1. Juli 1990 erzielten Bruttoentgelts zu Grunde zu legen. Dies ergebe sich aus der für ihn maßgeblichen Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (GBl S 677). Danach habe ein ordentlicher Professor bei Emeritierung als Altersversorgung eine Zuatzversorgung in Höhe von 80 vH seines letzten Bruttoverdienstes zusammen mit der Sozialversicherungsrente erhalten. Zwar sei er 1993 nicht mehr gemäß diesen Vorschriften emeritiert worden; jedoch sei er nach dem Einigungsvertrag so zu stellen, als sei der Versorgungsfall, und mithin die altersbedingte Emeritierung zum 1. Juli 1990 eingetreten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 habe die Beklagte im Übrigen bereits eine Zusatzversorgung nach einem Bruttoverdienst von 80 vH anerkannt.
Schließlich sei, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) ergebe, der um 6,84 % erhöhte Zahlbetrag gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet zu dynamisieren. Die Auffassung des 4. Senats (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8), die in § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG übernommen worden sei, sei unzutreffend. Das BVerfG habe die Verfassungsgemäßheit der Rentenüberleitung nur im Hinblick auf die Dynamisierung dieses insgesamt besitzgeschützten Zahlbetrages bejaht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des SG Leipzig vom 22. Juli 1999 und des Sächsischen LSG vom 22. November 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar 1995, 8. Februar 1996 und 23. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 1996 sowie den Bescheid vom 3. Januar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der Rentenhöhe einen besitzgeschützten Betrag zu Grunde zu legen, der sich aus der Summe von Rente der Sozialversicherung und Leistung aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR in Höhe von 80 vH des durchschnittlichen monatlichen Gehaltes des Klägers im letzten Jahr vor dem 1. Juli 1990 ergibt, der um 6,84 % zu erhöhen und danach ab dem 1. Januar 1992 gemäß § 255a SGB VI zu dynamisieren sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und trägt ergänzend vor: Ausgehend von einem unstreitigen Nettoverdienst des Klägers von 2.314,00 DM sei kein Zahlbetrag höher als die SGB VI-Rente. Wenn stattdessen im Bescheid vom 3. Januar 2000 ein Zahlbetrag nach § 4 Abs 4 AAÜG von 2.541,00 DM berücksichtigt worden sei, sei die Festsetzung des überhöhten – jedoch nicht mehr nach § 45 SGB X korrigierbaren – bestandsgeschützten Zahlbetrages rechtswidrig. Eine Berechnung des Zahlbetrages auf der Grundlage von 80 vH des maßgeblichen Bruttoentgelts komme nicht in Betracht. EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 garantierten nicht die Fortzahlung überhöhter Leistungen. Der Abbau der Überversorgung sei am letzten Tag des Jahres 1991 eingetreten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Der Senat vermag auf Grund der Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden, wie hoch der Geldwert des Stammrechts auf RAR des Klägers ab 1. November 1993 ist. Dieser Wert ist jedoch Gegenstand des Verfahrens. Insoweit begehrt der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) eine monatliche “Rente”, deren Wert über dem der SGB VI-Rente liegt unter Zugrundelegung eines besitzgeschützten Zahlbetrags nach § 4 Abs 4 AAÜG nF, (ua) ausgehend von 80 vH seines zuletzt (in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990) erzielten maßgeblichen Bruttoentgelts.
Es fehlen jedoch die Grundlagen für eine derartige Entscheidung gemessen an den Vorgaben des 2. AAÜG-ÄndG. Dieses Gesetz findet auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung; denn der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte § 4 Abs 4 AAÜG ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 aaO). Das hatte hier zur Folge, dass der Senat (als Revisionsgericht) – ebenso wie im Übrigen das LSG – das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und deshalb anzuwendende Recht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Denn die angefochtene Regelung über den Wert der RAR des Klägers ist ein Dauerverwaltungsakt. Dessen Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl hierzu BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f).
Das LSG wird die Höhe der RAR unter Berücksichtigung des durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten § 4 Abs 4 AAÜG zu ermitteln haben; dabei wird es im Hinblick auf § 96 SGG ggf den Rechtsstreit auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten abzuwarten haben, der die verfügende Entscheidung über den Geldwert des Stammrechts auf RAR gemäß § 117 SGB VI und nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) vorbehalten ist. Das LSG wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob und ggf welche bindenden Feststellungen die Beklagte bisher hinsichtlich des Wertes des Rechts auf RAR bereits getroffen hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs 4 AAÜG nF liegen vor. Denn die Rente des Klägers beginnt am 1. November 1993. Er hatte auch seinen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und war in das Zusatzversorgungssystem der Intelligenz (§ 1 AAÜG Anlage 1 Nr 4) einbezogen. Infolgedessen hat er Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
Dabei sind die folgenden Werte zu vergleichen: (a) der Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (b) der “weiterzuzahlende Betrag”, dh der – nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebietes statische – Zahlbetrag, also der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 % (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner), (c) der durch den EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 5 “besitzgeschützte Zahlbetrag”, also der unterstellte Gesamtanspruch, der für den 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht – soweit es mit dem EinigVtr vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war – aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem dem Kläger – gemessen am EinigVtr – materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben (oder zu senken). Der höchste Wert ist für den jeweiligen Bezugsmonat als maßgeblicher Wert der monatlichen Rente festzustellen. Beruht er auf den zu b) oder c) ermittelten Werten, so ist die auf dieser Grundlage berechnete monatliche “Rente” solange zu zahlen, bis die nach den besonderen übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert Ost dynamisierte SGB VI-Rente sie erreicht.
Bei der Feststellung des durch den EinigVtr geschützten Zahlbetrages (oben unter c) wird das LSG von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen haben: Bei der Berechnung der (fiktiven) Zusatzversorgungsrente ist – zunächst – ein Bruttoentgelt von 80 vH des maßgeblichen durchschnittlichen Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Eintritt des – fiktiven – Versorgungsfalls (zum 1. Juli 1990) zu Grunde zu legen (1). Dieser Betrag zusammen mit der (fiktiven) Rente aus der Sozialversicherung (zum 1. Juli 1990) ist sodann zu begrenzen auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes (2). Der so festgesetzte “besitzgeschützte Zahlbetrag” ist ab 1. Januar 1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren (3). Er ist für jeden Bezugsmonat ab 1. November 1993 mit dem statischen, einmalig um 6,84 % erhöhten “weiterzuzahlenden Betrag” (4) und dem Monatsbetrag der SGB VI-RAR zu vergleichen; der höchste Wert ist jeweils kalendermonatlich als Wert des Rechts auf RAR festzusetzen.
Zu 1): Bei der Festsetzung des durch den EinigVtr geschützten Zahlbetrages, des (fiktiven) Gesamtanspruchs aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ist für die fiktive Zusatzversorgungsrente nicht ein Versorgungssatz von 60 vH, sondern ein solcher von 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten Bruttoentgelts zu Grunde zu legen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger, wäre der fiktive Versorgungsfall des Alters am 30. Juni 1990 eingetreten, eine Versorgung aus der AVI in Höhe von 80 vH des in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 erzielten durchschnittlichen Bruttoentgelts zugestanden. § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG knüpft an EV Nr 9 Buchst b Satz 5 an. Die als Schranke der dort der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie, die dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” Eigentumsschutz vermittelt hat (so auch BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), schützt das Vertrauen der “rentennahen” Zugangsrentner in eine ihnen zu diesem Zeitpunkt nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen der DDR, soweit sie nach dem EinigVtr zu Bundesrecht wurden, zustehende Altersversorgung. Die Zahlbetragsgarantie soll die Nachteile ausgleichen, die sich aus der Entscheidung des EV ergeben, die Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Der EinigVtr hat diese “garantierten Zahlbeträge” ausdrücklich von der Verordnungsermächtigung ausgenommen, dass bei der Überführung in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 überhöhte Leistungen abzubauen sind (vgl auch BVerfGE 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Bei früherer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ist mithin bei der Ermittlung des Zahlbetrages der Monatsbetrag zu Grunde zu legen, der sich im Juli 1990 auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und des zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Leistungsrechts des jeweiligen Versorgungssystems ergibt, soweit diese mit dem EinigVtr vereinbar sind (Art 9 Abs 2 EinigVtr). Somit wird bei den rentennahen Jahrgängen, bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, im Hinblick auf den vom EinigVtr, der in sich widerspruchsfrei auszulegen ist, zugesagten Vertrauensschutz unterstellt, der Versorgungsfall sei zum 1. Juli 1990 eingetreten und ausgehend hiervon geprüft, welche Ansprüche, in welcher Höhe dem Berechtigten – fiktiv – im Juli 1990 zugestanden hätten (EV Nr 9 Buchst b Satz 5: …, “darf der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und im Versorgungssystem zu erbringen wäre, wenn der Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 eingetreten wäre”); dabei sind die der Verordnungsschranke “Zahlbetragsgarantie” vorgeordneten, vom EinigVtr selbst an anderer Stelle vorgenommenen Einschränkungen von Begünstigungen und überhöhten Leistungen als vorrangiges Bundesrecht maßgeblich.
