Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, eingesetzt sind. Die Regelung erfasst
- Beschäftigte, die Arbeitsleistung am Feiertag zu erbringen habe, also zur Feiertagsarbeit herangezogen werden und
- Beschäftigte, die nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Durch die Regelung zur Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit wird sichergestellt, dass auch Beschäftigte, die am Feiertag arbeiten müssen, entsprechenden Freizeitausgleich an einem anderen Tag haben.
Die Arbeitszeit reduziert sich allerdings nicht um die konkret auf den Feiertag entfallenden Arbeitsstunden, sondern pauschal um jeweils 1/5 der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Nach der Rechtsprechung des BAG lässt die in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K geregelte Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erkennen, dass die Tarifvertragsparteien entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD von einer f5-tägigen Arbeitswoche als Normalfall ausgegangen sind. Die im Normalfall 5 Arbeitstage können aber auf alle Wochentage verteilt werden.
In einem kommunalen Krankenhaus im Tarifgebiet West (außerhalb Baden-Württemberg) vermindert sich für einen vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter im Monat Mai 2023 die zu leistende Sollzeit um 2 × 7,7 = 15,4 Stunden auf 152 Monatsstunden. Der 1.5. sowie der 29.5. (Christi Himmelfahrt) sind gesetzliche Feiertage. Beide Tage fallen im Jahr 2023 auf einen Werktag, konkret auf einen Montag.
Bei Teilzeitkräften vermindert sich die Sollarbeitszeit um 1/5 der individuell vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Der Sollzeitabzug gilt auch für Beschäftigte, die an dem jeweiligen Feiertag "nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind".
Damit profitieren auch die Beschäftigten, die an dem Feiertag ihren dienstplanmäßig freien Tag haben, von der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Zum Hintergrund der Regelung:
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG besteht bei Einteilung nach Schichtplänen/Dienstplänen nur dann, wenn die schichtplanmäßige Freistellung durch den gesetzlichen Feiertag bestimmend beeinflusst wurde, also der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung durch den Feiertag wesentlich geringer ist. Hat der Beschäftigte an dem Feiertag dienstplanmäßig frei, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B greifen die Fälle der dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag auf, begründen allerdings keinen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Zahlungsansprüche können aber folgen, denn die Verminderung der Arbeitszeit bewirkt eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden gezahlt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sollzeit zu reduzieren, wenn Beschäftigte in einem Dienstplan eingeteilt sind und am Feiertag "allein wegen der Dienstplangestaltung" frei haben. Die Regelung bezweckt, dass jeder Beschäftigte, der an einem Wochenfeiertag nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhält. Ohne die Regelung zum Sollzeitabzug müssten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochenfeiertag frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden.
Eine tarifliche Regelung, die bestimmt, dass Beschäftigte für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt, einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift haben, weicht nicht zuungunsten des Beschäftigten von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EZFG ab und ist somit grundsätzlich wirksam.
Der Hinweis sei erlaubt, dass die Beschäftigten, die nach einem Dienstplan arbeiten und von der vorstehend geschilderten Regelung zur Verminderung der Arbeitszeit wegen eines auf den dienstplanmäßig freien Tags fallenden Feiertags profitieren, gegenüber den z. B. in der Verwaltung eingesetzten Beschäftigten in gewisser Weise bessergestellt. Die zuletzt genannten Beschäftigten haben "Pech", wenn der Feiertag auf ihren betriebsüblich freien Tag, z. B. den Samstag, fällt. Den Tarifvertragsparteien ist bewusst, dass die Regelung zum Sollzeitabzug in bestimmten Fällen zu Mehrk...