Mit der Vereinbarung des TVöD war auch unter dem Aspekt der Vereinheitlichung des Tarifrechts das Bemühen verbunden, Unterschiede in den Arbeitsbedingungen in Ost und West weitgehend abzubauen. Der TVöD gilt einheitlich in den Tarifgebieten West und Ost (bisher galten verschiedene Tarifverträge, der BAT einerseits und der BAT-O bzw. BAT-Ostdeutsche Sparkassen andererseits). Gleichwohl war es unter dem Gesichtspunkt der Bezahlbarkeit unvermeidlich, im TVöD den besonderen Bemessungssatz für das Entgelt im Tarifgebiet Ost zunächst fortzuschreiben.
Dies geschah in der Anlage B (siehe hierzu Ziff. 2.2.2).
Im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2008 und dem Tarifabschluss vom 31.3.2008 wurde für alle Beschäftigten des Bundes die Bemessungssatzanpassung von 92,5 % auf 100 % des Tabellenentgeltes West vollzogen. Für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber ist zum 1.1.2008 die Bemessungssatzanpassung für die Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9 abgeschlossen worden. Für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 und höher wurde die Bemessungssatzanpassung von 97 % auf 100 % des Tabellenentgelts West zum 1.1.2010 abgeschlossen.
Seit dem vollständigen Vollzug der Bemessungssatzanpassung sind keine Werte mehr für die Anlage B hinterlegt.
Eine Legaldefinition für das Tarifgebiet Ost findet sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD. Danach gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifregelungen für das Tarifgebiet Ost ist somit maßgebend, ob das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet "begründet" ist. Entscheidend ist hierfür, ob das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 3.10.1990 geschlossen wurde, ob der Arbeitsvertrag im Tarifgebiet West wie z. B. Berlin-West abgeschlossen wurde, ob die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat oder wo der Wohnort des Angestellten ist. Maßgebend ist vielmehr allein, wo das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, ob also der Beschäftigte ständig im Beitrittsgebiet beschäftigt ist.
A wird beim Bundesumweltamt eingestellt. Sein Dienstgebäude befindet sich in Berlin-Ost. Sein Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Beitrittsgebiet. Der Arbeitsvertrag wurde im Gebäude der Dienststellenleitung in Berlin-West abgeschlossen. A wohnt auch in Berlin-West. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet Ost anzuwenden.
Wurde das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet und wird später der Beschäftigte ständig oder auch nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets eingesetzt, sind ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung im Tarifgebiet West die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet West anzuwenden, bis der Beschäftigte wieder auf seinen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt.