Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung. Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstokkung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses (hier: Aufstockung um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten) ist als Einstellung anzusehen und damit mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß die Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses jedenfalls dann nicht nur vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie für die Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt; eine für länger als zwei Monate vorgesehene Aufstockung ist allerdings insbesondere dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn der Umfang der vorgesehenen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit so gering ist, daß dadurch keine neue Auswahlsituation auftritt, die eine Benachteiligung anderer Beschäftigter zur Folge haben könnte.
3. Es ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren zwar nicht verwehrt, einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen; dies ist aber nur zur Klärung künftiger Sachverhalte möglich, die nicht nur in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlaßgebenden Vorgang stehen, sondern darüber hinaus dem Sachverhalt dieses Vorgangs in ihren Grundzügen entsprechen, so daß sie im wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Beschluss vom 13.08.1997; Aktenzeichen 11 L 1/97) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 03.03.1997; Aktenzeichen PB 1/96) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Antragsstellers und des Beteiligten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 13. August 1997 werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Den Beteiligten geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Heraufsetzung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Die Verwaltungsangestellte W. war und ist beim Arbeitsamt Kiel als Bearbeiterin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle mit einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt. Für die Dauer von fünf Monaten wurde ihre Wochenarbeitszeit in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. September 1995 vertraglich auf 34,25 Stunden heraufgesetzt. Solche Fälle kommen häufig vor. Die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit betrug und beträgt 38,5 Stunden. Der Direktor beim Arbeitsamt Kiel (Beteiligter) hielt und hält eine derartige vorübergehende Heraufsetzung der Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten in Übereinstimmung mit der Bundesanstalt für Arbeit nicht für mitbestimmungspflichtig.
Der Personalrat bei Arbeitsamt Kiel (Antragsteller) hat daher das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt festzustellen, daß die hier erfolgte vorübergehende Heraufsetzung der Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten W. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hätte und der Beteiligte verpflichtet sei, in künftigen Fällen, in denen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Dauer von mehr als zwei Monaten erheblich verändert werden solle, vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt, da die zeitliche Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung mangels kollektiven Bezugs keinen Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG darstelle.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, daß die erfolgte Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit der Angestellten W. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hätte und „der Beteiligte verpflichtet ist, künftig in allen Fällen, in denen Teilzeit auf die Dauer von mehr als zwei Monaten auf 34 Wochenstunden oder mehr erstreckt wird, der Mitbestimmung unterliegt.” Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einer Einstellung gleich und sei daher ebenfalls wie diese nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit betonte zweckorientierte Betrachtungsweise gebiete es, auch die Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung auf nahezu Vollbeschäftigung in das Mitbestimmungsrecht einzubeziehen. Andernfalls könnte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgehölt werden. Fast in Vollzeit werde eine Beschäftigung ausgeübt, wenn rund 90 vom Hundert der tariflich regelmäßigen Wochenarbeitszeit erreicht seien, was bei einer tariflich regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden bei einer Wochenstundenzahl von 34 Stunden der Fall sei. Diese Wochenstundenzahl sei bei der Angestellten W. für eine mehr als geringfügige Dauer erreicht worden, da sie für länger als zwei Monate vereinbart gewesen sei. Die Heraufsetzung ihrer Wochenstundenzahl habe mithin der Mitbestimmung durch den Antragsteller unterlegen. Dieser Maßstab gelte nicht nur in ihrem Falle, sondern auch generell.
Hiergegen richten sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerden des Antragstellers sowie des Beteiligten.
Der Antragsteller rügt die unrichtige Anwendung sowohl des § 75 Abs. 1 Nr. 1 als auch des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Er vertritt die Ansicht, daß nach der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesverwaltungsgericht bereits eine über einen nicht unerheblichen Zeitraum erfolgende erhebliche Abweichung vom Umfang der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung die Mitbestimmungspflicht auslöse. Eine solche erhebliche Abweichung liege entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts schon dann vor, wenn der Umfang der bisherigen Tätigkeit um mehr als 10 vom Hundert ausgedehnt werden solle. Andernfalls könnte mitbestimmungsfrei eine völlig neue Arbeitszeitstruktur eingeführt werden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 festzustellen, daß alle Fälle, in denen Teilzeit für die Dauer von mehr als zwei Monaten um mehr als 10 vom Hundert der vereinbarten Arbeitszeit heraufgesetzt werden soll, der Mitbestimmung unterliegen.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Er ist ebenso wie der Oberbundesanwalt der Ansicht, daß das Oberverwaltungsgerichts hier zu Unrecht eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG angenommen habe, da diese Vorschrift eine Mitbestimmung des Personalrats nur bei Einstellungen vorsehe, die vorübergehende Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht unter den Begriff der „Einstellung” subsumiert werden könne. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Umwandlung einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliege, lasse sich ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen, da bei einer befristeten Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit keine Konstellationen denkbar seien, die neue mitbestimmungsrelevante Fragestellungen aufwürfen. Der Beteiligte ist ferner der Ansicht, daß die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unzulässig sei, da das Oberverwaltungsgericht seinem Antrag in vollem Umfang entsprochen habe. Sie sei auch unbegründet, da die vorübergehende Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten als solche schon nicht der Mitbestimmung unterliege. Auch würde die vom Antragsteller als Grenze, ab der die Erhöhung des zeitlichen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung mitbestimmungspflichtig sein solle, angeführte Heraufsetzung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit um 10 vom Hundert zu einer völlig unangemessenen Einschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers führen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
1. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Heraufsetzung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit einer Teilzeitkraft nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie für eine Dauer von mehr als zwei Monaten erfolgt und das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis von seinem Umfang her einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis nahekommt.
Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten bei Einstellungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Einstellung” die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (siehe etwa Beschluß vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 15.90 – DVBl 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198). Trotz vorangegangener Eingliederung hat es allerdings auch die Verlängerung und die Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als neue mitbestimmungspflichtige Vorgänge und somit als „Einstellung” gewertet (siehe Beschluß vom 13. Februar 1979 – BVerwG 6 P 48.78 – BVerwGE 57, 280; Beschluß vom 1. Februar 1989 – BVerwG 6 P 2.86 – Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 7). Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 – BVerwG 6 PB 8.94 – PersR 1994, 419).
Die Beurteilung der Verlängerung sowie der Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als Einstellung hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem Zweck der Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung von Beschäftigten abgeleitet, der darin liegt, die allgemeinen, im Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG zum Ausdruck gekommenen Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren. Diese Interessen hat der Personalrat bei der Ersteinstellung jedoch nur im Hinblick auf das konkret beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis geprüft. Bei den genannten Änderungen des Arbeitsverhältnisses stellt sich aber die Frage nach möglichen Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten. Es können daher nunmehr Versagungsgründe vorliegen, die bei der ersten Zustimmung wegen der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses oder wegen der Einstellung als Teilzeitkraft nicht vorhanden waren. Sie können sich vor allem daraus ergeben, daß sich gegenüber der Ersteinstellung eine völlig neue Auswahlsituation im Verhältnis zu anderen Interessenten ergibt, die ebenfalls nur befristet oder in Teilzeit beschäftigt sind.
Ebenso sieht auch das Bundesarbeitsgericht nicht nur in der erstmaligen Eingliederung in den Betrieb eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Es folgert vielmehr aus Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungsrechts, daß eine erneute Beteiligung des Betriebsrats geboten ist, wenn sich die Umstände der Beschäftigung aufgrund einer neuen Vereinbarung grundlegend ändern. Es hat insoweit hervorgehoben, daß durch derartige Änderungen Zustimmungsverweigerungsgründe erwachsen könnten, die bei der „Ersteinstellung” nicht voraussehbar gewesen seien und deshalb bei der ursprünglichen Zustimmungsentscheidung des Betriebsrats noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Dementsprechend hat es eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG bejaht, wenn mit einem Arbeitnehmer nach Antritt des Erziehungsurlaubs vereinbart wird, daß er an seinem bisherigen