(1) 1Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des §85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich daran beteiligen, wenn
1. |
der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt, |
2. |
durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt, |
4. |
eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt, |
5. |
die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen, |
6. |
die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet, |
7. |
bei einer Beteiligung der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß
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8. |
im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes sichergestellt ist. |
2Für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 7 gelten als Beteiligung der Gemeinde auch Anteile, die Unternehmen gehören, an denen die Gemeinde im Umfang des Satzes 1 Nr. 7 beteiligt ist. 3Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.
(2) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur führen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, daß
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die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
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(4) 1Die Gemeinde hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. 2Zuschüsse der Gemeinde zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.
(5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.
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