11.1 Allgemeines
[1] Das Soziale Entschädigungsrecht wird seit dem 1.1.2024 in einem eigenen Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) neu geregelt (vgl. BGBl. I 2019 Nr. 50). In diesem Zusammenhang wurde auch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung als Teil der Krankenbehandlung eingeführt, wodurch das bisherige Versorgungskrankengeld überwiegend abgelöst wird.
[2] Bis zum 31.12.2024 wird weiterhin Versorgungskrankengeld für Anspruchsberechtigte nach dem SVG i.V.m. §§ 16 bis 16h BVG gewährt, bevor dieses dann ab dem 1.1.2025 durch das Krankengeld der Soldatenentschädigung nach dem SEG abgelöst wird; auf Besonderheiten zum Versorgungskrankengeld wird in diesem Gemeinsamen Rundscheiben nicht eingegangen.
[3] Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das Krankengeld der Sozialen Entschädigung wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder sonstigem Erwerbseinkommen dienen. Durch diese Leistung soll ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbseinkünfte geschaffen werden, die auf eine schädigungsbedingt verursachte Arbeitsunfähigkeit oder eine schädigungsbedingt erforderliche stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung zurückzuführen ist.
[4] Beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung werden die Regelungen des Krankengeldes nach SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, sehen aber zusätzlich einige begünstigende Sonderregelungen vor, so dass die staatliche Gemeinschaft ihrer besonderen Verantwortung gegenüber Geschädigten nachkommen kann. Die Aussagen unter den Abschnitten 2 "Anspruch auf Krankengeld" bis 9 "Anpassung des Krankengeldes" gelten, sofern im Folgenden nichts abweichendes bestimmt wird, entsprechend.
[5] Im Übrigen findet auch § 44a SGB V Anwendung, so dass die Ausführungen im GR v. 25.9.2015 mit Stand vom 7.9.2022 zu beachten sind.
[6] Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird grundsätzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht, für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt deren Krankenkasse auftragsweise das Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
[7] Ein Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird auch Geschädigten eingeräumt, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Sind diese weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert, haben diese Personen gemäß § 57 Abs. 3 SGB XIV eine Krankenkasse zu wählen, die dann das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erbringt.
11.2 Anspruch auf Krankengeld nach § 47 Abs. 2 bis 9 SGB XIV
11.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung besteht gemäß § 47 Abs. 1 SGB XIV für Geschädigte bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erklärt die Regelungen zum Krankengeld nach dem SGB V für anwendbar, sieht aber entsprechend § 47 Abs. 2 bis 9 SGB XIV Sonderregelungen vor.
11.2.1.1 Geschädigte
[1] Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XIV sind insbesondere Geschädigte leistungsberechtigt. Geschädigte nach § 2 Abs. 2 SGB XIV sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (z.B. Opfer von Gewalttaten oder Impfgeschädigte). Nach notwendiger Antragstellung hat die zuständige Verwaltungsbehörde über die Anerkennung einer Schädigungsfolge zu entscheiden. Neben den in § 60a Abs. 1 Satz 1 SGB XIV aufgelisteten Daten wird der zuständigen Krankenkasse gemäß § 60a Abs. 1 Satz 2 SGB XIV [korr.] seit dem 1.1.2024 auch eine Kopie des Anerkennungsbescheides übermittelt.
[2] Gehören Geschädigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis und tritt wegen der anerkannten Schädigungsfolge eine Arbeitsunfähigkeit ein oder wird deswegen eine stationäre Behandlung erforderlich, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, welches die Krankenkasse für die Verwaltungsbehörde auftragsweise zu erbringen hat.
11.2.1.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der anspruchsberechtigte Personenkreis des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung ist im Wesentlichen identisch mit dem des Krankengeldes nach dem SGB V siehe Abschnitt 2). Er wird allerdings um Personen nach § 47 Abs. 2 SGB XIV erweitert, die nach dem SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten daher auch Geschädigte
falls im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge Arbeitsentgelt oder sonstiges Erwerbseinkommen entfällt.
11.2.1.2.1 Hauptberuflich [korr.] selbstständig Erwerbstätige und Beschäftigte ohne Wahlerklärung
§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB XIV sieht vor, dass hauptberuflich [korr.] selbständig Erwerbstätige bei einer schädigungsbedingte...