Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei der befristeten Einstellung von Aushilfsangestellten. Befristete Einstellung von Aushilfsangestellten Mitbestimmung bei der –. Mitarbeiterstatus Eingliederung als Voraussetzung für den –. Eingliederung als Voraussetzung für den Mitarbeiterstatus. Geringfügigkeit einer Tätigkeit Voraussetzungen für das Vorliegen der –
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einstellung einer Aushilfsangestellten, deren Arbeitsvertrag befristet ist, unterliegt dann nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat, wenn ihre Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist.
2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird (entsprechend § 8 Abs. 1 SGB IV).
Normenkette
BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 3; LPersVG RP §§ 4, 6, 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 9, Buchst. b Nrn. 1, 8; BAT § 1 Abs. 1; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 06.02.1990; Aktenzeichen 5 A 11/89) |
VG Mainz (Beschluss vom 03.04.1989; Aktenzeichen 5 K 23/88) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 6. Februar 1990 wird aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 3. April 1989 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, der Personalrat des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, macht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung einer Aushilfsangestellten geltend.
Der Beteiligte zu 1), der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, schloß am 30. Juni 1988 mit der Studentin der Humanmedizin, Beate A., einen Arbeitsvertrag, wonach diese für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1988 als „Aushilfsangestellte” mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als MTA (Vergütungsgruppe V c BAT) zur „Mutterschutzvertretung für Frau K.” im Klinikum der Universität Mainz tätig sein sollte. Der Personalrat wurde nicht beteiligt. Der Vertrag wurde später um einen Monat verlängert. Frau A. wurde im Labor der Kinderklinik eingesetzt.
Mit einem am 30. September 1988 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, er sei in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP verletzt worden, da der Vertrag ohne seine Zustimmung abgeschlossen worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zu 1) mit der Einstellung von Frau A. für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1988 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und die Feststellung beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) bei der befristeten Einstellung einer Aushilfskraft unter gleichgelagerten Umständen wie im Falle der Frau A. den Antragsteller im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluß des Verwaltungsgerichts abgeändert und festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) den Antragsteller bei der befristeten Einstellung einer Aushilfskraft unter vergleichbaren Umständen wie im Falle der Frau A. im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen habe. Das Gericht hat diese Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Personalrat habe gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP bei der Einstellung von Angestellten nur dann mitzubestimmen, wenn es sich um Mitarbeiter im Sinne der §§ 4, 6 LPersVG RP handele. Mitarbeiter sei nur, wer mit einer von der Dienststelle repräsentierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehe und in die Dienststelle eingegliedert sei. Eingegliedert sei der Mitarbeiter dann, wenn er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit der Dienststelle verrichte. Diese Voraussetzungen seien bei Frau A. erfüllt. Sie sei in das Klinikum eingegliedert gewesen. Sie habe regelmäßig – 20 Stunden pro Woche – bestimmte dauernde Aufgaben der Dienststelle wahrgenommen, nämlich die Tätigkeit einer MTA. Diese Aufgabe sei weder vorübergehend noch geringfügig gewesen. Zu ihrer Erledigung sei ständig eine Arbeitnehmerin beschäftigt worden. Hierfür sei eine regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden für erforderlich gehalten worden. Dieses Ergebnis werde auch durch die Vorschriften über die Wahlberechtigung (§ 12 Abs. 5 LPersVG RP) und die Wählbarkeit (§ 13 Abs. 2 LPersVG RP) bestätigt. Danach seien nur Mitarbeiter mit einer Beschäftigung von wöchentlich weniger als einem Viertel der für die Dienststelle geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von der Wahlberechtigung und nur Mitarbeiter, die wöchentlich regelmäßig weniger als ein Drittel der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeit beschäftigt seien, von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Daraus folge, daß der Gesetzgeber Teilzeitkräfte mit einer Arbeitszeit von einem Drittel bzw. einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit als Mitarbeiter ansehe. Auf den bei Beschäftigungsverhältnissen unterhalb der Grenze des § 12 Abs. 5 LPersVG RP heranzuziehenden Maßstab der Geringfügigkeit komme es unter diesen Umständen nicht an. Die Tätigkeit von Frau A. sei auch kein „Ferienjob” einer Studentin gewesen, der typischerweise zusätzliche, sonst regelmäßig nicht anfallende Arbeiten der Dienststelle zum Inhalt habe. Sie sei dank ihrer (früheren) Ausbildung als MTA und nicht – wie bei Ferienbeschäftigungen üblich – als ungelernte Kraft eingestellt worden, um eine regelmäßige und dauernd in der Kinderklinik anfallende Arbeit wahrzunehmen.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2). Sie sind der Meinung, nach Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP sei das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungsmaßnahmen nur dann betroffen, wenn letztendlich eine endgültige und nicht nur vorübergehende Einstellung des Bewerbers gewollt sei. Denn durch diesen Beteiligungstatbestand sollten die Arbeitsplätze der vorhandenen Mitarbeiter gesichert werden. Eine nicht nur vorübergehende Einstellung sei dann gewollt, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer oder über einen längeren Zeitraum, d.h. über drei Monate hinaus befristet, angelegt sei. Nach § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 9 und Buchst. b Nr. 8 LPersVG RP bestehe ein Mitbestimmungsrecht nur bei Abordnungen, die länger als drei Monate dauern sollten. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß bei Zeiträumen bis zu drei Monaten noch keine endgültige Eingliederung in die neue Dienststelle erfolgt sei. Unterhalb dieser zeitlichen Schwelle sei der Zweck des Gesetzes, das kollektive Interesse der Beschäftigten zu wahren und die Arbeitsplätze der vorhandenen Mitarbeiter zu sichern, nicht berührt. Diese Zeitgrenze gelte somit nicht nur für die Abordnung, sondern sie sei auch maßgeblich für die Bestimmung des Mitarbeiterstatus, d.h. für die Festlegung, von wann an eine Eingliederung in die Dienststelle anzunehmen sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 6. Februar 1990 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 3. April 1989 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist der Auffassung, die Einstellung von Frau A. sei mitbestimmungspflichtig gewesen. Sie sei eine Angestellte und folglich auch Mitarbeiterin im Sinne der §§ 4, 6 LPersVG RP gewesen. Im Gegensatz zu den mitbestimmungsfreien typischen Ferienjobs, bei denen in der Regel kein Bezug zur Vorbildung der Bewerber bestehe und deren Beschäftigungsverhältnis gerade nicht zur Wahrnehmung von Daueraufgaben und zum Einsatz von Dauerarbeitskräften begründet werde, sei die Mitbestimmung hier gerechtfertigt. Frau A. habe als einschlägig ausgebildete Aushilfskraft (MTA) Aufgaben erledigt, die sonst von einer Dauerarbeitskraft wahrgenommen würden und für die eine Stelle im Haushalt vorgesehen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts stand dem Antragsteller bei der befristeten Einstellung der Frau A. kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Voraussetzungen des vom Beschwerdegericht zur Begründung des Beteiligungsrechts herangezogenen § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP, wonach der Personalrat mitbestimmt in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter „bei der Einstellung”, waren nicht erfüllt.
Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Personalrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die einzustellende Person nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle als Mitarbeiterin gemäß § 4 LPersVG RP anzusehen ist. Danach sind Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 6 Satz 1 LPersVG RP wiederum setzt voraus, daß Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Mitarbeiter sind, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. In beiden Vorschriften wird damit die (selbstverständliche) Feststellung getroffen, daß Angestellter nur sein kann, wer auch Mitarbeiter der Dienststelle ist. Der Personalrat hat deshalb nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn die einzustellende Person nach dem Inhalt und dem Umfang ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin bzw. als Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen ist (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 – BVerwG 6 PB 22.87 –).
Weiter zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts gefordert, daß der Beschäftigte in die Dienststelle eingegliedert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die „Einstellung” die Eingliederung eines „neuen” Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Die Einstellung setzt also nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Beschäftigten voraus. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich demnach nicht auf den Abschluß und den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle; erst wenn der Personalrat dieser Maßnahme zugestimmt hat, darf der Arbeitsvertrag mit dem einzustellenden Bewerber abgeschlossen werden (vgl. Beschlüsse vom 25. August 1988 – BVerwG 6 P 36.85 – Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 6 und vom 17. August 1989 – BVerwG 6 P 11.87 – BVerwGE 82, 288 m.w.N.). Ob und in welchem Umfang die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle beabsichtigt ist, ist dem Inhalt des beabsichtigten Arbeitsverhältnisses, d.h. in der Regel dem Entwurf des Arbeitsvertrages, zu entnehmen.
In den Personalvertretungsgesetzen ist nicht geregelt, wann und unter welchen Bedingungen eine Eingliederung erfolgt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht dazu ausgeführt: Ob ein Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert sei, hänge weder von der Dauer seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle noch von der Dauer seiner Arbeitszeit ab, sondern davon, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichte (vgl. die damit übereinstimmenden Beschlüsse vom 8. Dezember 1967 – BVerwG 7 P 17.66 – BVerwGE 28, 282, vom 5. Mai 1978 – BVerwG 6 P 8.78 – BVerwGE 55, 363 und vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 14.80 – Buchholz 238.35 § 9 HePersVG Nr. 2).
Im Anschluß daran hat das Oberverwaltungsgericht die Eingliederung von Frau A. deshalb bejaht, weil sie bestimmte dauernde Aufgaben der Dienststelle wahrgenommen habe, nämlich die Tätigkeit einer MTA. Diese Aufgaben seien weder vorübergehend noch geringfügig gewesen. Zu ihrer Erledigung sei ständig eine Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen, und die Dienststelle habe eine Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden für erforderlich gehalten. Indem das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf abgestellt hat, ist es von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß eine Eingliederung in die Dienststelle immer dann zu bejahen ist, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Daueraufgabe wahrnehmen soll und hierbei eine gewisse regelmäßige Arbeitszeit nicht unterschritten wird.
Dieser Würdigung kann weder in dieser Allgemeinheit noch bezogen auf den zu entscheidenden Fall gefolgt werden. Richtig ist, daß die Übertragung einer Daueraufgabe ein Indiz dafür sein kann, daß der Bewerber – auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen – in die Dienststelle eingegliedert werden soll. In diesen Fällen kann insbesondere dann eher eine Bindung an die Dienststelle erfolgen, wenn die Beschäftigten die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie andere, bereits vorhandene Mitarbeiter der Dienststelle, zu denen dann räumliche und sachliche Bezugspunkte entstehen können. Sollen hingegen nur vorläufige Aufgaben der Dienststelle erledigt werden, deren Auslaufen von vornherein feststeht, so sind die betrieblichen und sozialen Bindungen der Arbeitsplatzinhaber oft schwächer ausgeprägt als bei Beschäftigten, die Daueraufgaben wahrnehmen. Beispielsweise können hier die Kontakte zu den anderen Mitarbeitern schon allein deshalb geringer sein, weil ihnen wegen der Vorläufigkeit der Aufgaben nur getrennte, provisorische Diensträume zugewiesen werden.
Damit sind jedoch nur erste Anhaltspunkte für die hier vorzunehmende Bewertung der Tätigkeit gegeben. Zu einer Eingliederung kommt es – auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden – dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen. Diese Bindung fehlt nach der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommenen Definition des Begriffs der Eingliederung dann, wenn die Tätigkeit „bloß vorübergehend und geringfügig” ist (vgl. die oben zitierten Beschlüsse vom 8. Dezember 1967, 5. Mai 1978 und vom 11. Februar 1981, a.a.O.). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1978 (a.a.O.) hierzu ergänzend ausgeführt, daß bloß vorübergehende Ferienbeschäftigungen, die zu keiner Bindung an die Dienststelle und zu keiner Eingliederung in sie führen, noch nicht die Unterordnung der beschäftigten Person unter das Personalvertretungsrecht rechtfertigen. Entscheidend ist in diesen Fällen nicht die Art der wahrzunehmenden Aufgabe, sei sie dauernder oder nur vorübergehender Natur, sondern die (nur vorübergehende und geringfügige) Art der ausgeübten Tätigkeit. Auch Studenten und Schüler, die einer Ferienbeschäftigung nachgehen, können aushilfsweise zur Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden, ohne daß dadurch eine Bindung an die Dienststelle erfolgt, weil ihre Tätigkeit nur vorübergehend und geringfügig ist. Vergleichbare Fallgestaltungen gibt es auch bei anderen Aushilfstätigkeiten, etwa bei kurzfristigen Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen oder bei Gelegenheitsarbeiten. Wie bei den typischen Ferienvertretungen entsteht hier keine Bindung an die Dienststelle; wegen der Kurzfristigkeit und Geringfügigkeit ist eine Eingliederung auch von vornherein nicht beabsichtigt, und zwar gleichgültig, welche Aufgaben wahrgenommen werden.
In den Personalvertretungsgesetzen ist nicht näher bestimmt, was „vorübergehend” und „geringfügig” ist. Indessen findet sich eine Legaldefinition der „geringfügigen Beschäftigung” in § 8 Abs. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Viertes Buch (SGB IV) – und den hierzu ergangenen „Richtlinien 1991 für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien 1991)”. § 8 Abs. 1 SGB IV lautet wie folgt:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsgeld regelmäßig im Monat
- in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 DM,
- in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.
Nach dieser Vorschrift liegt somit eine geringfügige Beschäftigung nicht nur dann vor, wenn die in Nummer 1 genannten Beträge nicht erreicht werden. Vielmehr ist dort ferner als ein maßgebliches zeitliches Kriterium in Nummer 2 eine Zwei-Monate-Grenze eingeführt. Auch der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), der Inhalt des Arbeitsvertrages mit Frau A. war, setzt gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsvertragsgesetzes (AVG) voraus, daß Angestellter nur ist, wer eine Beschäftigung ausübt, die der Rentenversicherung unterliegt, also nicht geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 8 SGB IV. Bei einer kurzfristigen, d.h. auf längstens zwei Monate angelegten Beschäftigung, wird somit die Angestellteneigenschaft und damit die Eingliederung in die Dienststelle für den Regelfall verneint.
Diese Regelungen gelten zwar hier nicht unmittelbar; sie konkretisieren jedoch lediglich typische Erscheinungsformen des Arbeitslebens und geben damit wichtige Anhaltspunkte für die Abgrenzung auch dessen, was personalvertretungsrechtlich unter zeitlichen Gesichtspunkten als „geringfügig” zu bezeichnen ist. Danach gilt im Regelfall die Vermutung, daß Tätigkeiten in einer Dienststelle dann geringfügiger und vorübergehender Natur sind, wenn sie auf längstens zwei Monate befristet sind. Hierfür sprechen folgende Überlegungen:
Wenn der Gesetzgeber aufgrund der Praxis und der Erfahrungen des Arbeitslebens eine in dieser Weise zeitlich begrenzte Tätigkeit für so unbedeutend für den Ausübenden hält, daß ihm ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz nicht erforderlich erscheint, so darf eine solche Tätigkeit im Bereich des Personalvertretungsrechts ebenso behandelt werden, weil sie nicht zu einer wirklichen Eingliederung in die Dienststelle mit allen damit verbundenen Belangen personeller und sozialer Art führt, die erst den personalvertretungsrechtlichen Schutz rechtfertigen würde (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1901 a.a.O.). In diesen Fällen kommt es in der Regel weder zu einer wirtschaftlichen noch zu einer persönlichen Abhängigkeit von dem Empfänger der Dienstleistung, die für den Arbeitnehmerbegriff entscheidend ist (Beschluß vom 11. Februar 1981 a.a.O.). Auch die persönlichen und sozialen Kontakte zu den anderen Beschäftigten sind wegen der zeitlichen Begrenzung notwendigerweise beschränkt. Ebenso wie bei den typischen Ferienbeschäftigungen, die sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum zwischen einem Monat und zwei Monaten erstrecken, spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Beschäftigten Aufgaben dauernder oder nur vorübergehender Art wahrnehmen. In beiden Fällen hat ihre Tätigkeit den Charakter der Vorläufigkeit. Demgegenüber sind die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts während dieser kurzfristigen Tätigkeit grundsätzlich nicht von Belang. Auch Beschäftigte, die täglich nur während kurzer Zeit oder sogar an manchen Tagen überhaupt keine Tätigkeit ausüben, sind Beschäftigte im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes, wenn sie eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit der Dienststelle verrichten (Beschluß vom 8. Dezember 1967 a.a.O.), d.h., wenn sie diese (täglich) begrenzte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben.
Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung sprechen für die Annahme, in der Regel sei eine Beschäftigung „geringfügig” und führe nicht zur Eingliederung, wenn sie nicht länger als zwei Monate im Jahr in der Dienststelle dauern soll. Der Zweck der Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten besteht darin, die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren. Diese Interessen finden ihren besonderen Ausdruck in dem Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, der auch für die Mitbestimmung bei der Einstellung gilt (Beschluß vom 13. Februar 1979 – BVerwG 6 P 48.78 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 10). Danach kann der Personalrat die Zustimmung unter anderem dann verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG), oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG). Zwar findet sich im Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz eine solche Regelung nicht, doch kann auf die in § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Versagungsgründe auch in diesem Zusammenhang abgestellt werden. Denn sie werden von dem allgemeinen Auftrag des Personalrats, die kollektiven Interessen der vorhandenen Beschäftigten zu wahren, erfaßt. Deren Interessen werden bei Einstellungen von Beschäftigten unterhalb von zwei Monaten grundsätzlich nicht berührt. Eine Benachteiligung der (vorhandenen) Mitarbeiter der Dienststelle kommt in der Regel nur bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen in Betracht, etwa wenn der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung von vorhandenen Planstellen zu umgehen. In diesem Falle wäre allerdings ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Abschluß derartiger Arbeitsverträge zu bejahen. Der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt enthält jedoch weder Anhaltspunkte, die auf eine derartige Praxis schließen lassen, noch ist danach zu befürchten, daß andere kollektive Interessen der vorhandenen Beschäftigten berührt worden wären. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß durch die Einstellung der Frau A. der Frieden in der Dienststelle „durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten” (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG) hätte gestört werden können. Von den Verfahrensbeteiligten sind entsprechende Gesichtspunkte nicht vorgetragen und Verfahrensrügen in dieser Hinsicht nicht erhoben worden.
Auch sonst sind keine besonderen Umstände dafür ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß abweichend von der dargelegten Vermutung hier schon innerhalb von zwei Monaten eine betriebliche oder soziale Bindung an die Dienststelle gewollt ist. Dazu ist ergänzend zu bemerken:
Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, im Falle der Frau A. habe deshalb keine geringfügige Tätigkeit vorgelegen, weil sie wöchentlich regelmäßig 20 Stunden gearbeitet habe, kann nicht gefolgt werden. Die einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit zugrunde gelegte wöchentliche Arbeitszeit kann nicht das ausschlaggebende Kriterium dafür sein, ob diese Tätigkeit geringfügig ist. Denn auch Studenten und Schüler arbeiten bei den sog. Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ohne daß ihre Tätigkeit dadurch den Charakter der Geringfügigkeit und Vorläufigkeit verliert.
Auch die vom Beschwerdegericht zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen Regelungen in den §§ 13 Abs. 2 und 12 Abs. 5 LPersVG RP, die als Voraussetzung der Wahlberechtigung bzw. der Wählbarkeit eine unter der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegende regelmäßige Arbeitszeit ausreichen lassen, stehen dem nicht entgegen. In beiden Vorschriften wird nämlich vorausgesetzt, daß die nach diesen Bestimmungen wahlberechtigten bzw. wählbaren Beschäftigten „Mitarbeiter” sind. Anderenfalls gäbe es einen unterschiedlichen Mitarbeiterstatus, je nachdem, ob über die Wahlberechtigung oder über die Wählbarkeit zu entscheiden ist, weil diese Vorschriften jeweils von unterschiedlichen Arbeitszeiten ausgehen (Wahlberechtigung: ein Viertel; Wählbarkeit: ein Drittel).
Die Tatsache, daß Frau A. „dank ihrer Ausbildung als MTA – nicht wie bei Ferienbeschäftigungen als ungelernte Kraft – eingestellt wurde, um eine regelmäßig und dauernd in der Kinderklinik anfallende Aufgabe des Klinikums wahrzunehmen”, ist im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen für die Feststellung der Geringfügigkeit der Tätigkeit unmaßgeblich. Wegen der kurzen Zeit ihrer Beschäftigung in der Universitätsklinik kann auch ihre berufliche Vorbildung allein nicht zur Bindung an die Dienststelle und damit auch nicht zur Eingliederung führen.
Nicht zutreffend ist freilich die Meinung der Beteiligten, im Hinblick auf die Mitbestimmungsregelung bei Abordnungen (Mitbestimmungspflicht ab drei Monaten) sei eine Eingliederung erst dann zu bejahen, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mindestens drei Monate angelegt sei. Die Zwecke der beiden Mitbestimmungsvorschriften sind unterschiedlich und die Regelungen deshalb nicht vergleichbar. Im Vordergrund der Mitbestimmung bei der Abordnung steht die Wahrung der Interessen des Abzuordnenden. Die Beteiligung des Personalrats ist deshalb bei längerer Abordnung vonnöten, um die damit verbundenen möglichen beruflichen und persönlichen Härten für den Betroffenen, die durch die Zuweisung zur anderen Dienststelle entstehen können, zu verhindern oder doch wenigstens zu mindern. Bei der Einstellung stehen hingegen die kollektiven Interessen der vorhandenen Mitarbeiter im Vordergrund.
Nicht darüber zu befinden war, ob die spätere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Frau A. um einen Monat, die somit eine Gesamtdauer der Beschäftigung von drei Monaten zur Folge hatte, mitbestimungspflichtig war. Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Nach alledem war die von vornherein befristete Einstellung der Frau A. nicht mitbestimmungsfplichtig gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG RP. Sie war in die Dienststelle nicht eingegliedert. Da ihr Arbeitsverhältnis auf zwei Monate begrenzt war, besteht eine Vermutung dafür, daß es sich nur um eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung handelte. Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, sind vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe – Wahrnehmung von Daueraufgaben, Ausbildung als MTA. regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden – reichen für sich allein nicht aus. um die Vermutung, daß die Tätigkeit der Frau A. vorläufiger Art und geringfügig war, zu widerlegen. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den – den Antrag ablehnenden – Beschluß des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1214346 |
ZBR 1992, 251 |