Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 5 Ca 435/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom06.04.1995 – 5 Ca 435/94 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.466,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.05.1994 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit nicht gewährtem Urlaub geltend.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1979 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 3.800,– DM brutto. Das Verfahren zur Gewährung des jährlichen Erholungsurlaubs ist bei der Beklagten so geregelt, daß die Arbeitnehmer zu Beginn des Urlaubsjahres ihre Urlaubswünsche durch den jeweiligen Vorgesetzten in eine Jahresurlaubsliste eintragen lassen. Unmittelbar vor Urlaubsantritt ist zusätzlich ein Urlaubsschein auszufüllen, der von dem Vorgesetzten zu unterzeichnen ist. Auf den „Aushang an alle Mitarbeiter” der Beklagten vom 02. Juli 1992 (Bl. 82 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Im Januar 1994 ließ der Kläger durch seinen Vorgesetzten seinen Jahresurlaub für den 19.05. bis 09–06.1994 eintragen. Am 10.02.1994 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und wurde bis zum 18.05.1994 fortlaufend krankgeschrieben. Nach Angaben des Klägers am 06.05.1994, nach dem Vortrag der Beklagten am 10.05.1994, erkundigte sich der Kläger danach, ob er wie geplant ab 19.05.1994 Urlaub nehmen könne. Die Beklagte erklärte dem Kläger bei dieser Gelegenheit, daß er bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit ab 19.05.1994 auch zur Arbeit erscheinen müsse und keinen Urlaub genehmigt bekommen könne. Der Kläger stornierte daraufhin eine bereits zuvor gebuchte Urlaubsreise, wodurch ihm Kosten in Höhe von 1.466,– DM entstanden, deren Erstattung er mit Schreiben vom 26.05.1994 (Bl. 6 d. A.) geltend machte. Die Beklagte lehnte eine solche Zahlung mit Schreiben vom 10.06.1994 (Bl. 4 f. d. A.) ab.

Der Kläger hat behauptet, der Leiter der Abteilung Lohnabrechnung habe ihm bei dem fraglichen Gespräch am 06. oder 10.05.1994 erklärt, lieber übernehme die Beklagte die Stornokosten. Weiter ist er der Auffassung, er habe bei Buchung seines Urlaubs davon ausgehen können, daß dieser auch antragsgemäß genehmigt werde, da nach der betrieblichen Praxis bei der Beklagten der Urlaub mit der Eintragung in die Jahresurlaubsliste als genehmigt angesehen werden könne. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.466,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die erforderliche ausdrückliche Urlaubsgenehmigung werde bei ihr erst durch die Unterschrift des Vorgesetzten auf dem Urlaubsschein erteilt. Im fraglichen Falle habe dem Kläger der beantragte Urlaub ab 19.05.1994 deshalb nicht gewährt werden können, da in seiner Abteilung, der Pauserei, zu jener Zeit ohne ihn infolge einer weiteren Erkrankung und einer Urlaubsgewährung nur noch eine Vollzeit- und eine Halbtagsarbeitskraft zur Verfügung gestanden hätten. Im übrigen habe der Kläger bei dem Gespräch am 10.05.1994 selbst eingeräumt, eigentlich auch über den 18.05.1994 hinaus weiter arbeitsunfähig krank zu sein. Man habe ihm deshalb empfohlen, sich bei der Krankenkasse eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen Urlaubsantritt auch während der Erkrankung zu besorgen und dabei Hilfestellung geleistet (Schreiben der Beklagten an die AOK Bl. 25 f. d. A.). Schließlich hat die Beklagte gemeint, daß der Kläger einen möglichen Schaden dadurch selbst verursacht habe, daß er von der Möglichkeit die Inanspruchnahme seiner Reiserücktrittskostenversicherung keinen Gebrauch gemacht habe.

Mit am 06.04.1995 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach – 5 Ca 435/94 – die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts des Urteils wird ergänzend auf Bl. 35–39 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19. Mai 1995 zugestellte Urteil (Bl. 41 d. A.) hat der Kläger am 12.06.1995 (Bl. 42 d. A.) Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.1995 am 20.07.1995 begründet. Er ist der Auffassung, er habe sich auf die Genehmigung des bereits Ende Dezember 1993 eingetragenen Urlaubswunsches verlassen dürfen, da nach der bei der Beklagten herrschenden Praxis eine unwidersprochene Eintragung als bewilligt gelte. Jedenfalls aber, so meint der Kläger, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn rechtzeitig auf Umstände hinzuweisen, die seinem Urlaubsantritt entgegenstehen könnten. Schließlich müsse es ihm möglich sein, eine geplante Urlaubsreise frühzeitig zu buchen. Bei dem noch zu unterzeichnenden Urlaubsantrag handele es sich lediglich um eine Bestätigung der bereits getroffenen Vereinbarung, die Klarheit über die Abrechnung der Urlaubstage im Lohnbüro sc...

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