11.2.2.1 Voraussetzungen und Fälligkeit
Die Gewährung der Corona-Sonderzahlung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
- Zum einen muss das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden haben. Maßgebend ist allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses an diesem Stichtag. Dies bedeutet, dass auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis an diesem Stichtag ruhte (z. B. aufgrund von Elternzeit), grundsätzlich als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis erst nach diesem Stichtag begann oder bereits vor dem 1. Oktober 2020 endete, besteht kein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung.
- Zum anderen muss für den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung auch zumindest an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Als Entgelt im Sinne der Tarifnorm zu verstehen sind neben dem laufenden Entgelt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD). Für letzteren gilt das auch, wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird (Ziffer 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV-Corona-Sonderzahlung). Auch der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender Leistungen, Kurzarbeitergeld, und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG ist dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt.
Beschäftigte, welche die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 die einmalige Corona-Sonderzahlung ausgezahlt.
11.2.2.2 Höhe der Sonderzahlung
Die Höhe der Sonderzahlung ist – wie bei der Jahressonderzahlung – nach Entgeltgruppen gestaffelt:
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S2 bis S8b, P5 bis P8: 600 EUR
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, S9 bis S18, P9 bis P16: 400 EUR
- Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 EUR
Maßgeblich ist die Entgeltgruppe, die der Beschäftigte am 1. Oktober 2020 innehat. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Corona- Prämie anteilig gezahlt.
Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erhalten im kommunalen Bereich 225 EUR Corona-Prämie, beim Bund 200 EUR.
Für Ärztinnen und Ärzte in den Entgeltgruppen I und II wurde keine Regelung getroffen. Es werden aber in den Durchführungshinweisen zum TV-Corona-Sonderzahlung keine Bedenken erhoben, wenn diesem Personenkreis der für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 ausgewiesene Betrag gewährt wird.
Eine Anrechnung der Corona-Sonderzahlung auf andere Prämien etc., die ein Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Aussagen des BMF zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bzw. aufgrund des mit dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385) neu eingeführten § 3 Nr. 11a EStG gezahlt hat, ist nicht vorgesehen (siehe hierzu auch Ziff. 11.2.2.4).
11.2.2.3 Corona-Sonderprämie bei der Bemessung sonstiger Leistungen
Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sie stellt fließt deshalb z. B. nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.
11.2.2.4 Steuern, Sozialversicherung, Zusatzversorgung
Die Corona-Sonderzahlung ist für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Beschäftigten im Jahr 2020 den in § 3 Nr. 11a EStG genannten Höchstbetrag von 1.500 EUR beitragsfreier Corona-Prämien noch nicht ausgeschöpft haben. In Ziffer 3 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 haben die Tarifvertragsparteien zudem bestimmt, dass die Corona-Sonderzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist.
11.2.2.5 Corona-Sonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell
Es hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob die Corona-Sonderzahlung auch Beschäftigten zusteht, die sich im Jahr 2020 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben und die daher keine tatsächliche Arbeitsleistung unter Pandemiebedingungen erbracht haben. Hiergegen spricht bereits, dass Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis den Regelungen des TV-FlexAZ unterliegt, nach dem Entgeltregime des § 7 Abs. 2 TV-FlexAZ nur während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten. Die Freistellungsphase wird allein durch das angesparte Wertguthaben gespeist. Hieraus lässt sich ableiten, dass Einmalzahlungen wie die Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase grundsätzlich nicht mehr gezahlt werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien würden dies ausdrücklich positiv regeln. Dies ist im TV-Corona-Sonderzahlung nicht der Fall, was in Anbetracht des Zwecks der Corona-Sonderzahlung, nämlich z...