Voraussetzung ist nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1, dass eine Tätigkeit in einer der folgenden Wohnformen erfolgt:
- stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder in vergleichbaren Einrichtungen (Heimen)
- ambulant unterstützte Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich geleistet wird
- Heimerziehung nach § 34 SGB VIII.
Im Einzelnen:
Wohnform Heime
Der Begriff der Wohnform ist nicht abschließend festgelegt ("insbesondere"), sondern ergibt sich aus den genannten Beispielsfällen und dem allgemeinen Sprachgebrauch. Wohnformen sind nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 ausdrücklich "stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen". Im Regelfall handelt es sich um Einrichtungen der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe und um Heime für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Dies berücksichtigt Änderungen in den Sozialgesetzbüchern für die Jugendhilfe (SGB VIII) und die Behindertenhilfe (SGB IX), die neuere Betreuungsformen über die früheren stationären Heime hinaus ermöglichen.
Generell sind Heime nach der Rechtsprechung zur bisherigen Regelung stationäre Einrichtungen, die für die betreuten Personen eine gemeinschaftliche Wohnstätte schaffen. Dies setzt einen Ort voraus, an dem die zu betreuenden Personen leben, zu dem sie eine gefühlsmäßige Bindung haben und an dem sie eine ununterbrochene Versorgung und Betreuung erhalten. Ihr Lebensmittelpunkt muss sich auf das Heim beziehen. Kennzeichen für solche Einrichtungen ist, dass die dort lebenden Menschen in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich deshalb an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Leitung festgesetzt werden. Die Ordnung ist darauf gerichtet, die mit der ständigen Unterbringung verfolgten Zwecke zu verwirklichen; Erziehung, Ausbildung oder Pflege erfordern die Verwirklichung eines von der Leitung der Einrichtung vorgegebenen Konzepts. Diese Ordnung muss jedoch nicht ausdrücklich als Heimordnung bezeichnet und von einer Leitung verordnet sein; sie kann sich aus einem Mosaik von Vorschriften und Einschränkungen ergeben, die in verschiedenen Quellen (Konzeption der Einrichtung, Stellenbeschreibung der Mitarbeiter, Nutzungsvertrag der Bewohner) zu finden sind und sich als eine Gesamtordnung darstellen.
Darunter fallen insbesondere vollstationäre Einrichtungen, d. h. Einrichtungen mit Unterkunft, Verpflegung und eine Betreuung rund um die Uhr. Heime der Jugendhilfe sind beispielsweise Erziehungsheime, Heime für Kinder und Jugendlichen, Internate, soweit sie als Einrichtung der Jugendhilfe betrieben werden. Umfasst sind auch jegliche Heime für jugendliche und für erwachsene Menschen mit Behinderungen (§ 2 SGB IX). Heime für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sind die Einrichtungen, die nach §§ 67 bis 69 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, errichtet worden sind (z. B. ein Wohnheim für Menschen ohne festen Wohnsitz).
Weitere Wohnformen
Neben dem Heim erfasst die Bestimmung nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 auch besondere Wohnformen. Dies sind insbesondere
- Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne des SGB IX.
Dies umfasst alle Wohngruppen, die im SGB IX ausdrücklich erwähnt sind.
- Ambulant unterstützte Einzel- oder Gruppenbetreuung mit einer durchgängigen Präsenzleistung von 24 Stunden täglich.
Die ambulante Betreuung setzt eine Präsenzleistung von 24 Stunden täglich voraus; die Wortwahl lässt offen, in welchen Arbeitszeitformen eine solche Betreuung erfolgt, ob im Schichtdienst oder im Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst. Es ist jedoch erforderlich, dass eine Betreuung rund um die Uhr erfolgt.
- Heimerziehung nach § 34 SGB VIII.
Danach erfolgt Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, in der Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden soll; sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
Weiter Heimbegriff
Die Rechtsprechung hat den Heimbegriff schon in der Vergangenheit ausgeweitet auf Wohnheime mit ähnlichen Strukturen.
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