Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Beendigung eines Subunternehmervertrags
Normenkette
Richtlinie 77/187/EWG
Beteiligte
Francisca Sánchez Hidalgo u. a |
Asociación de Servicios Aser |
Sociedad Cooperativa Minerva |
Horst Bohn Sicherheitsdienst |
Tenor
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie auf einen Fall, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der bloße Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, läßt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.
Gründe
1.
Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (C-173/96) und das Arbeitsgericht Lörrach (C-247/96) haben mit Beschlüssen vom 25. April 1996 und vom 28. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1996 und am 19. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich zum einen in einem Rechtsstreit Sánchez Hidalgo u. a. gegen Asociación de Servicios Aser (im folgenden: Aser) und Sociedad Cooperativa Minerva (im folgenden: Minerva) und zum anderen in einem Rechtsstreit Ziemann gegen Ziemann Sicherheit GmbH (im folgenden: Ziemann GmbH) und Horst Bohn Sicherheitsdienst (im folgenden: Bohn).
3.
Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden. Der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen. Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 20. Mai 1997 (C-173/96) und vom 5. Juni 1997 (C-247/96) bejaht. Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-173/96) und vom 18. Juni 1997 (C-247/96) wiederaufgenommen worden.
4.
Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer vom 27. Oktober 1998 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Rechtssache C-173/96
5.
Die Stadt Guadalajara betraute mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage das Unternehmen Minerva. Dieses Unternehmen beschäftigte hierzu mehrere Jahre lang Frau Sánchez Hidalgo und vier weitere Arbeitnehmerinnen.
6.
Nach Ablauf des Auftrags betraute die Stadt Guadalajara ab 1. September 1994 Aser mit dem fraglichen Dienst. Aser stellte dann Frau Sánchez Hidalgo und ihre vier Kolleginnen im Rahmen von Teilzeitverträgen ein, ohne die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit bei ihrem vorherigen Arbeitgeber anzuerkennen.
7.
Da die fünf Arbeitnehmerinnen die Nichtberücksichtigung dieser Betriebszugehörigkeit für einen Verstoß gegen Artikel 44 des Estatuto de los Trabajadores halten, durch das die Richtlinie 77/187 in spanisches Recht umgesetzt worden ist, erhoben sie beim Juzgado de lo Social Guadalajara Klage auf Feststellung, daß zwischen Minerva und Aser eine Unternehmenssukzession stattgefunden hat.
8.
Das Gericht wies ihre Klage durch Urteil vom 6. Juli 1995 ab, weil die Voraussetzungen für einen Unternehmensübergang im Sinne des nationalen Rechts nicht erfüllt seien.
9.
Frau Sánchez Hidalgo und ihre vier Kolleginnen legten gegen dieses Urteil beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha Rechtsmittel ein.
10.
Dieses verweist in seinem Vorlagebeschluß auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo, wonach der in Artikel 44 des Estatuto de los Tr...