Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvereinbarung über Personalkontrollen
Normenkette
BetrVG §§ 99-100
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3 BV 360/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4.03.1999 – Az. 3 BV 360/98 – teilweise abgeändert.
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es zu unterlassen, durch Mitarbeiter von Fremdfirmen Taschenkontrollen durchführen zu lassen, die nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 29.09.1993 abgedeckt sind und sich auf Verdachtsmomente beziehen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden Betriebsrat) begehrt von der Beteiligten zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) die Unterlassung eines aus seiner Sicht mitbestimmungswidrigen Verhaltens.
Der antragstellende Betriebsrat ist für den Betrieb der Arbeitgeberin auf dem Flughafen … gebildet, in dem diese mit ca. 660 Arbeitnehmern Einzelhandelsgeschäfte betreibt. Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 28.09.1998 mit, dass bis zum 18.09.1998 eine Sicherheitsfirma das Verhalten von Mitarbeitern gegenüber Kunden, die Einhaltung von Kassenvorschriften sowie eines Rauchverbotes überwacht und bei konkreten Verdachtsmomenten auf Unregelmäßigkeiten auch Taschenkontrollen durchgeführt habe. Dem Vorgehen dieser Sicherheitsfirma lag ein Auftragsschreiben der Arbeitgeberin vom 04. August 1998 zugrunde, demzufolge für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten entsprechende Testkäufe durchgeführt werden sollten. Auch auf dieses Schreiben wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 17 bis 19 d. A.). Für den hier in Frage stehenden Betrieb hatten die Beteiligten am 29.09.1993 eine „Betriebsvereinbarung über Personalkontrollen” geschlossen. Sie berechtigt, einen bestimmten Personenkreis der Arbeitgeberin die beschäftigten Arbeitnehmer unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators stichprobenweise beim Verlassen der Geschäftsräume zu kontrollieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung Bezug genommen (Antage zum Sitzungsprotokoll vom 24.02.2000).
Der Betriebsrat hat gemeint, die von der Arbeitgeberin veranlasste Maßnahme sei mitbestimmungspflichtig gewesen. Beim Einsatz der Testkäufer habe es sich um Einstellungen i. S. d. § 99 BetrVG gehandelt, da die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert worden seien. Im Übrigen seien durch das Vorgehen Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen gewesen (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers bzw. ohne Durchführung des Verfahrens nach § 100 BetrVG Arbeitnehmer im Betrieb zu beschäftigen bzw. einzustellen, deren Aufgabe darin besteht, ansonsten im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zu überwachen, zu kontrollieren,
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, durch im Sinne des Antrags zu 1. eingestellte Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter von Fremdfirmen bei im Betrieb tätigen Arbeitnehmern Taschenkontrollen durchzuführen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat gemeint, die fragliche Maßnahme ohne Mitbestimmung des Betriebsrates durchführen zu dürfen.
Mit am 04.03.1999 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 3 BV 360/98 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es festgestellt, dass die Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens als Fremdfirma nicht in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert worden seien, so dass Einstellungen i. S. d. § 99 BetrVG nicht vorgelegen hätten. Weiter hat das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, durch den Einsatz der Detektive bei ihren Testkäufen sei lediglich die ordnungsgemäße Arbeitsleistung der Arbeitnehmer überwacht worden, was kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1. BetrVG auslöse. Dies gelte auch für die bei einem konkreten Tatverdacht durchgeführten Taschenkontrollen, da sie nicht anders zu bewerten seien, als ein entsprechender Zugriff von Vorgesetzten der betroffenen Arbeitnehmer. Wegen des vollständigen Inhalts der Gründe wird ergänzend auf den gesamten Beschluss Bezug genommen (Bl. 24 bis 29 d. A.).
Gegen den ihm am 16.07.1999 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 02.08.1999 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel zugleich begründet. Er ist der Auffassung, dass Prüfungsgegenstand für die Testkäufer nicht nur das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer gewesen sei. Soweit sie entsprechend dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 28. September 1998 (Bl. 7 d. A.) auch die Beachtung des Verbotes zur Mitnahme von privaten Taschen und Geld an die Kasse sowie die Einhaltung eines Rauchverbotes hätten kontrollieren sollen, sei das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen gewesen. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 26....