(1)[1] 1Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

 

1.

die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,

 

2.

die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

 

3.

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

 

4.

eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),

 

5.

die Prüfungsanforderungen.

2Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

Bis 31.12.2019:

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.

die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,

2.

die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,

3.

die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

4.

eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),

5.

die Prüfungsanforderungen.

 

(2) 1Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.[2]

 

1.

dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),

 

1.[3] [Bis 31.07.2024: 2.]

dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,

 

2.[4] [Bis 31.07.2024: 2a.]

[5]dass im Fall einer Regelung nach Nummer 1[6] [Bis 31.07.2024: Nummer 2] bei nicht bestandener Gesellenprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Gesellenprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,

 

3.[7] [Bis 31.07.2024: 2b.]

[8]dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,

 

4.[9] [Bis 31.07.2024: 3.]

dass abweichend von § 25 Absatz 4 die Berufsausbildung[10] [Bis 31.07.2024: § 25 Abs. 4 die Berufsausbildung] in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,

Bis 31.12.2019:

4.

dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,

 

5.[11] [Bis 31.07.2024: 4.]

[12]dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,

 

6.[13] [Bis 31.07.2024: 5.]

dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3[14] [Bis 31.07.2024: Absatz 1 Nr. 3] beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,

 

7.[15] [Bis 31.07.2024: 6.]

dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).

 

7. (weggefallen)

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden). 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. [16] [Vom 01.01.2020 bis 31.07.2024: 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden). 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. ] 4Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5[17] [Bis 31.07.2024: Nummer 1, 2, 2a, 2b [18]und 4] sinnvoll und möglich sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 1 aufgehoben durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Anzuwenden bis 31.07.2024.
[3] Geändert durch Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024. Nummer 2 wird Nummer 1. Geänderte Zählung an...

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