Entscheidungsstichwort (Thema)
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub. Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verstoßen, dass es eine Regelung vorgesehen hat, nach der ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub durch diesen ersetzt wird und damit zwingend endet, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben, und nach der das Recht auf Elternurlaub nur Eltern von Kindern gewährt wird, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden ist.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Dezember 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Dupong,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (nachstehend: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) verstoßen hat, dass es die Artikel 7 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen (Loi du 12 février 1999 portant création d'un congé parental et d'un congé pour raisons familiales, nachstehend: Gesetz von 1999), in die luxemburgische Rechtsordnung eingeführt durch Artikel XXIV des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Durchführung des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung 1998 (Loi du 12 février 1999, concernant la mise en œuvre du plan d'action nationale en faveur de l'emploi 1998, Mémorial A 1999, S. 190), erlassen hat; diese Artikel betreffen
- die Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub und
- den Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/34 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 3. Juni 1998 nachzukommen.
3 Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung lautet wie folgt:
„Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragrafen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes – das Alter kann bis zu acht Jahren gehen – für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.”
Nationales Recht
4 Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes von 1999 bestimmt:
„Sofern während des Elternurlaubs eine Schwangerschaft oder Adoption eines Kindes hinzukommt, für die Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub besteht, wird der Elternurlaub durch diesen ersetzt und endet.”
5 Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes von 1999 sieht vor:
„Die Vorschriften des Kapitels 1 über den Elternurlaub können nur Eltern von Kindern geltend machen, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag bei dem zuständigen Gericht eingeleitet wurde.”
6 Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes von 1999 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2002, mit dem u. a. das Gesetz vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen geändert wird (Mémorial A 2002, S. 3098, nachstehend: Gesetz von 2002), bestimmt:
„Eine endgültige Ablehnung des Antrags auf die Entschädigung nach Artikel 8 durch die [nationale Familien-]Kasse steht der ...