Der Allgemeine Teil des TVöD wird in der Sparte Pflege- und Betreuungseinrichtungen ergänzt durch den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B). Der BT–B enthält weitere 15 Paragrafen bis § 57. Dieser BT–B gilt nur für die Beschäftigten der in § 40 BT-B aufgeführten Einrichtungen, Institute und Heime.

Die Überschrift des BT-B lautet wie folgt:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)

§ 40 Abs. 1 lautet wie folgt:

Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in

  1. Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
  2. medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
  3. sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
  4. Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,

beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) erfasst werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Auf Lehrkräfte findet § 51 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Anwendung.

Der Geltungsbereich umfasst den Regelungsbereich der bisherigen SR 2b BAT und des bisherigen § 40 Abs. 1 Buchst. d BT-K a. F. Ausgenommen sind nunmehr allerdings bestimmte Einrichtungen, die mit einem Krankenhaus einen Betrieb bilden und vom Geltungsbereich des BT-K erfasst werden. Der in den SR 2b BAT verwendete und nicht mehr gebräuchliche Begriff der Anstalten ist wie bereits im BT-K a. F. durch den Begriff Einrichtungen ersetzt worden.

Unter den Geltungsbereich fallen Einrichtungen und Heime, die der Förderung der Gesundheit dienen. Hierzu gehören Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit sie nicht unter den BT-K fallen, wie z. B. ambulante Pflegedienste oder Erholungsheime. Der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen z. B. Erziehungsanstalten oder -heime, Fürsorgeanstalten oder -heime, Waisenhäuser, Kinderkrippen, Ferienheime. Einrichtungen und Heime zur Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen sind z. B. Obdachlosenheime, Alten- und/oder Pflegeheime.

Für die Abgrenzung der beiden Bereiche ist nicht maßgebend, ob eine ärztliche Behandlung durchgeführt wird. Denn es liegt auf der Hand, dass bei dem unter den BT-B fallenden Personenkreis eine ärztliche Behandlung nötig sein kann oder auch regelmäßig durchgeführt wird. Entscheidend ist nunmehr gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. c BT-K, ob die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,

Nicht unter den BT-B, sondern den BT-K fallen gemäß der Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 40 BT-K Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Abzustellen ist hierbei auf den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff. Danach liegt ein Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel und die menschliche Arbeitskraft für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet, gezielt eingesetzt und von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Maßgebendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob selbstständige Betriebe bestehen, ist, ob sie jeweils einen eigenen Leitungsapparat haben und für jeden selbstständigen Betrieb mit eigenem Leitungsapparat personalrechtliche Entscheidungen anfallen.

Außerhalb von psychiatrischen Zentren eines psychiatrischen Fachkrankenhauses betriebene Altenpflegeeinrichtungen unterfallen hingegen dem BT-B, und zwar auch soweit sie mit einem Krankenhaus einen Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne bilden.

 

Praxisbeispiele

Beispiel 1. Eine GmbH betreibt auf demselben Geländer aber in verschiedenen Gebäuden unter einheitlicher Personalleitung ein Altenheim und ein Krankenhaus. Für das Krankenhaus kommt der TVöD-K und für das Altenheim der TVöD-B zur Anwendung.

Beispiel 2. Eine Holding GmbH betreibt eine Altenheim GmbH, eine Ambulante Dienste GmbH, eine Bildungs-GmbH und eine Beschäftigungs- und Qualifizierungs-GmbH. Es liegt aufgrund eines einheitlichen Leitungsapparates und der räumlichen Unterbringung ein Betrieb vor. Auf die Holding GmbH, die Bildungs-GmbH und die Beschäftigungs- und Qualifizierungs-GmbH kommt der TVöD-V, im Übrigen der TVöD-B zur Anwendung.

Beispiel 3. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge