(1) Es werden Personalräte gebildet bei
1. |
dem Hessischen Landeskriminalamt, |
2. |
dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz[1] [Bis 31.10.2023: Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium], |
3. |
den Polizeipräsidien sowie |
4. |
dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) § 5 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.
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