Der TVöD enthielt anfangs eine Entgelttabelle, die als Anlage A zum TVöD für die Beschäftigten zur Geltung kam, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und eine Entgelttabelle als Anlage B zum TVöD für die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden. Zwischenzeitlich haben die Tarifvertragsparteien die Anlage B aufgehoben und zudem für bestimmte Beschäftigtengruppen eigene Entgelttabellen eingeführt bzw. gesonderte Tabellenwerte vereinbart.
2.2.1 Analge A (Bund), Anlage A (VKA) – "Normaltabellen"
Ausweislich des § 15 Abs. 2 TVöD erhalten die Beschäftigten des Bundes Entgelt nach der Anlage A (Bund) und die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedsverbands der VKA Entgelt nach der Anlage A (VKA).
Die Trennung der Entgelttabellen beruht darauf, dass die unterschiedlichen Tabellenwerte des BAT in der Version des Bundes und der VKA auf einheitliche Werte zusammengeführt wurden. Um deutliche Kostensteigerungen beim Bund zu vermeiden, war diese Zusammenführung zunächst jedoch nur möglich, indem für den Bund vereinbart wurde, dass in den Entgeltgruppen 9a bis 15 jeweils die Stufe 6 nicht gegolten hat. Mit dem Tarifabschluss vom 29.4.2016 wurde diese Stufenbegrenzung aufgehoben, sodass ab Entgeltgruppe 9a zukünftig ebenfalls sechs Stufen ausgewiesen sind, jedoch weichen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9a bis 9c im Bereich des Bundes von denen der Entgeltgruppen 9a bis 9c im Bereich der VKA ab.
2.2.2 Anlage B (Tarifgebiet Ost) – aufgehoben
Die Anlage B, in der unter Berücksichtigung eines besonderen Bemessungssatzes das Entgelt für das Tarifgebiet Ost (vgl. § 38 Abs. 1 Buchstabe a TVöD) zunächst fortgeschrieben wurde, ist mit dem vollständigen Vollzug der Bemessungssatzanpassung im Bereich des Bundes zum 1.4.2008, im Bereich der VKA erst zum 1.1.2010 aufgehoben worden.
2.2.3 Anlage C (VKA) – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Eine von der TVöD-Tabelle abweichende Entgelttabelle besteht mit der zum 1.11.2009 neu eingefügten Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (siehe Stichwort Sozial- und Erziehungsdienst[LINK.TEXT ZIELID='HI2239615']) im kommunalen Bereich. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Bundes gilt die Anlage C zum TVöD-V nicht.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V (entspricht § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V) sowie in § 15 Abs. 2.1 Satz 1 TVöD-B ist geregelt, welche S-Entgeltgruppen den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD entsprechen.
Die Anlage C für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist nicht mit der Anlage C zu verwechseln, nach der die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TVöD-K ihr Tabellenentgelt erhalten (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.6.1).
Sofern ein Arbeitgeber, welcher unter den Geltungsbereich des BT-K bzw. BT-B fällt, z. B. eine Betriebskindertagesstätte betreibt, finden auf diesen Beschäftigten die Regelungen des TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) einschließlich der Anlage C Anwendung.
2.2.4 Anlage D – Ärztinnen und Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Eine Anlage D enthält der TVöD nur für Ärzte und Ärztinnen im Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B). Die Anlage D enthält die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 14 und 15 für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.2.6.1).
2.2.5 Anlage E ("P-Tabelle") – Beschäftigte in Pflegeberufen
Für Beschäftigte in Pflegeberufen gilt die zum 1.1.2017 mit Inkrafttreten der Entgeltordnung eingeführte P-Entgelttabelle (Anlage E TVöD-K bzw. TVöD). Damit wurden die bisherigen besonderen Tabellenwerte, welche in der Anwendungstabelle KR (Anlage 4 TVÜ-VKA) aufgeführt waren, abgelöst. In § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-K (entspricht § 52 Abs. 1 BT-K und § 15 Abs. 2.1 Satz 2 TVöD-B) ist geregelt, welche P-Entgeltgruppen den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD entsprechen.
2.2.6 Gesonderte Tabellenwerte
2.2.6.1 Ärztinnen und Ärzte – Anlage C zum TVöD-K bzw. Anlage D zum TVöD-B
Im Bereich der VKA erhalten Ärztinnen und Ärzte Entgelt nach der Anlage C zum TVöD-K. Diese sieht entsprechend den für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) maßgebenden Entgeltgruppen I und II Tabellenentgelte nur für diese beiden Entgeltgruppen vor.
Im Geltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) sind in der Anlage D die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen 14 und 15 für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte geregelt.
Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr (§ 46 [Bund] Kapitel III TVöD – BT-V) ergeben sich aus der Anlage D [Bund] zum TVöD – BT-V.
2.2.6.2 Notfallsanitäter
Des Weiteren wurde für Notfallsanitäter mit Inkrafttreten der Entgeltordnung eine Entgeltgruppe N geschaffen. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe N finden sich in Nr. 2 Satz 1 der Anlage D.14 zum TVöD-V (entspricht § 58 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BT-V); sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. im selben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.
2.2.6.3 Ü-Entgeltgruppen – TVÜ-VKA
"Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD" enthält der TVÜ-VKA noch besondere Tabellenwert...