Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligungsbefugnis im Beschlußverfahren (BPersVG. keine Rechtsmittelbefugnis eines zu Unrecht am Verfahren Beteiligten, der Dienststelle zu untersagende Maßnahmen. kein Antragsrecht des Personalrats im Beschlußverfahren. versuchsweise Zurückziehung von Zugbegleitern. Auslösung der Mitbestimmung. S-Bahnnetz. Zurückziehung von Zugbegleitern im S-Bahnnetz unter Aufgabenübertragung an Triebfahrzeugführer. Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode. Arbeitsmethode (BPersVG). Beteiligungsbefugnis im Beschlußverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beteiligung am Beschlußverfahren setzt voraus, daß eine aus dem materiellen Recht sich ergebende Position einer Person oder Stelle durch die begehrte Entscheidung unmittelbar berührt wird.
2. Ein zu Unrecht Beteiligter ist nicht rechtsmittelbefugt.
3. Eine Verpflichtung der Dienststelle, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen, kann vom Personalrat im Beschlußverfahren nicht begehrt werden.
4. Auch die bloß versuchsweise Zurückziehung der Zugbegleiter unterliegt der Mitbestimmung.
5. Die Zurückziehung der Zugbegleiter und die Übernahme ihrer Aufgaben durch Triebfahrzeugführer stellen die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode dar.
Orientierungssatz
Die Entscheidung ist ergangen entgegen, RAG, 1928-12-19, RB 29/28 und RAG, 1929-04-10, RB 46/28.
Normenkette
ArbGG § 83; BetrVG §§ 101, 23 Abs. 3; BPersVG § 69 Abs. 4, 1, § 71 Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 76 Abs. 2 Nrn. 7, 5, § 75 Abs. 3 Nr. 16
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 15.07.1976; Aktenzeichen BPV TK 8/76) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.04.1976; Aktenzeichen V/V K 4/76) |
Tatbestand
Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob die vorläufige oder endgültige Zurückziehung von Zugbegleitern bei S-Bahn-Triebzügen (ET 420) im Netz der S-Bahn M. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Im einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Netz der S-Bahn M. verkehren arbeitstäglich ca 650 S-Bahn-Züge, davon 45% Kurzzüge, 42% Vollzüge und 13% Langzüge. Samstags werden von ca 600 Zügen 53% als Kurzzüge und 47% als Vollzüge, sonntags von ca 500 Zügen 65% als Kurzzüge und 35% als Vollzüge gefahren. Die Züge waren bislang mit einem Zugbegleiter besetzt. Er hatte das Einsteigen und Aussteigen zu beobachten und zu prüfen, ob alle Reisenden eingestiegen bzw ausgestiegen waren. Sodann hatte er die Türen zu schließen, dem Triebfahrzeugführer über den Innenlautsprecher den Zug "fertig" zu melden und den Zug bei der Abfahrt zu beobachten (Abfertigungsverfahren).
Im Dezember 1975 fand bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (HVB) eine Erörterung mit der Bundesbahndirektion M. statt über die Zurückziehung der Zugbegleiter unter Übertragung ihrer Aufgaben auf den Triebfahrzeugführer. Dabei kam man dahin überein, die offenen Fragen durch einen Betriebsversuch zu klären. Zu diesem Zweck sollten die Zugbegleiter von Kurzzügen und einigen Vollzügen versuchsweise für eine Dauer von drei Monaten, beginnend am 1. April 1976, zurückgezogen werden. Danach war eine endgültige Entscheidung über den Wegfall der Zugbegleiter vorgesehen. Der Antragsteller wurde hierzu gemäß § 78 Abs 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) angehört.
Der Antragsteller ist jedoch der Auffassung, daß ihm auch bei der versuchsweisen Zurückziehung der Zugbegleiter ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Diese Maßnahme erfülle mehrere mitbestimmungspflichtige Tatbestände. Es lägen sowohl eine Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG) als auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG) sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden vor (§ 76 Abs 2 Nr 7 BPersVG).
In dem eingeleiteten Beschlußverfahren hat der Antragsteller beantragt,
dem Beteiligten zu 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu untersagen, Zugbegleiter im Netz der S-Bahn M.
zurückzuziehen,
hilfsweise,
festzustellen, daß dem Antragsteller bei der Zurückziehung von
Zugbegleitern aus dem Netz der S-Bahn M. ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Die Beteiligten haben die Zurückweisung von Hauptantrag und Hilfsantrag begehrt und geltend gemacht, die vorgesehene Maßnahme stelle lediglich eine Anpassung an die technische Entwicklung dar und sei allenfalls als eine Änderung des Arbeitsverfahrens anzusehen, zu der der Antragsteller - wie geschehen - nur anzuhören sei.
Das Verwaltungsgericht hat auf den Hilfsantrag festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Zurückziehung von Zugbegleitern im Netz der S-Bahn M. ein Mitbestimmungsrecht auf Grund der drei genannten Mitbestimmungstatbestände zustehe. Den Hauptantrag hat es zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben der Antragsteller und die Beteiligten Beschwerde eingelegt.
Die Beteiligten haben beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses auch den Hilfsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als er den
Hauptantrag zurückgewiesen habe, und diesem Hauptantrag zu entsprechen,
hilfsweise
festzustellen, daß dem Antragsteller bei der endgültigen Entscheidung des
Beteiligten zu 1) über die Zurückziehung von Zugbegleitern im Netz der
S-Bahn M. ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Antragsteller und Beteiligte haben gegenseitig Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren auf den Ablauf des Versuchs Ende Juli 1976 hingewiesen und erklärt, es sei nicht beabsichtigt, den Versuch fortzusetzen; es liege auch weder eine Absicht noch eine Entscheidung darüber vor, auf Grund des Versuchs die Maßnahme selbst einzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerde der Beteiligten den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben, soweit er dem erstinstanzlichen Hilfsantrag stattgegeben hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Hauptantrags in dem angefochtenen Beschluß hat er zurückgewiesen. Auf den im Beschwerderechtszug zusätzlich gestellten Hilfsantrag hat er festgestellt, daß dem Antragsteller bei einer endgültigen Entscheidung des Beteiligten zu 1) über die Zurückziehung von Zugbegleitern im Netz der S-Bahn M. ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Den Hauptantrag des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb als unbegründet angesehen, weil noch keine beteiligungspflichtige Maßnahme beabsichtigt sei, sondern nur vorbereitende Tätigkeiten eingeleitet worden seien, um dann eine Entscheidung über die Zurückziehung von Zugbegleitern zu treffen. Da jedoch die Beteiligten dem Antragsteller das Recht absprächen, an einer späteren Entscheidung über die Zurückziehung der Zugbegleiter mitzubestimmen, sei schon jetzt eine Klärung dieser Frage geboten. Die Mitbestimmung sei aus allen drei, vom Antragsteller genannten Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gerechtfertigt.
Antragsteller und Beteiligte haben die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
1) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs insoweit aufzuheben, als er
der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben habe,
2) den Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als der
Hauptantrag zurückgewiesen worden sei,
3) die Beschwerden der Beteiligten zurückzuweisen.
Die Beteiligten beantragen,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs insoweit aufzuheben, daß dem
Antragsteller bei der endgültigen Entscheidung über die Zurückziehung von
Zugbegleitern im Netz der S-Bahn M. ein Mitbestimmungsrecht zustehe, und
auch den in der zweiten Instanz gestellten Hilfsantrag zurückzuweisen.
Antragsteller und Beteiligte haben gegenseitig Zurückweisung der Rechtsbeschwerden beantragt.
Die Beteiligten meinen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr; der Versuch sei abgelaufen. Endgültige Maßnahmen seien nicht getroffen worden.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß darin zu, daß die vorläufige Zurückziehung von Zugbegleitern noch keine der Mitbestimmung zugängliche Maßnahme sei. Bezüglich der endgültigen Einführung dieser Maßnahme bestehe jedoch ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs 2 Nr 7 BPersVG, weil es sich um die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode handele. Fraglich sei allerdings, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG gegeben sei. Die vom Beschwerdegericht angenommene Mitbestimmung nach § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG sei nicht gegeben, weil es nicht um die Gestaltung der Arbeitsplätze gehe.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig.
Auch ohne Rüge hat das Rechtsbeschwerdegericht die Zulässigkeit der in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - (Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr 1 = ZBR 1978, 240) mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, beschwerdeberechtigt sei auch derjenige, der zu Unrecht am Beschlußverfahren beteiligt worden sei. Zur Begründung dieser Auffassung hat es sich auf einen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. April 1959 (ZBR 1959, 164) bezogen, der sich wiederum ohne eigene Begründung auf zwei Entscheidungen des Reichsarbeitsgerichts beruft, und zwar auf den Beschluß vom 19. Dezember 1928 - RB 29/28 - (Bensh Samml Bd 4 Nr 88 RAG S 339) und den Beschluß vom 10. April 1929 - RB 46/28 - (Bensh Samml Bd 5 Nr 128 RAG S 508).
Im ersten Beschluß ist ausgeführt, der zu Unrecht zum Wahlanfechtungsverfahren beigezogene Wahlvorstand sei zum Beteiligten des Verfahrens im Sinne des § 83 ArbGG geworden und damit auch zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt (aaO S 340). In der zweiten Entscheidung wird diese Auffassung wiederholt, wobei allerdings außerdem auf die Eigenart des Beschlußverfahrens eingegangen wird, das nicht Rechtsansprüche von Parteien gegeneinander zur Entscheidung bringe, sondern Verhältnisse des öffentlichen Betriebsrechts ordnen solle. Daraus wird gefolgert, daß die Gegnerschaft, der gegenüber die Feststellung erfolge, in der Bedeutung für die Entscheidung zurücktrete (aaO S 510). In dem diesem Beschluß des Reichsarbeitsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt war die Wahlanfechtung nicht - wie es auch das Reichsarbeitsgericht für richtig hielt - gegen den Bezirksbetriebsrat, sondern gegen den Bezirkswahlvorstand gerichtet worden, der auch gegen die die Wahl für ungültig erklärende Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt hatte. Dem aus der Wahl hervorgegangenen Bezirksbetriebsrat wurde im Rechtsbeschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; er erklärte jedoch, daß er in das Verfahren nicht eintreten wolle.
Dieser Auffassung des Reichsarbeitsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach § 83 Abs 1 Satz 1 ArbGG sind im Beschlußverfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - die auf die entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden ist - ergibt sich, daß die Beteiligung nicht erst durch einen Akt des Gerichts begründet wird, sondern sich unmittelbar aus dem materiellen Recht ergibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im mehreren Entscheidungen bereits ausgesprochen (Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - (BVerwGE 50, 186, 193); Beschluß vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - (BVerwGE 54, 172); Beschluß vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 21.75 - (Buchholz 238.32 § 43 BlnPersVG Nr 1 = ZBR 1978, 240)). Mit dieser Rechtsprechung befindet sich das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 2, 97 (98); Beschluß vom 24. Mai 1957 - AP Nr 6 zu § 76 BetrVG -; BAG AP Nr 1 zu § 83 ArbGG; BAG AP Nr 8 zu § 83 ArbGG). Diese hier vertretene Auffassung hat zur Folge, daß es darauf, ob das Gericht Arbeitnehmer oder Stellen zum Verfahren hinzugezogen hat, für die Frage, ob sie Beteiligte des Beschlußverfahrens sind, nicht ankommen kann. Ihre verfahrensrechtliche Stellung ergibt sich allein aus dem materiellen Recht. Sie sind auch Beteiligte, wenn sie zum Verfahren nicht hinzugezogen werden und können jederzeit an ihm teilnehmen, auch durch die Einlegung von Rechtsmitteln (BVerwG, Beschluß vom 18. September 1970 - BVerwG 7 P 1.70 - (PersV 1971, 60); BAG AP Nr 2 zu § 88 BetrVG), ohne daß das Gericht sie zurückweisen oder das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen kann. Andererseits kann ein zu Unrecht zum Verfahren Hinzugezogener nicht die Stellung eines Beteiligten erlangen und gegebenenfalls rechtsmittelbefugt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend im Beschluß vom 26. Oktober 1962 - 1 ABR 3/61 - (AP Nr 11 zu § 76 BetrVG = BB 1963, 140 = DB 1963, 174) ausgeführt, es sei ohne Einfluß auf die Entscheidung, daß der Wahlvorstand in beiden Vorinstanzen als Beteiligter behandelt worden sei; wer Beteiligter in einem Beschlußverfahren sei, ergebe sich allein aus dem Gesetz. Deshalb müsse das Gericht von Amts wegen die Beteiligten vollständig feststellen und ihnen die Entscheidung zustellen (BAG AP Nr 18 zu § 76 BetrVG = DB 1969, 309 = RdA 1969, 53).
Stehen damit den nach materiellem Recht Beteiligten, auch wenn sie zum Beschlußverfahren nicht hinzugezogen worden sind, die Rechtsmittel offen, die die Prozeßordnung gegen die ergangene Entscheidung gibt, so bleibt einer zu Unrecht als beteiligt angesehenen und hinzugezogenen Person oder Stelle dieser Weg grundsätzlich verschlossen, weil sie materiell nicht betroffen ist (BAG AP Nr 11 zu § 76 BetrVG). Das hat - wenn auch mit einer noch aufzuzeigenden Einschränkung - das Bundesverwaltungsgericht zu der Rechtsmittelbefugnis eines zu Unrecht im Verfahren Beigeladenen ausgesprochen (BverwGE 37, 43 (44)).
Entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung muß also geprüft werden, ob die Beteiligte zu 2) durch den mit den gestellten Anträgen festgelegten Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihr personalvertretungsrechtlich eingeräumten Stellung berührt wird. Das ist nicht der Fall.
Die durch Rechte und Pflichten begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Personalvertretungen und der öffentlichen Verwaltung beruhen auf der Partnerschaft des jeweiligen Personalrats mit der Dienststelle, bei der er gebildet ist. Das ergibt sich aus den §§ 1, 2 und 82 BpersVG. Aus dieser Zuordnung ergibt sich weiter, daß in einem vom Personalrat eingeleiteten Beschlußverfahren grundsätzlich die Dienststelle in ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung unmittelbar berührt ist, wenn der Personalrat bestimmte Rechte geltend macht oder die Erfüllung bestimmter Pflichten fordert. In diesen Fällen ist sie allein und nicht die übergeordnete Dienststelle oder gar - wie es offenbar im vorliegenden Fall durch die Beteiligung der Bundesbahn angestrebt wird - der Rechtsträger, dem die Dienststelle angehört, zu beteiligen. Das allein entspricht auch der auf das Betriebsverfassungsgesetz abgestellten Systematik des § 83 Abs 1 Satz 1 ArbGG. Dem danach als "Partner" des Betriebsrats am Beschlußverfahren beteiligten Arbeitgeber entspricht nach der rechtlichen Ausgestaltung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens der Dienststellenleiter (§§ 7, 66 - 70 und 72 BPersVG). Er allein ist der am streitigen Personalvertretungsverhältnis unmittelbar Betroffene. Da ihm ebenso wie dem - nicht rechtsfähigen - Personalrat Rechte zustehen und Pflichten auferlegt sind, kann er als Vertreter der Dienststelle ebenso wie der Personalrat Beteiligter eines Beschlußverfahrens sein (sog Beteiligtenfähigkeit).
Im vorliegenden Fall ergibt sich keine Abweichung von der grundsätzlich nach dem Partnerschaftsprinzip bestehenden Rechtslage und Verfahrenslage. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beteiligte zu 2) selbst personalvertretungsrechtliche Befugnisse gegenüber dem Antragsteller auszuüben oder bestimmte Pflichten ihm gegenüber zu erfüllen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Bundesbahn als nicht rechtsfähiges (jedoch prozeßfähiges) Sondervermögen (§§ 1, 2 des Bundesbahngesetzes - BbG - vom 13. Dezember 1951 - BGBl I S 955 -) steht in keiner personalvertretungsrechtlichen Beziehung zum Antragsteller. Das ist allein der Beteiligte zu 1). Die dem Antragsteller zugeordnete Dienststelle ist, wie sich aus der auf Grund der §§ 6 und 9 Abs 5 BbG erlassenen Verwaltungsverordnung der Deutschen Bundesbahn vom 17. April 1953 (VkBl S 148) ergibt, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (Abschn III Abs 1 der Verwaltungsordnung), an deren Spitze der Vorstand der Deutschen Bundesbahn steht (Abschn II Abs 7 Satz 2 der Verwaltungsordnung). Auch der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag macht die Beteiligte zu 2) nicht zu einer am Beschlußverfahren zu beteiligenden Stelle, weil die dort geforderte Handlung dem Beteiligten zu 1) als der dafür zuständigen Dienststelle obliegt und auch nach dem im Protokoll des Verwaltungsgerichts aufgenommenen Antrag von diesem begehrt wird. Zwar hat der Antragsteller nach dem das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindenden Tatbestand des Beschwerdegerichts (§ 561 Abs 1 Satz 1 ZPO) im ersten Rechtszug beantragt, der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, Zugbegleiter im Netz der S-Bahn M. zurückzuziehen. Der Tatbestand erbringt aber nur dafür Beweis, daß Anträge gestellt worden sind, nicht aber darüber, welchen Inhalt sie haben (§ 314 ZPO). Dieser ergibt sich vielmehr allein aus dem Protokoll, durch das gemäß § 165 ZPO die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO die Anträge gehören, bewiesen wird (vgl BAGE 23, 146 (150)). Ausweislich der dem Protokoll beigefügten und an dessen Beweiskraft teilnehmenden Anlage (§ 160 Abs 5 ZPO) wird die Unterlassung von dem "Antragsgegner" verlangt; mit diesem Begriff hat der Antragsteller den Beteiligten zu 1) bezeichnet.
Erweist sich somit, daß die Beteiligte zu 2) zu Unrecht zum Verfahren hinzugezogen worden ist, dann könnte sich eine Befugnis, von Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, daraus ergeben, daß sie - wie das allgemein den Voraussetzungen eines Rechtsmittels entspricht - durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Diese Frage kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß ein zu Unrecht Beteiligter materiell nicht betroffen (s BAG AP Nr 11 zu § 76 BetrVG) und infolgedessen auch nicht beschwert sein kann. Diese Auffassung kann jedenfalls dann nicht zutreffend sein, wenn die angefochtene Entscheidung dem zu Unrecht Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt oder das Bestehen einer solchen Verpflichtung feststellt. Insofern liegt es anders als bei dem zum Verwaltungsstreitverfahren Beigeladenen, dem nichts zuerkannt oder aberkannt werden kann, sondern auf den sich allein die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt. In einem solchen Fall kann der Betroffene auch als "zu Unrecht Beteiligter" die Beseitigung dieser Beschwer, aber auch nur das verlangen, und nicht etwa eine materielle Entscheidung darüber, ob - wie im vorliegenden Falle - dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht an der - auch nur vorläufigen - Zurückziehung von Zugbegleitern zusteht oder nicht. Andernfalls würden auf dem Umweg über die Rechtsmittelbefugnis dem "zu Unrecht Beteiligten" Rechte zuerkannt, die er nach dem materiellen Recht nicht hat. Das kann auch in einem objektiv ausgestalteten, grundsätzlich nicht der Austragung von Individualansprüchen dienenden Verfahren, wie es das Beschlußverfahren ist, nicht mit der Begründung zugelassen werden, daß auch ein zu Unrecht Beteiligter in der Bedeutung für die Entscheidung zurücktrete (RAG, Beschluß vom 10. April 1929 aaO). Damit würde der auf die Feststellung materieller Beteiligungsrechte und sonstiger Zuständigkeiten begrenzte Rahmen des Beschlußverfahrens gesprengt.
Die Beteiligte zu 2) ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Die in der angefochtenen Entscheidung unter Zurückweisung weitergehender Anträge enthaltene Feststellung, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der endgültigen Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn über die Zurückziehung von Zugbegleitern im Netz der S-Bahn M. zusteht, trifft nur den Beteiligten zu 1) als Dienststellenleiter, nämlich als Spitze der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn nicht aber die Beteiligte zu 2), die als Sondervermögen lediglich mittelbar berührt wird. Diese mittelbare Auswirkung allein führt weder eine Beteiligung am Beschlußverfahren herbei, noch begründet sie eine die Einlegung eines Rechtsmittels rechtfertigende Beschwer. Das führt dazu, daß das Beschwerdegericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hätte verwerfen müssen, ebenso wie die Rechtsbeschwerde dieser Beteiligten unzulässig und daher zu verwerfen ist.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist insoweit unbegründet, als mit ihr der Hauptantrag weiterverfolgt wird. Er ist unzulässig, weil er im Beschlußverfahren nicht zur Entscheidung gestellt werden kann. Das Beschlußverfahren ist ein objektives Verfahren, das - von wenigen Ausnahmen abgesehen (zB Kostenerstattung) - nicht der Verfolgung von Individualrechtsansprüchen dient, sondern die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen sowie gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung des Personalrats oder Ausschluß eines Mitgliedes zum Gegenstand hat (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 11.73 - (BVerwGE 49, 259, 265)). Darüber hinaus ist die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Beschlußverfahren in § 83 Abs 1 BPersVG festgelegt. Nach dieser Zuständigkeitsregelung kann ein Antrag, wie ihn der Antragsteller in erster Linie verfolgt, nicht im Beschlußverfahren zur Entscheidung gestellt werden.
Das Begehren müßte - und das ist für seine Begründetheit entscheidend - im materiellen Recht seine Grundlage finden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt aber den Personalvertretungen nicht das im Beschlußverfahren verfolgbare Recht ein, den Dienststellen die Durchführung bestimmter, der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen zu untersagen. Das ergibt sich deutlich aus einem Vergleich mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl I S 13). Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs 2 Satz 3 oder Abs 3 BetrVG aufrechterhält, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Kommt der Arbeitgeber der gerichtlichen Entscheidung nicht nach, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Geldstrafen anzuhalten sei. Ebenso sieht § 23 Abs 3 BetrVG vor, daß der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen kann, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Auch hier ist gegen die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Entscheidung die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorgesehen.
An derartigen Bestimmungen fehlt es im Bundespersonalvertretungsgesetz. Das erklärt sich aus dem unterschiedlichen Regelungsbereich beider Gesetze. Während bei Pflichtverstößen des Arbeitgebers in der Privatwirtschaft ohne die Vorschrift der §§ 23 Abs 3, 101 BetrVG kein Mittel gegeben wäre, die Durchführung der Beteiligungsrechte und sonstige Aufgaben der Betriebsvertretungen, ja die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes sicherzustellen, ist das in den öffentlichen Verwaltungen nicht erforderlich. Hier können der Staat oder die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten selbst im Wege der Dienstaufsicht und notfalls durch disziplinäre Maßnahmen sicherstellen, daß dem Gesetz Genüge getan wird.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist jedoch insoweit begründet, als sie eine Entscheidung über den ersten Hilfsantrag und damit eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.
Durch den zweiten Hilfsantrag, dem das Beschwerdegericht entsprochen hat, ist der erste Hilfsantrag nicht fallengelassen oder anders gefaßt worden. Er bezieht sich, wenn das auch nicht aus seiner Fassung, wohl aber aus seiner Gegenüberstellung mit dem zweiten Hilfsantrag hervorgeht, auf die vorläufige Zurückziehung der Zugbegleiter. Da dies auch in der Beschlußformel des Verwaltungsgerichts nicht klar zum Ausdruck kommt, sondern nur in den Gründen dieser Entscheidung, hat der Senat die Entscheidungsformel ihrem eigentlichen Inhalt entsprechend neu gefaßt.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der mit diesem Hilfsantrag begehrten Feststellung. Zwar ist der Versuch, die Zugbegleiter zurückzuziehen und die Abfertigung der S-Bahn-Züge durch den Triebfahrzeugführer vornehmen zu lassen, nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung beendet worden. Diese nach Abschluß der Beschwerdeinstanz eingetretene Tatsache hat der Senat zu berücksichtigen. In jedem Stadium des Beschlußverfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen. Dabei ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden und hat auch neue, erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1973 - BVerwG 7 P 3.72 - (Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr 20)). Die Beendigung des Versuchs führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, weil nicht auszuschließen ist, daß der Beteiligte zu 1) in anderen S-Bahn-Netzen solche Versuche durchführen oder abgeschlossene Versuche wieder aufgreifen wird. Die Rechtsfrage, ob die Personalvertretung bereits im Versuchsstadium zu beteiligen ist, wird sich damit erneut stellen. Deshalb ist es, um erneuten Auseinandersetzungen bei akutem Anlaß vorzubeugen, schon jetzt geboten, eine Klärung herbeizuführen. Darüber hinaus spricht für das Interesse an einer Entscheidung zur Sache die nicht ohne weiteres auszuschließende Möglichkeit, daß der Beteiligte zu 1) oder eine seiner nachgeordneten Dienststellen auf das Ergebnis des nunmehr ausgelaufenen Versuchs zurückgreift, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen. Steht aber fest, daß die Personalvertretung an dem Versuch mitzubestimmen hatte, dann kann sie solchen Argumenten entgegenhalten, daß der Versuch vielleicht anders durchgeführt und ausgegangen wäre, wenn sie Gelegenheit zu Vorschlägen oder zu Einwendungen gehabt hätte.
Der Senat vermag auch nicht den Bedenken zu folgen, die der Beteiligte zu 1) gegen die nach seiner Auffassung zu allgemeine Fassung des Feststellungsantrags vorgebracht hat. Diese Bedenken beziehen sich vor allem auf den zweiten Hilfsantrag - Mitbestimmung bei der endgültigen Zurückziehung von Zugbegleitern -, gelten aber nach der Begründung, die der Beteiligte zu 1) seiner Auffassung gegeben hat, gleichermaßen für den ersten Hilfsantrag. Dieser Antrag betrifft einen fest umrissenen Tatbestand, nämlich die - vorläufige - Zurückziehung der Zugbegleiter im Netz der S-Bahn M. und die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zugabfertigungsverfahren durch die Triebfahrzeugführer. Das ist der Inhalt des Antrags. Die Meinung, nach dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses komme es nicht auf die Zurückziehung der Zugbegleiter, sondern auf den Einsatz der Triebfahrzeugführer an, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Auch das Beschwerdegericht hat stets diesen Einsatz nur im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Zugbegleiter gesehen und erörtert und nicht offengelassen, ob dieses Problem auch auf andere Weise gelöst werden könne. Der Beteiligte zu 1) verkennt zudem, daß nicht durch die Erörterung des Beschwerdegerichts, sondern durch die gestellten Anträge der Verfahrensgegenstand bestimmt wird. Mit diesen Anträgen ist aber die Zurückziehung der Zugbegleiter mit dem Ziel der personalvertretungsrechtlichen Klärung durch das Gericht gestellt worden, ob nicht die daraus resultierende und mit dieser Maßnahme auch bezweckte Belastung des Triebfahrzeugführers einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand ergibt. Damit ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) eine überschaubare Rechtslage, nämlich eine bestimmte Fallgestaltung zum Verfahrensgegenstand und Entscheidungsgegenstand gemacht. Ob die ersatzlose Zurückziehung der Zugbegleiter und die Erledigung ihrer Aufgaben durch die Triebfahrzeugführer auch auf andere Weise die Mitbestimmung der Personalvertretung auslöst, wird von der begehrten Entscheidung nicht erfaßt, sondern stellt einen von dem Entscheidungstatbestand abweichenden Sachverhalt dar.
Die versuchsweise Zurückziehung entzieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht deshalb der Mitbestimmung, weil es sich dabei nicht um eine "Maßnahme", wie sie § 69 Abs 1 BPersVG für die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens fordert, sondern lediglich um eine vorbereitende Tätigkeit handelt, die erst eine künftige Entscheidung ermöglichen soll. Dem Beschwerdegericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die versuchsweise Zurückziehung der Zugbegleiter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmungspflicht bestimmter Vorentscheidungen über beteiligungspflichtige Tatbestände nicht die erste Stufe einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist. Vielmehr wird mit der Zurückziehung der Zugbegleiter und mit der Übertragung ihrer Aufgaben auf die Triebfahrzeugführer bereits unmittelbar eine beteiligungspflichtige Maßnahme getroffen. Während bei den genannten Vorentscheidungen die eigentliche, der Beteiligung unterworfene Maßnahme noch ausstand, aber schon in erheblicher Weise präjudiziert war, ist bei einem Betriebsversuch die der Mitbestimmung unterworfene Maßnahme - hier Zurückziehung der Zugbegleiter und Aufgabenübertragung auf die Triebfahrzeugführer - sofort, wenn auch nur für begrenzte Zeit, getroffen. Alle Wirkungen, die sich daran knüpfen, treten unmittelbar ebenso wie bei einer endgültigen Zurückziehung ein. Schon diese Auswirkungen auf die davon betroffenen Beschäftigten gebieten es, daß der Personalrat beteiligt wird. Auch bei einem Versuch können dieselben Belastungen, Überforderungen oder sonstige Nachteile eintreten wie bei einer endgültigen Zurückziehung. Sie - wenn auch für begrenzte Zeit - abzuwenden, zu mildern oder auszugleichen, ist gerade der Sinn des im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts.
Das Mitbestimmungsrecht an der vorläufigen Zurückziehung von Zugbegleitern läßt sich allerdings nur aus § 76 Abs 2 BPersVG herleiten; der von den Vorinstanzen angenommene Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG ist hingegen nicht gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wie auch der Beschluß des Verwaltungsgerichts, die beide nicht nur eine Gestaltung der Arbeitsplätze (§ 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG), sondern auch eine Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs (§ 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG) sowie die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode (§ 76 Abs 2 Nr 7 BPersVG) hinsichtlich der Zurückziehung von Zugbegleitern angenommen haben, machen deutlich, daß es sich um komplexe und nicht einfach voneinander zu trennende Mitbestimmungstatbestände handelt. Dennoch ist eine klare Scheidung zwischen dem Tatbestand des § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG und den beiden anderen Tatbeständen des § 76 Abs 2 BPersVG geboten, weil der Gesetzgeber durch die Abstufung des Mitbestimmungsrechts zum Ausdruck gebracht hat, daß er ihnen personalvertretungsrechtlich eine unterschiedliche Bedeutung beimißt. Der in § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG geregelte Tatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze gewährt dem Personalrat ein volles Mitbestimmungsrecht mit der Folge, daß bei einer Nichteinigung die Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung treffen kann (§ 69 Abs 4 Satz 1, § 71 Abs 4 BPersVG). Bei den anderen Tatbeständen (§ 76 Abs 2 Nr 5 und 7 BPersVG) ist dagegen nur die eingeschränkte Mitbestimmung gegeben. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig (§ 69 Abs 4 Sätze 3 und 4 BPersVG). Damit ist ein den innerdienstlichen Interessen vorrangiges öffentliches Interesse an den Mitbestimmungstatbeständen des § 76 Abs 2 BPersVG anerkannt. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers würde es widersprechen, wenn eine klare Trennung zwischen § 75 Abs 3 Nr 16 und § 76 Abs 2 Nrn 5 und 7 BPersVG nicht vorgenommen und das Ineinanderübergehen dieser Tatbestände stets zur vollen Mitbestimmung führen würde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt eine Gestaltung der Arbeitsplätze nicht vor.
Der Arbeitsplatz im Sinne des § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG ist räumlich zu sehen, nämlich als der räumliche Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, und seine unmittelbare Umgebung. Darunter fällt also die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt. So gesehen muß der Arbeitsplatz nicht in einem bestimmten Gebäude liegen oder stationär sein; er kann sich auch im Freien oder in einem Fahrzeug befinden und darüber hinaus in der Weise beweglich sein, daß der Beschäftigte an verschiedenen Orten seine ihm zufallende Arbeitsleistung erbringen muß. Die nur für die gewerbliche Wirtschaft und nicht für den öffentlichen Dienst geltende Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV -) vom 20. März 1975 (BGBl I S 729), die wegen der Gestaltung der Arbeitsplätze entsprechend herangezogen werden kann, sieht den Begriff des Arbeitsplatzes, den sie in den Begriff "Arbeitsstätten" einordnet, ebenfalls ausschließlich räumlich (§ 2 Abs 1 ArbStättV).
Dagegen kann der Arbeitsplatz nicht auch funktional, dh im Sinne eines Dienstpostens mit bestimmten Aufgaben gesehen werden. Diese Auffassung mag zwar arbeitswissenschaftlich gerechtfertigt sein, obgleich die Arbeitsplatzstudie unter die räumlichen Studien fällt, weil sie sich auf den Raum bezieht, den Istzustand beschreibt und den Sollzustand darlegt (s hierzu Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft - HdWW - Bd 1 1977 S 313 unter dem Stichwort "Arbeitsstudien"). Auch wird der Begriff des Arbeitsplatzes im Bereich des öffentlichen Dienstes gelegentlich funktional verstanden, so zB bei den Arbeitsplatzüberprüfungen, die die Feststellung der dort ausgeübten Tätigkeit zum Gegenstand haben. Dem für die Auslegung maßgebenden Zweck des § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG entspricht jedoch nur der auf die räumliche Dimension des Arbeitsplatzes begrenzte Begriff. Der Zweck der Vorschrift besteht, wie das Beschwerdeverfahren insoweit zutreffend dargelegt hat, darin, durch eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes die schutzwürdigen Belange des Beschäftigten zu wahren. Zu diesen schutzwürdigen Belangen gehören funktionsgerechte Einrichtungen, körpergerechte Sitzmöbel und Ausschaltung und Abwendung von nachteiligen Einflüssen der Arbeitsumgebung. Das alles bezieht sich auf den Arbeitsplatz als räumlichen Faktor, nicht aber auf die Arbeitsaufgabe (Funktion, Tätigkeit, Arbeitsleistung). Zwar ist auch für die Gestaltung des Arbeitsplatzes die an ihm zu erbringende Arbeitsleistung von Bedeutung. Sie ist ausschlaggebend dafür, wie ein Arbeitsplatz zu gestalten ist. Die Funktion ist damit ein gestaltender Faktor, aber nicht der Arbeitsplatz selbst.
Die Zurückziehung von Zugbegleitern und die damit verbundene Übertragung ihrer Aufgaben auf die Triebfahrzeugführer haben keine Gestaltung eines Arbeitsplatzes zum Gegenstand. Sie weisen lediglich dem Triebfahrzeugführer einen weiteren Arbeitsplatz zu. Beide Arbeitsplätze als solche bleiben unverändert. An dem Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers ändert sich nichts. Dasselbe gilt auch für den Arbeitsplatz des Zugbegleiters; das, was sich ändert, ist, daß der Triebfahrzeugführer seinen Arbeitsplatz wechseln muß und durch Verlassen seines Arbeitsplatzes als Zugfahrer sich auf den Arbeitsplatz des Zugbegleiters begeben muß. Darin liegt aber keine Gestaltung eines der beiden Arbeitsplätze, sondern nur eine für den Triebfahrzeugführer zusätzliche Aufgabenerfüllung auf unveränderten Arbeitsplätzen. Dieses Verfahren und die erweiterten Aufgaben mögen zwar Anlaß dafür sein, daß nach Sammlung von Erfahrungen und genauer Analyse der auszuübenden Tätigkeit Änderungen vorgenommen werden, die es dem Triebfahrzeugführer ermöglichen sollen, von seinem Arbeitsplatz (Führerstand) aus die Zugabfertigung in sicherer und ebenso wirksamer Weise durchzuführen. In diesem Fall würde der räumliche Arbeitsplatz des Triebfahrzeugführers und des Zugbegleiters verändert und damit gestaltet. Da solche Maßnahmen trotz ihres Ziels, die Arbeitserfüllung zu verbessern, auch zu Belastungen und Überforderungen führen könnten, würde hier die Mitbestimmung nach § 75 Abs 3 Nr 16 BPersVG eingreifen.
Dagegen hat das Beschwerdegericht mit Recht eine Mitbestimmung nach § 76 Abs 2 BPersVG als gegeben angesehen. Dem tritt der Senat bei, wobei er jedoch dem Tatbestand des § 76 Abs 2 Nr 7 BpersVG den Vorzug gibt. Im Hinblick auf die gleiche Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts in den Fällen des § 76 Abs 2 BPersVG bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob auch die oder einer der beiden in § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG alternativ aufgeführten Tatbestände, nämlich Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, gegeben sind.
Die Zurückziehung der Zugbegleiter und die Übertragung ihrer Aufgaben auf die Triebfahrzeugführer stellt sich als die Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode im Sinne des § 76 Abs 2 Nr 7 BPersVG dar. Unter den Begriff der "Arbeitsmethode" fallen die Regeln, die die Ausführungen des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen. Sie besagen, in welcher Art und Weise der Mensch bei der Ausführung des Arbeitsablaufs beteiligt sein soll bzw beteiligt ist (REFA, Methodenlehre des Arbeitsstudiums, Teil 1 S 80). Die Arbeitsmethode, die von der vorgegebenen Aufgabenstellung ausgeht, ist ein Teilaspekt des Arbeitsablaufs. Unter diesem versteht man die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Es wird dabei geprüft, was in welcher Reihenfolge wann und wo zu tun ist (s Kaminsky, Praktikum der Arbeitswissenschaft, München 1971, S 29).
Die von dem Beteiligten zu 1) durchgeführte Maßnahme verändert an dem Arbeitsablauf nichts, weil die einzelnen Arbeitsvorgänge - wie hier das Fahren eines S-Bahnzuges und seine Abfertigung in den Bahnhöfen - unverändert bleiben. Das, was sich ändert, ist die Beteiligung der Beschäftigten an der Ausführung der einzelnen Arbeitsvorgänge. Während bisher die Arbeitsvorgänge - Fahren des Zuges und Zugabfertigung - hinsichtlich ihrer Ausführung durch die Beschäftigten getrennt waren, werden nunmehr beide Arbeitsvorgänge durch ein und denselben Beschäftigten, den Triebfahrzeugführer, erledigt. Darin liegt zugleich eine andere Art und Weise der Ausführung, weil eben dieser Beschäftigte anders als bisher an dem Arbeitsablauf beteiligt ist.
Diese - der Rationalisierung dienende - Arbeitsmethode ist neu, weil sie vorher - jedenfalls von einem Versuch abgesehen noch nicht im Bereich der Deutschen Bundesbahn praktiziert worden ist. Auch handelt es sich um eine grundlegend neue Arbeitsmethode, weil sie für die beteiligten Beschäftigten einschneidende Änderungen durch Erweiterung ihrer Aufgaben und Erhöhung der damit zwangsläufig verbundenen Verantwortung mit sich bringt. Ihre Einführung hat auch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, eine Unterweisung der Triebfahrzeugführer in ihren erweiterten Aufgabenkreis erforderlich gemacht. Außerdem führt diese Arbeitsweise zu nicht unbeträchtlichen personellen Veränderungen, die wiederum ihrerseits Mitbestimmungsrechte der zuständigen Personalvertretung auslösen können.
Dem Senat scheint dagegen der Tatbestand des § 76 Abs 2 Nr 5 zweite Alternative BPersVG nicht gegeben zu sein. Wie bereits dargelegt, ändert sich an der zeitlichen und räumlichen Abfolge der Arbeitsvorgänge und damit am Arbeitsablauf nichts. Es ist nach dem Sachverhalt auch nicht ersichtlich, daß dieser unveränderte Arbeitsablauf durch die Zurückziehung der Zugbegleiter erleichtert wird. Der Senat vermag allerdings nicht der Auffassung des Oberbundesanwalts zu folgen, dieser Mitbestimmungstatbestand sei schon deshalb nicht gegeben, weil für den Triebfahrzeugführer der Arbeitsablauf nicht erleichtert, sondern erschwert werde. Eine solche Auslegung würde mit dem Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen sein, die von der Maßnahme Betroffenen vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen. Schon aus dieser Sicht, aber auch aus der Fassung des Tatbestands ergibt sich, daß sich die Erleichterung auf den Arbeitsablauf beziehen muß, indem sie ihn flüssiger, einfacher oder in anderer Weise rationeller gestaltet, was in der Regel zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten führen kann. Werden dabei auch qualitativ oder quantitativ erhöhte Leistungen gefordert, so kann zugleich die erste Alternative des § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG - Hebung der Arbeitsleistung - gegeben sein.
Unter dieser rechtlichen Betrachtung des § 76 Abs 2 Nr 5 zweite Alternative BPersVG läßt sich kein Ansatz dafür gewinnen, daß mit der als Versuch gestarteten Maßnahme eine Erleichterung des Arbeitsablaufs herbeigeführt worden ist.
Anders dagegen verhält es sich mit der Hebung der Arbeitsleistung, die von § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG ebenfalls der Mitbestimmung unterworfen wird. Unter der Arbeitsleistung ist die Arbeitsmenge, das Pensum, das erledigt werden soll, zu verstehen. In der Regel wird es sich bei derartigen Maßnahmen um Rationalisierungsmaßnahmen handeln, die zu Einsparung von Personal und zur anderweitigen Verwendung des freigesetzten Personals führen. Solche Maßnahmen zielen nämlich darauf ab, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, was häufig ohne körperliche oder geistige Mehrbelastung nicht erreicht werden kann. Demgemäß soll die Mitbestimmung auch in diesen Fällen sicherstellen, daß die Beschäftigten gegen Überbelastung geschützt werden.
Ob der Begriff der "Hebung der Arbeitsleistung", worauf der Beteiligte zu 1) hinweist, voraussetzt, daß die bisher zu erbringende Leistung angehoben wird und nicht die Übertragung zusätzliche Aufgaben oder Tätigkeiten erfaßt, mag zweifelhaft sein und bedarf im Hinblick darauf, daß sich die Intensität des Mitbestimmungsrechts nicht verändert, keiner abschließenden Entscheidung.
Läßt man diese von dem Beteiligten zu 1) für zutreffend gehaltene Beschränkung des Begriffes außer Betracht, dann kann von einer Erhöhung der Arbeitsleistung gesprochen werden. Der Triebfahrzeugführer muß im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit eine wesentlich größere (umfangreichere) Arbeitsleistung erbringen, weil er alle die Aufgaben erfüllen muß, die bisher den Zugbegleitern oblagen. Dazu muß er häufig den Führerstand verlassen und sich auf den Bahnsteig begeben. Die körperlichen und durch die erhöhte Anforderung auch geistigen Anforderungen an seine nunmehr auszuübende Tätigkeit sind angehoben und damit die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung erhöht worden.
Da der Antragsteller mit seinem ersten Hilfsantrag obsiegt, bedarf es keines Eingehens auf den zweiten Hilfsantrag. Aus den vorstehenden Gründen folgt, daß die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) unbegründet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 543795 |
Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG, Nr 2 (L4) |
Buchholz 238.3A § 76, Nr 1 (L1-3) |
ZBR 1980, 59-64 (LT1) |