(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit
1. |
ihnen selbst, |
2. |
ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, |
3. |
ihren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), |
4. |
ihren Verwandten bis zum dritten Grade, |
5. |
ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder |
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einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person |
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die
1. |
in anderer als amtlicher Eigenschaft sowie außerhalb ihrer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich Tätige in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben, |
4. |
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind, die ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit hat. |
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. |
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass eine Person einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, |
2. |
für Wahlen und Abberufungen und |
3. |
für andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet. |
(4) 1Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. 2Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. 3Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.
(5) Ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden
1. |
wenn im Falle einer Abstimmung die Mitwirkung der unter die Ausschließungsgründe fallenden Person für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war oder |
(6) § 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
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