Die Zulage wird nicht gewährt

 

1.

neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

 

2.

in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

 

3.

wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.

[1] § 5 geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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