[1] Zusätzlich zur Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX müssen die zu begleitenden Versicherten Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 (§§ 90 bis [korr.] 150a) SGB IX, § 35a SGB VIII (anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) oder dem Sechsten Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (bis 31.12.2023: § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) beziehen (§ 44b Abs. 1 Satz 1 [korr.] Nr. 1 Buchst. c SGB V).
[2] Der anspruchsberechtigte Personenkreis für Eingliederungshilfeleistungen wird [korr.] seit 1.1.2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 99 SGB IX festgelegt. Bis zum 30.6.2021 bestand ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Damit blieben die für den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe relevanten Zugangskriterien unverändert, die bis zum 31.12.2019 durch den § 53 SGB XII vorgegeben wurden. Die Vorschrift unterschied zwischen Personen mit einer wesentlichen Behinderung, Personen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind und Personen mit einer anderen Behinderung.
[3] Das BTHG (Artikel 25 i.V.m. Artikel 25a) sah mit Wirkung zum 1.1.2023 eine Neufassung des § 99 SGB IX vor. Durch das "Teilhabestärkungsgesetz" wurde § 99 SGB IX jedoch bereits mit Wirkung zum 1.7.2021 neu gefasst und die im Artikel 25 und 25a BTHG vorgesehene Änderung des § 99 SGB IX zum 1.1.2023 aufgehoben. Seitdem besteht nach § 99 Abs. 1 SGB IX ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit wesentlicher Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX oder die von einer solchen bedroht sind. Auch Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, bei denen keine wesentliche Behinderung vorliegt, können einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben, sofern sie in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft im erheblichen Maße eingeschränkt sind (§ 99 Abs. 3 SGB IX). D.h. auch bei diesem Personenkreis liegt eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX vor; lediglich das Merkmal der "Wesentlichkeit" entfällt, welches ansonsten für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen gefordert wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BTHG komme es zu keiner Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises (vgl. BT-Drucks. 19/27400, S. 7, 35 und 40), so dass nach wie vor inhaltlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfeleistungen vorliegen.
[4] Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 102 SGB IX) gehören insbesondere Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
[5] Der Bezug von Eingliederungshilfeleistungen der zu begleitenden Versicherten ist im Rahmen des Antrags auf Krankengeld nach § 44b SGB V durch die Begleitperson auf geeignete Weise nachzuweisen. Dazu dient insbesondere
- eine Kopie eines Bewilligungsbescheides über die jeweilige Leistung der Eingliederungshilfe,
- eine aktuelle Bestätigung eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, dass entsprechende Leistungen erbracht werden,
- eine Kopie vom Gesamtplan der Eingliederungshilfeträger, welcher im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach §§ 117 ff. SGB IX erstellt wird,
- ein Nachweis über die Einschätzung eines Begleitungsbedarfs durch den aktuell leistenden Träger der Eingliederungshilfe, welcher auf Wunsch des Menschen mit Behinderung für die Krankenkasse erstellt wird oder
- eine Kopie des Überleitungsbogens ins Krankenhaus, welche die Träger der Eingliederungshilfe regelhaft ausstellen sollen.
[6] Da wiederkehrende Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich nicht zu befristen sind (BSG, Urteil vom 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R), kann es vorkommen, dass zu begleitende Personen ihren Eingliederungshilfebezug mit Bescheiden nachweisen, die auf den §§ 53 ff. SGB XII (ggf. i.V.m. SGB IX) abstellen. Auch in diesen Fällen ist die Anspruchsvoraussetzung "Bezug von Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX" als erfüllt anzusehen. Im Zweifelsfall kann jedoch ein anderer aktuellerer Nachweis vom Versicherten angefordert werden.