Der TVöD-B bzw. TVöD-K gilt für alle Beschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder eines Mitgliedverbands der VKA sind. Die frühere Unterscheidung im BAT nach Angestellten und Arbeitern ist entfallen. Die Geltung des TVöD setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, dem ein Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) zugrunde liegt. Der weitere Arbeitnehmerbegriff des Unionsrechts, der auch die Beamten umfasst, gilt nicht.
Allerdings unterliegen nur die Arbeitsverhältnisse zwingend und unmittelbar dem TVöD-B bzw. TVöD-K, bei denen der Beschäftigte auch Mitglied in einer den TVöD-B bzw. TVöD-K abschließenden Gewerkschaft ist. Das sind ver.di, Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie dbb beamtenbund und tarifunion, der wiederum 42 Fachgewerkschaften repräsentiert.
Für die Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der TVöD-B bzw. TVöD-K daher nur bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung und entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung.
Diese arbeitsvertragliche Einbeziehungsabrede wurde vom BAG in ihrer individualvertraglichen Bedeutung nicht ernst genommen. Sie sollte lediglich die Bedeutung haben bei nichttarifgebundenen Beschäftigten und bei ihnen die fehlende Tarifbindung ersetzen. Sie wurde insofern als "bloße Gleichstellungsabrede" gewertet. Sie war also bloß ein technisches Hilfsmittel zur gleichmäßigen Tarifanwendung im Betrieb unabhängig von der Tarifbindung der Beschäftigten.
Da sie bei den tarifgebundenen Beschäftigten keine individualvertragliche Bedeutung entfaltete, führte ein Wegfall der Tarifbindung durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu einer lediglich statischen Fortgeltung der tariflichen Regelungen. Und diese lediglich statische Fortgeltung erstreckte sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten. Die Klausel verlor somit ihre zeitdynamische Wirkung, wenn normativ der im Betrieb geltende Tarifvertrag seine Wirkung verlor. Dies galt gleichermaßen bei Eintritt der Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG), der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) oder des Betriebsübergangs (§ 613a BGB)..
In seinem Urteil vom 14.12.2005 kündigte das BAG eine Änderung dieser Rechtsprechung an und vollzog sie mit dem Urteil vom 18.4.2007. Das BAG erkennt nun den individualvertraglichen Charakter der Bezugnahmeklausel an. Auch bei einem tarifgebundenen Beschäftigten hat die Klausel nunmehr eine konstitutive und dynamische Wirkung. Neben der normativen Geltung des Tarifvertrags aufgrund der beidseitigen Tarifbindung tritt nunmehr die individualvertragliche Wirkung hinzu. Und diese individualrechtliche Wirkung wird durch eine Änderung der normativen Regelungssituation – also eine Veränderung auf der zweiten Wirkungsebene – z. B. bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einem sonstigen Wegfall seiner Tarifbindung nicht mehr berührt.
Individualvertraglich hat nunmehr die Klausel die gleiche Bedeutung und Wirkung bei tarifgebundenen wie nicht tarifgebundenen Beschäftigten und unabhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers. Derartige kleine dynamische Bezugnahmeklauseln legt das BAG zukünftig nun als unbedingte zeitdynamische Verweisung aus.
Allerdings räumt das BAG den Arbeitgebern einen begrenzten Vertrauensschutz ein. Diese neue Auslegung der kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel gilt nur für Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden. Bei Altverträgen ist weiterhin die frühere Auslegungsregel im Sinne der bloßen Gleichstellungsabrede anzuwenden.
Wird allerdings mit einem Beschäftigten nach dem 1.1.2002 eine Vertragsänderung vereinbart und in diesem neuen Arbeitsvertrag die bisherige kleine dynamische Verweisungsklausel wiederholt, so gilt dies als Neuvertrag. Der Vertrauensschutz greift hier nicht mit der Folge, dass nunmehr der Bezugnahmeklausel eine eigenständige konstitutive Wirkung zukommt, die den Tarifvertrag dynamisch in den Individualvertrag inkorporiert.
Diese neue Rechtsprechung hat bei einem Verbandsaustritt folgende Auswirkungen:
- Bei allen Beschäftigten, deren Vertragsabschluss vor dem 1.1.2002 liegt, gilt der in Bezug genommene Tarifvertrag statisch weiter. Sie nehmen an späteren tariflichen Veränderungen nicht teil.
- Bei allen Neueinstellungen ab dem 1.1.2002 gilt unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der in Bezug genommene Tarifvertrag auch nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers dynamisch "in alle Ewigkeit" weiter.
- Bei den Neueinstellungen nach Wegfall der Tarifbindung ist der Arbeitgeber in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses frei.
Will der tarifgebundene Arbeitgeber eine Bindung in "alle Ewigkeit" vermeiden, darf er diese "konstitutive Ewigkeitsklausel" nicht mehr verwenden. Das BAG lässt in seinen beiden Entscheidungen hinreichend deutlich erkennen, dass die Vereinbarung einer Gleichstellungsabrede auch künftig möglich ist. Sie muss aber transparent und eindeutig formuliert sein. Eine solche Formulierung könnte lauten:
Zitat
Die dynamische Inbezugnahme des TVöD ...