(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld [Vom 01.08.2013 bis 31.08.2021: oder Betreuungsgeld] [1] keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

 

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.2013. Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden vom 01.08.2013 bis 31.08.2021.

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