Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, nach denen sich beurteilt, ob bei der Einstellung neben der Eingruppierung auch die damit in Zusammenhang stehende Stufenzuordnung der Mitbestimmung unterliegt. Danach gilt Folgendes: Soweit die Stufenzuordnung nach den einschlägigen Tarifnormen trotz der Auslegungsspielräume, die durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnet sind, als zwingende Regelung ausgestaltet ist, handelt es sich – wie bei der Eingruppierung (siehe auch Stichwort Eingruppierung, Ziff. 11.2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung[LINK.TEXT ZIELID='HI0000']) – um einen Akt der Rechtsanwendung, der zum Zwecke der Richtigkeitskontrolle der Mitbeurteilung des Personal- bzw. Betriebsrats unterliegt. Räumt eine Tarifvorschrift aber dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung Ermessen („kann“) ein, kann sie schon deswegen für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein; eine Mitbestimmung kommt hier allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigungen erlässt.
3.4.2.7.1 Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
Das BVerwG hat die Zuordnung zu den Stufen in den Fällen des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD nach den Regelungen des Personalvertretungsrechts der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als mitbestimmungspflichtig angesehen. Die zwingenden Regelungen in § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2 bzw. (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung gebieten, gleichzeitig aber auch Auslegungsspielräume eröffnen, machen deutlich, dass die Stufenzuordnung nicht nur ein mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Die Entscheidung des BVerwG ist auf das Personalvertretungsrecht anderer Länder übertragbar, soweit vergleichbare Regelungen bestehen (vertiefend s. Stichwort Mitbestimmung). Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. Damit hat auch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Sinne eines Mitbeurteilungsrechts.
3.4.2.7.2 Berücksichtigung förderlicher Zeiten
Bei der Anerkennung der Berufserfahrung, welche für die wahrzunehmende Tätigkeit förderlich/von Nutzen ist (§ 16 [VKA] Abs. 2 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 2 Satz 3 TVöD), hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang er die Berufserfahrung berücksichtigt. Ermessensausübung kann nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit seine gegenteilige Auffassung im Urteil vom 27.8.2008, 6 P 3.08 aufgegeben und korrigiert. Bei Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers ist danach zu differenzieren, ob in der Dienststelle vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung bestehen. Ist dies der Fall, hat der Personal- bzw. Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze.
Bestehen keine abstrakt-generellen Grundsätze betreffend die Anerkennung förderlicher Vorzeiten bei Neueinstellungen, besteht für den Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Bezüglich des Betriebsrats hat das BAG auch bei Nichtvorliegen abstrakt genereller Regelungen ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten gesehen. Nur die gestaltende Ermessensentscheidung ist dann mitbestimmungsfrei.
3.4.2.7.3 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
Die Anrechnung von bereits im vorgehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufen nach § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD liegt ebenfalls im Ermessen des Arbeitgebers, ob und inwiefern er förderliche Zeiten bzw. bereits erworbene Stufen berücksichtigen will.
Daher hat der Personalrat bei Bestehen abstrakt genereller Regelungen zur Anwendung dieser Bestimmung ein Mitbestimmungsrecht. Andernfalls besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Gleiches gilt auch hier für die Mitbestimmung durch den Betriebsrat bezüglich des Vorliegens abstrakt genereller Regelungen. Darüber hinaus sieht das BAG auch ohne das Bestehen abstrakt genereller Regelungen wieder ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD.