Für Angestellte | |
a) | in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, |
b) | in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2a fallen, |
c) | als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b genannten Anstalten und Heimen, |
d) | die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, |
e) | I. im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, |
II. die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden, | |
III. in Bundeswehrkrankenhäusern, | |
f) | auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, |
g) | auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, |
h) | - gestrichen - |
i) | im Wetterdienst, |
k) | an Theatern und Bühnen, |
l) | I. als Lehrkräfte, |
II. als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA, | |
m) | als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und staatlichen Büchereistellen, |
n) | im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind, |
o) | in Kernforschungseinrichtungen, |
p) | in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben, |
q) | im forstlichen Außendienst, |
r) | als Hausmeister, |
s) | der Sparkassen, |
t) | in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung), |
u) | in Nahverkehrsbetrieben, |
v) | in Flughafenbetrieben, |
w) | im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, |
x) | im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, |
y) | als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte, |
z) | des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, |
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages. |
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