§ 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD-K hatte bis zum 31.10.2022 folgende Fassung:
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten.
Diese Fassung entsprach schon seit längerem nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Deshalb ist §1 Abs. 2 Buchst. k aufgehoben worden. Hintergrund ist folgender:
An die Stelle der §§ 93, 97AFG sind mit Wirkung vom 1.1.1998 die §§ 260 ff. SGB III getreten. Zweck der Vorschriften war für Arbeitslose oder Hilfesuchende, die keine Arbeit finden, Arbeitsplätze zu schaffen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854) wurden die Regelungen zu den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zum 1.4.2012 aufgehoben; (neue) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind seitdem nicht mehr möglich.
Hinsichtlich der sog. "1-Euro-Jobs" enthält § 1 Abs. 2 TVöD keine Regelung. Die "1-Euro-Jobs" waren in § 16d SGB II geregelt, das seit dem 1.1.2005 ist in Kraft war. § 16d SGB II regelte bis zum 31.3.2012 Arbeitsgelegenheiten für Hilfebedürftige. Dabei wurde unterschieden zwischen den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. „1-Euro-Jobs”).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854) wurde § 16d SGB II zum 1.4.2012 neu gefasst. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gibt es ab 1.4.2012 nicht mehr bzw. sie werden durch die Eingliederungsleistung „Förderung von Arbeitsverhältnissen” nach § 16e SGB II ersetzt.
Ab 1.4.2012 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 16d SGB II zur Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit nur noch in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („1-Euro-Jobs”) zugewiesen werden.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen dabei Arbeiten leisten, die im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sind. Ziele sind das Erschließen neuer Arbeitsgelegenheiten und die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Arbeitsgelegenheit ist weder ein Arbeitsverhältnis noch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Daher ist eine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des TVöD nicht erforderlich. Der Teilnehmer erhält weiterhin Arbeitslosengeld II und zusätzlich ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Diese beträgt i. d. R. wenige Euro pro Stunde (meist 1–1,50 EUR/pro Stunde; deshalb umgangssprachlich "1-Euro-Job"). Hiervon kann er z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsgelegenheit bestreiten. Der Förderumfang ist gesetzlich nicht vorgegeben. Träger der Arbeitsgelegenheiten können natürliche oder juristische Personen sein. Damit sind nicht nur alle Gemeinden, Kreise und sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) mögliche Träger, sondern auch kommunale Beschäftigungsgesellschaften. Die Träger sind geeignet, wenn sie förderungsfähige Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Förderungsfähig ist die Maßnahme, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und zusätzlich ist. Zusätzlich ist eine Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden kann. Außerdem darf keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bestehen. Dabei bieten sich Arbeitsgelegenheiten in folgenden Gebieten an:
- Betreuung von Behinderten, Suchtkranken, Senioren, Kindern, Schülern
- Pflegetätigkeiten
- Hilfeleistungen im Bereich der Schulen und Hochschulen sowie der Umwelt
Für die Eingliederungsleistung gilt ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. Nach Antragstellung durch den Träger prüft die Arbeitsgemeinschaft bzw. die Agentur für Arbeit das öffentliche Interesse und die Zusätzlichkeit. Im positiven Fall wird die Schaffung der Arbeitsgelegenheit gegenüber dem Maßnahmeträger ausgesprochen und damit bewilligt. Die Auswahl und die Zuweisung der Hilfebedürftigen erfolgen durch die Arbeitsgemeinschaft bzw. die Agentur für Arbeit auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung. Es kommen also keine "1-Euro-Jobbörsen" zustande. Die Beschäftigungsdauer soll 30 Stunden je Woche nicht überschreiten, damit der Beschäftigte Gelegenheit zur Stellensuche hat. Die sog. "1-Euro-Jobs" können eine Brücke in den Arbeitsprozess darstellen. Allerdings besteht eine Missbrauchsgefahr, da die Kommunenbeschäftigende Einrichtung zu attraktiven Bedingungen in den Genuss von Arbeitsleistungen in den nachfragestarken Feldern des sozialen Dienstleistungssektors kommt. Die Verdrängung durch diese Beschäftigungsform kann zu einem Abbau der regulären Beschäftigung führen.
Und damit stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis begründet wird, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nicht eingehalten werden. Dies wurde vom BAG verneint. In dem entschiedenen Fall war der Kläger als Kraftfahrer für den Essenstransport einer Großküche beschäftigt, die Kindergärten und therapeutische Tagesstätten für schulpflichtige ...