Arbeitsplatz aushilfsweise eine befristete Teilzeitbeschäftigung aufnehmen soll. Es hat dazu ausgeführt, daß auch die zeitweilige Wiederaufnahme der Tätigkeit aufgrund eines Aushilfsvertrages zu einer neuen betrieblichen Situation führe. Die nachträgliche Änderung berühre insbesondere die Interessen derjenigen Mitarbeiter, denen das vorübergehend frei gewordene Arbeitsvolumen übertragen worden sei, was zu Interessenkollisionen führen könne. So stelle sich etwa die Frage, ob das Interesse des Vertreters am Erhalt seines Arbeitsplatzes für die ursprünglich vorgesehene Zeitdauer schutzwürdiger sei als der nachträgliche Wunsch, eine im Rahmen des Erziehungsurlaubs zulässige Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Insoweit könnten neue Auswahlgesichtspunkte Beachtung verlangen, was der Arbeitgeber nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen nicht allein solle entscheiden können (BAG, Beschluß vom 28. April 1998 – 1 ABR 63/97 – AP, Nr. 22 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
Angesichts des für den Umfang der Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen maßgeblichen Zwecks des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist es somit nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht hier auch die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung für die Dauer von fünf Monaten um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit als Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG angesehen hat. Aus dem Zweck dieser Vorschrift folgt nämlich, daß jede nach Anlaß, Dauer und Umfang nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu behandeln ist. Denn bei jeder derartigen Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung kann entgegen der Ansicht des Beteiligten und des Oberbundesanwalts durchaus eine gegenüber der Ersteinstellung als Halbzeitkraft neue Auswahlsituation eintreten. Andere Teilzeitbeschäftigte, die mit dem Bewerber bei der Ersteinstellung nicht konkurriert haben, können nunmehr ihrerseits an einer entsprechenden Aufstockung der Teilzeitbeschäftigung interessiert sein. In diesen Konstellationen können jedoch neue Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG in Betracht kommen, die sich bei der Ersteinstellung allein darum noch nicht gestellt haben, weil eine Übertragung des auf die fragliche Teilzeitbeschäftigung entfallenden Arbeitsvolumens auf bereits in der Dienststelle tätige Teilzeitbeschäftigte, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich war. Die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung kann zudem dazu führen, daß eine im Rahmen des Haushaltsplans vorgesehene mögliche Neueinstellung unterbleibt, weil für die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit keine zusätzliche Arbeitskraft gefunden werden kann, was wiederum eine zusätzliche Belastung der vorhandenen Beschäftigten zur Folge haben kann.
Nicht nur vorübergehend und geringfügig ist eine bei unvorhergesehenem Vertretungsbedarf in Krankheits- oder Urlaubsfällen erfolgende Aufstockung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft zunächst einmal nur dann, wenn sie für länger als zwei Monate erfolgen soll. Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 – BVerwG 6 P 15.90 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 – BVerwG 6 P 44.93 – ZfPR 1996, 51, 52). Diese für Fälle einer befristeten Einstellung von Aushilfskräften entwickelte Vermutung gilt entsprechend auch für die vorübergehende Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses aus entsprechendem Anlaß. Denn ausgehend vom Zweck der Beteiligung des Personalrats ist in der Regel anzunehmen, daß eine Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten für höchstens zwei Monate in derartigen unvorhergesehenen Fällen Belange der übrigen Beschäftigten, die von ihrem Anlaß und Gewicht her eines kollektiven Schutzes bedürfen, nicht berührt (vgl. bereits Beschluß vom 21. Juli 1994 – BVerwG 6 PB 8.94 –). Auf andere Anlässe hingegen ist die Zwei-Monatsgrenze nicht einfach schematisch zu übertragen (vgl. Beschluß vom 25. September 1995 – BVerwG 6 P 44.93 – a.a.O.).
Selbst eine für die Dauer von mehr als zwei Monaten vorgesehene Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist allerdings dann nicht als mitbestimmungspflichtig anzusehen, wenn der Umfang der vorgesehenen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit so gering ist, daß die vorgesehene Maßnahme insgesamt nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Umstände der Beschäftigung führt, die gewichtige Belange der übrigen Beschäftigten berühren könnte, dadurch also insbesondere keine neue Auswahlsituation auftritt, die eine Benachteiligung anderer Beschäftigter zur Folge haben könnte.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die mit der Verwaltungsangestellten W. vereinbarte Aufstockung ihres Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses unabhängig von ihrem Anlaß allein schon nach ihrer Dauer und ihrem Umfang der Mitbestimmung unterlag. Nach seinen Feststellungen wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten von 19,5 um 14,75 auf 34,25 Stunden erhöht. Das ihr zusätzlich zugeteilte wöchentliche Arbeitsvolumen konnte somit von seinem Umfang her ohne weiteres selbständig ausgeübt und vergeben werden. Es liegt daher auf der Hand, daß unter diesen Umständen von einer nur vorübergehenden und geringfügigen Aufstockung ihres Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses nicht mehr die Rede sein kann, zumal da der Beteiligte nicht geltend gemacht hat, daß vorliegend eine neue Auswahlsituation nicht in Betracht gekommen sei. Dazu hätte er wenigstens darlegen und erforderlichenfalls nachweisen müssen, daß und warum etwaige interne Mitbewerber von vornherein nicht in Betracht gekommen wären. Anders läßt sich bei Vorliegen eines auch selbständig auszuübenden und zu vergebenden Aufstockungsvolumens eine Auswahlsituation nicht ausschließen.
Ausgehend von dieser rechtlichen Würdigung des vorliegenden konkreten Falles, ist es ferner im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht nicht nur die vorgesehene Maßnahme im Fall der Verwaltungsangestellten M. als mitbestimmungspflichtig angesehen, sondern auch erkannt hat, daß künftig generell in allen Fällen, „in denen Teilzeit auf die Dauer von mehr als 2 Monaten auf 34 Stunden oder mehr erstreckt wird” (Absatz 2 Satz 2 des Tenors), eine Beteiligung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erforderlich ist. Andernfalls könnten mit einer Zunahme der Teilzeitbeschäftigung die Beteiligungsrechte des Personalrats Schritt für Schritt ausgehöhlt und eine neue Arbeitszeitstruktur ohne seine Mitwirkung geschaffen werden, was mit der Einführung des Instituts der Teilzeitbeschäftigung, wie der Antragsteller zutreffend betont, nicht beabsichtigt war. Es ist allerdings klarzustellen, daß die Aufstockung der Teilarbeitszeit in künftigen vergleichbaren Fällen nur dann als eine „Einstellung” im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bewertet werden kann, wenn die vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung bringt dies zwar nicht voll zum Ausdruck, er widerspricht der Rechtsauffassung des Senats aber auch nicht, so daß von einer Änderung abgesehen werden konnte.
Die Beteiligung des Personalrats in derartigen Fällen führt entgegen der Ansicht des Beteiligten auch nicht dazu, daß kurzfristige Bedürfnisse nicht schnell und praktikabel erfüllt werden können. Gerade für diese besonderen Anlässe hat der Senat seine Rechtsprechung zur Mitbestimmungsfreiheit des geringfügigen Einsatzes von Aushilfskräften entwickelt. Darüber hinaus kann kurzfristigen dienstlichen Erfordernissen oftmals durch die mitbestimmungsfreie Anordnung von Mehrarbeit Rechnung getragen werden. Sollte dieses Instrumentarium in Ausnahmefällen immer noch nicht genügend Flexibilität garantieren, so bleibt es dem Leiter der Dienststelle nach § 69 Abs. 5 BPersVG unbenommen, bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen zu treffen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.93 – PersR 1995, 209, 210). Denn der Antragsteller hat erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantragt festzustellen, daß alle Fälle der Heraufsetzung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung für mehr als zwei Monate um mehr als 10 vom Hundert der Mitbestimmung unterliegen, während er bisher nur beantragt hatte festzustellen, daß dies zukünftig stets dann der Fall sein solle, wenn die vereinbarte Arbeitszeit für mehr als zwei Monate erheblich verändert werden solle.
Davon abgesehen fehlt dem Antrag des Antragsstellers jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen (siehe etwa Beschluß vom 25. Januar 1995 – BVerwG 6 P 19.93 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90). Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 – BVerwG 6 P 9.95 – BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 – BVerwG 6 P 43.93 –, vom 20. April 1995 – BVerwG 6 P 17.93 – und vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 – BVerwG 6 P 21.92 –) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 – BVerwG 6 P 19.93 –). Die Rechtsfrage muß sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (siehe BAGE 65, 270, 276; 39, 259, 264; Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rn. 51). Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlaßgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlaßgebenden Vorgang stehen, aber doch über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinausgehen, indem sie neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen. Das ist bei dem Begehren der Antragstellerin jedoch der Fall. Aufgrund des konkreten Vorgangs stellt sich hier allein die abstrakte Rechtsfrage, ob die Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung um 14,75 Stunden Wochenarbeitszeit für die Dauer von fünf Monaten der Mitbestimmung unterliegt. Der Antragsteller will dagegen mit seinem Begehren allgemein und abschließend ausloten, unter welchen weiteren Umständen die Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses mitbestimmungspflichtig ist. Damit geht er eindeutig über die sich aus Anlaß des konkreten Falles ergebende verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage hinaus.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
Haufe-Index 1215824 |
BVerwGE, 347 |
NVwZ-RR 2000, 518 |
AP, 0 |
PersR 1999, 395 |
ZMV 1999, 304 |
DVBl. 1999, 1430 |