§ 15 Abs. 3 TVöD enthält eine Tariföffnungsklausel hinsichtlich der Entgeltgruppen 1 bis 4 (un- und angelernte Tätigkeiten). Danach kann in diesen Entgeltgruppen von den Vorgaben der Entgelttabelle abgewichen werden.
Das Abweichen von der Entgelttabelle erfolgt im Bereich der VKA durch landesbezirkliche tarifvertragliche Regelungen, beim Bund durch bundesweite tarifvertragliche Regelungen. Landesbezirkliche tarifvertragliche Regelungen sind solche, die zwischen dem einzelnen, auf Länderebene organisierten Arbeitgeberverband und der Gewerkschaftsorganisation auf Länderebene vereinbart werden.
Gegenstand einer solchen tarifvertraglichen Regelung kann ein Abweichen von den Tabellenwerten der Entgeltgruppen 1 bis 4 in jeder Hinsicht sein. Das heißt, es kann sowohl unter Beibehaltung der Tabellenstruktur (Entgeltgruppen und Stufen) von den einzelnen Entgeltwerten abgewichen werden als auch die Tabellenstruktur für die Entgeltgruppen 1 bis 4 geändert oder aufgelöst werden. Beispielsweise könnten die Entgeltgruppen 1 bis 4 durch weniger oder nur eine Entgeltgruppe ersetzt werden oder die Zahl der Stufen reduziert bzw. ganz von einer Stufung abgesehen werden. Die einzige Begrenzung findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 2 TVöD, wonach die Untergrenze "im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1" liegen muss. Dies bedeutet, dass für das monatliche Entgelt für in Krankenhäusern Beschäftigte jedenfalls ein Wert von 1.979,88 EUR ab April 2021 (bzw. 2.015,52 EUR ab April 2022 ) nicht unterschritten werden darf.
Wie die Öffnungsklausel im konkreten Fall tarifvertraglich umgesetzt wird, hängt nicht zuletzt von den konkreten Bedingungen bei Wettbewerbern für vergleichbare Tätigkeiten ab. Denn ein tarifvertragliches Abweichen von der Entgelttabelle kann nur sinnvoll sein, wenn dadurch tatsächlich eine wirtschaftlich gleichwertige Alternative zum Outsourcing erreicht wird. Für die verschiedenen Sparten (z. B. Krankenhäuser oder Entsorgungsbetriebe) kann es dabei durchaus unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen auf der landesbezirklichen Ebene gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 TVöD geben.
Nach der von den Tarifvertragsparteien gewählten Konstruktion gelten die landesbezirklichen tarifvertraglichen Regelungen gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 TVöD nicht unmittelbar. Vielmehr bedarf es hierfür im Bereich der VKA einer gesonderten Anwendungsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien und dem Arbeitgeber, im Bereich des Bundes eines weiteren Bundestarifvertrages