Maßstab für die Bestimmung der Höhe des (fiktiven) Versorgungsanspruchs aus dem Zusatzversorgungssystem im Juli 1990 sind demnach grundsätzlich die leistungsrechtlichen Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems. Diese waren – soweit nach Art 9 Abs 2 EV erlaubt – bis zum 31. Dezember 1991 weiter anzuwenden (EV Nr 9 Buchst b Satz 3; vgl hierzu BSGE 77, 65, 70 = SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 4). Ebenfalls Anwendung finden damit auch die die Versorgungsordnungen jeweils rechtlich notwendig ergänzenden leistungsrechtlichen (bundesrechtskonformen) Regelungen, wie etwa diejenige aus der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (≪GBl S 677≫ vgl im Übrigen hierzu entsprechend BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 3 S 11 f). § 13 der Verordnung nimmt insoweit Bezug auf die AVI. Aus § 14 Abs 2 und 3 iVm § 10 Abs 1 Buchst a der Verordnung ergibt sich, dass ein Professor nach Vollendung des 65. Lebensjahres emeritiert wurde und damit der Versorgungsfall des Alters eintrat (§ 14 Abs 2 aaO). Der emeritierte Professor war ab diesem Zeitpunkt zum Bezug der höchsten, nach § 10 aaO möglichen Altersrente berechtigt. Diese betrug nach § 10 Abs 1 Buchst a aaO 80 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielten Bruttoentgelts. Infolgedessen hätte der Kläger – wäre der Versorgungsfall des Alters am 1. Juli 1990 eingetreten – Anspruch in Höhe von 80 vH des im letzten Jahr erzielten Bruttoentgelts gehabt. Die Höchstbetragsbegrenzung von 800,00 Mark war (ua) im Nachtrag zu der dem Kläger erteilten Versorgungszusage vom Juni 1971 aufgehoben worden.
Zu 2): Der so ermittelte Wert des fiktiven Versorgungsanspruchs bildet zusammen mit dem (fiktiven) Anspruch auf Sozialversicherungsrente den (fiktiven) Gesamtanspruch. Dieser ist durch EinigVtr Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 9 iVm § 24 Abs 3 Buchst b, § 25 Abs 1 Nr 3 des RAnglG der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) auf höchstens 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt (vgl hierzu auch BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
§ 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG enthält hierzu keine (neue) Begrenzungsregelung. Die Vorschrift knüpft lediglich an die Vorgaben des EinigVtr Art 9 Abs 2 und 4 iVm (ua) EV Nr 9 Buchst b Satz 5 an. Die Vorschrift hat aber die Vorgaben für die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang (ua) in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets SGB VI überführt werden mussten, nur insoweit abschließend geregelt, “soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt”.
Nach dem Programm des EV Nr 9 waren – wie ausgeführt – bis zur Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Zusatzversorgungssysteme weiter anzuwenden, sofern sich aus dem Überführungskonzept des EV Nr 9 und den Bestimmungen des Art 9 Abs 2 und Abs 4 EinigVtr iVm den maßgeblichen Anlagen I und II nichts anderes ergab (stellv hierzu BSGE 75, 262, 274 ff = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 139 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1). Das Überführungsprogramm im Einzelnen wurde einer künftigen Regelung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach den Maßgaben von EV Nr 9 Buchst b Satz 3 vorbehalten. Die sog Zahlbetragsgarantien sind also in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 nur als Schranken der Verordnungsermächtigung normiert, die der Bundesregierung zur Bestimmung des Näheren zu den Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) erteilt wurde (EV Nr 9 Buchst f). Begrenzungen von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in anderen Bestimmungen des EinigVtr oder durch von ihm selbst als weiterhin anwendbar anerkannte Regelungen der DDR blieben daher gemäß Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 2 von den “Zahlbetragsgarantien” unberührt, wurden vielmehr selbst bis zur Überführung zum 31. Dezember 1991 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht.
Dies gilt auch für §§ 24 Abs 3 Buchst b und 25 Abs 1 Nr 3 des RAnglG. Insoweit hat der EV Nr 9 auch schon am 3. Oktober 1990 “rückwirkend” Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 erfasst (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 21; BSGE 75, 262, 276 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1). Die auf die Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts im Beitrittsgebiet zielenden übergangsrechtlichen Bestimmungen des EinigVtr und dessen Zusage, das als Rentenreformgesetz 1992 damals bereits vorliegende SGB VI (nach der og Überführung) auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, hatten deshalb Vorrang vor den auf dem Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990 (GBl II S 518) beruhenden Vorschriften des RAnglG, soweit diese auf die Überführung zusätzlicher Versorgungen gerade in ein einheitliches Rentenversicherungsrecht der DDR ausgerichtet waren. In diesem Umfang wurden die auf das spezifische DDR-Überführungsprogramm abstellenden Regelungen (ua) im RAnglG durch den EinigVtr verdrängt und damit gegenstandslos, weil sie im Gegensatz zum EinigVtr standen. War dies nicht der Fall, waren also Normen des RAnglG mit dem EinigVtr vereinbar, so fanden sie nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft ausdrücklichen bundesgesetzlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen als sekundäres Bundesrecht Anwendung (BSGE 75, 262, 270 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2; BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1; Nr 2 S 18, 22; Nr 3 S 34; BSGE 77, 65, 69 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4; Nr 5 S 60; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 13 S 105).
§ 24 Abs 3 Buchst b Satz 2 RAnglG sah (als Schranke einer Verordnungsermächtigung) eine Begrenzung des Gesamtanspruchs des “Bestandsrentners” (bei Zugang ab 1985) aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente auf 90 vH des maßgeblichen Nettoverdienstes vor, § 25 Abs 1 Nr 3 RAnglG bestimmte (ebenfalls als Schranke einer Verordnungsermächtigung) für die Überführung von Anwartschaften aus zusätzlicher Versorgung, dass – ab der Überführung – maximal 90 vH des Nettoverdienstes gezahlt werden durften, wenn der fiktive Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und zusätzlicher Versorgung am 1. Juli 1990 höher war als die – nach DDR-Gegebenheiten – festgesetzte Sozialversicherungsrente. Dies war in der DDR seit dem 1. Juli 1990 und (wegen der Währungsunion) schon für diesen Monat geltendes Recht. Gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F III Nr 8 ist das RAnglG insoweit am 3. Oktober 1990 Bundesrecht und gemäß EV Nr 9 Buchst b Satz 2 weiter anzuwendendes Versorgungsrecht geworden, an das die “Zahlbetragsgarantien” anknüpften. So blieb der in diesen Vorschriften von der DDR ohne Ausnahmemöglichkeit aufgestellte Grundsatz (für die Überführung in die DDR-Rentenversicherung im zweiten Halbjahr 1990) auch nach Bundesrecht der maßgebliche Rechtsgedanke für die Bestimmung des durch den EinigVtr höchstens geschützten Zahlbetrages (vgl hierzu BSGE 72, 50, 66 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; BSGE 77, 65, 71 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4). Denn die Regelung steht im Einklang mit dem Bundesrecht. Danach ist eine Begrenzung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes sachangemessen, und zwar ua schon deshalb, weil nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Aufwendungen für eine berufliche Tätigkeit entfallen (vgl hierzu BSGE 77, 65, 71 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4).
Im Übrigen sahen auch die leistungsrechtlichen Regelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme regelmäßig eine Begrenzung der Altersversorgung auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes vor (vgl Darstellung bei Heine, Eigentumsrelevanz der Systementscheidung – Anmerkungen zum Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – in rv 1999, 201 ff Fn 8).
