[1] Auf Leistungen besteht nach § 11 Abs. 5 SGB V kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
[2] Die Erläuterungen zu 3.1 "Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden", 3.2.2.5 "Unständig/Kurzzeitig Beschäftigte" und 3.2.4 "Seeleute" sowie 3.3 "Höchstregelentgelt" bis 5 "Zahlung des Krankengeldes" sowie 9 "Anpassung des Krankengeldes" gelten entsprechend für die Berechnung, Höhe und Zahlungsweise der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 bis 52 SGB VII) mit der Maßgabe, dass die nachfolgend genannten abweichenden Abschnitte zu berücksichtigen sind.
[3] Da die Unfallversicherungsträger grundsätzlich das Verletztengeld nicht selbst berechnen und auszahlen, wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen diese Aufgaben auftragsweise generell oder im Einzelfall übernehmen ("Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i.V.m. §§ 88 ff. SGB X" (VV Generalauftrag Verletztengeld [GenAuftrVGVV]) und "Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i.V.m. §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)"[EzAuftrVV]).
10.1 Anspruchsbeginn
Anders als beim Krankengeld ist für den Beginn der Zahlung von Verletztengeld nicht der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, an dem nach ärztlicher Feststellung die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.
10.2 Regelentgelt, Höchstregelentgelt
Im Unterschied zur Regelung zum Krankengeld (70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens: § 47 Abs. 1 SGB V) beträgt das Verletztengeld bei Arbeitnehmenden 80 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (Regelentgelt, siehe § 47 SGB VII). Zu beachten ist der für den jeweiligen Unfallversicherungsträger gültige Höchstbetrag, der sich aus dem Höchst-Jahresarbeitsverdienst (§ 85 Abs. 2 SGB VII i.V.m. der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers) ergibt.
10.3 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und geringfügige Beschäftigungen
[1] Für die Berechnung des Regelentgeltes ist vom Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV i.V.m. der SvEV auszugehen, siehe 3.1.1.1.2 "Arbeitsentgelt". Abweichend davon sind auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß SvEV dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuer- und beitragsfrei sind (§ 1 Abs. 2 SvEV). Für die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien Zuschläge besteht nicht das Erfordernis der Regelmäßigkeit.
[2] Für die Regelentgeltberechnung sind auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) zu berücksichtigen.
10.4 Einmalzahlungen
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich allein die [korr.] Unternehmenden beitragspflichtig (§ 150 SGB VII). Außerdem werden die Beiträge in Form einer Umlage erhoben, deren Höhe sich i.d.R. nach dem Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers, dem Arbeitsentgelt der [korr.] Arbeitnehmenden und den Gefahrklassen richtet (§§ 152 und 153 SGB VII). Zudem gilt § 23a SGB IV nicht für die gesetzliche Unfallversicherung, so dass sich [korr.] arbeitnehmendenbezogene beitragspflichtige Teile von Einmalzahlungen nicht ermitteln lassen. Der Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt (siehe 4.1.3 "Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen" wird daher bei der Berechnung des Verletztengeldes aus dem Gesamtbetrag des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ermittelt. Das Regelentgelt darf dabei den 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes des zuständigen Unfallversicherungsträgers nicht übersteigen. Das Verletztengeld darf 100 % des letzten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII, § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
10.5 Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen (§ 47 [Abs. 1 Satz 2] SGB VII).
10.6 Nicht kontinuierliche Arbeitsleistung/Satzungsbestimmungen
Für die Fälle, [korr.] in denen keine kontinuierliche Arbeit verrichtet wird, kann die Satzung des Unfallversicherungsträgers abweichende Bestimmungen vorsehen (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
10.7 [korr.] Unternehmende, mitarbeitende Ehegatten/Lebenspartner
Personen, die als [korr.] Unternehmende infolge der Unternehmendentätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Für landwirtschaftliche [korr] Unternehmende gelten Besonderheiten (siehe 10.12 "Sonderregelung für die landwirtschaftliche Unfallversicherung"). Personen, die als [korr.] Unternehmende, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmenden Gleichgestellte infolge der Unternehmendentätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, erhalten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienst...