Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Verweigerung der Zustimmung. Einigungsverfahren
Orientierungssatz
1. Der sog Verweigerungskatalog des BPersVG § 77 Abs 2 ist abschließend und keiner Ausdehnung zugänglich.
2. Die Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer Personalmaßnahme im Sinne des BPersVG §§ 75 Abs 1 und 76 Abs 1 ist unbeachtlich, wenn Gründe überhaupt nicht angegeben sind oder bereits nach dem Vorbringen der Personalvertretung das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes im Sinne des BPersVG § 77 Abs 2 offensichtlich ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen, aus denen sich ersichtlich keiner der Verweigerungsgründe ergibt, vermag das Einigungsverfahren nach BPersVG § 69 Abs 3 und 4 nicht auszulösen.
Normenkette
BPersVG §§ 69, 75, 79, 77 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 543818 |
Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG, Nr 3 (ST) |
ZBR 1980, 355-356 (ST2) |
DÖV 1980, 563-564 (ST1-2) |
PersV 1981, 162-164 (ST) |
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