Zu 3): Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs 4 AAÜG (und § 307b SGB VI jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 aaO) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den EinigVtr besitzgeschützte (anzupassende) Zahlbetrag, dh der – gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) EinigVtr rechtmäßige – Gesamtanspruch auf (fiktive) Sozialversicherungs- und (fiktive) Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3, Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
Die in § 4 Abs 4 AAÜG nF getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EinigVtr bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen, durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im AAÜG, in § 4 Abs 4 AAÜG nF, entsprechend dem og Anliegen, auch für rentennahe Jahrgänge die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der rentennahen Jahrgänge des Beitrittsgebietes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls des Alters nicht mehr in der Lage sind, selbst noch hinreichend Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom EinigVtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem EinigVtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig dynamisierbare Versorgungsrente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der EinigVtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die daran anknüpfende Überleitung des SGB VI (Art 8 EinigVtr) grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 EinigVtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke “Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch – entsprechend – Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3).
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
Der EinigVtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat (Art 9 EinigVtr) die Zahlbetragsgarantie für die nach dem EinigVtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung (Art 8 EinigVtr) des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung (Art 8 EinigVtr) des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen (Art 9 EinigVtr). Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (gemäß §§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrags” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr als Zielsetzung für das künftige Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem Rentnerlohn “Ost” zu wahren. In diesem Sinn sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren Zahlbetrag auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einschließlich der seit 1992 erfolgten Dynamisierung höher als die SGB VI-Rente war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der EinigVtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
Zu 4): Bedenken bestehen auch nicht gegen die Regelung in § 4 Abs 4 AAÜG alter wie neuer Fassung, dass der statische Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 mit Blick auf die vom Rentner zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge bei Rentenbeginn – nur – einmalig um 6,84 % zu erhöhen und in dieser Höhe als “weiterzuzahlender Betrag” im Wesentlichen zum Schutz derjenigen früher Versorgungsberechtigten eingeführt worden ist, die früher (fiktive) niedrige Gesamtansprüche und seit 1992 noch niedrigere SGB VI-Renten haben. Durch diese besondere, erstmals 1991 und damit nach dem EinigVtr eingeführte und schon deshalb von diesem nicht erfasste Erhöhung ist lediglich sichergestellt worden, dass nach Einführung der Beteiligung der Rentner an den Beiträgen für die Krankenversicherung ab 1. Januar 1992 (§§ 249, 228 SGB V) der bisherige Zahlbetrag nicht dadurch an (Real-)Wert verliert, dass von ihm der Beitragsteil des Rentners zur Krankenversicherung einbehalten wird. Ferner sollte dem vorgenannten Personenkreis die Begünstigung aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten bleiben. Demgegenüber erstreckt sich die durch den EinigVtr in dessen verfassungskonformer Auslegung gebotene Dynamisierung des (fiktiven) Gesamtanspruchs nur auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag” im Juli 1990 (vgl hierzu BSGE 84, 180, 188 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8), nicht aber auf den erst später (zum August 1991) neu eingeführten “weiterzuzahlenden Betrag”. Es ergibt sich ferner weder aus der Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b noch aus sonstigen Vorschriften des EinigVtr (und des AAÜG) ein Recht der früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger auf Freistellung von Beiträgen, die er seiner Krankenkasse schuldet (BSGE 84, 180, 188 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8, unter Hinweis auf SozR 3-8570 § 12 Nr 1). Entgegen der Auffassung von Grundmann (Nochmals: Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 575) ist es nicht Sache des Rentenversicherungsträgers, mit dem im Rahmen der Rentenüberleitung zuerkannten Zahlbetrag auch andere, außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung anfallende sozialversicherungsrechtliche Beitragsleistungen zu kompensieren. Vielmehr muss der Kläger, wie jeder andere Versorgungsempfänger, der nicht sozialhilfebedürftig ist, Beiträge zur Krankenversicherung tragen (BSG SozR 3-8570 § 12 Nr 1 S 4).
Im Hinblick auf die für die Beurteilung des maßgeblichen Wertes fehlenden Feststellungen zur Höhe der vorgenannten rechtserheblichen Beträge nach den Maßgaben des 2. AAÜG-ÄndG ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 872451 |
BSGE 2003, 42 |
BSGE 90, 42 |
SozR 3-8570 § 4, Nr. 4 |