0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 36 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Die Vorschrift enthielt die Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Wegen der beabsichtigten Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrenten wurde § 36 mit Wirkung zum 1.1.2000 durch Art. 1 Nr. 14, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst und enthielt nunmehr die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Anspruch und die Altersgrenze von 62 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Vorschrift wurde ergänzt durch die Übergangsregelung des § 236 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 21 zum SGB VI (i. d. F. bis 31.12.2007), nach der die Absenkung der Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 (beginnend mit dem Jahr 2011) schrittweise erfolgen sollte.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 36 erneut geändert worden. Nach der Neufassung haben Versicherte nunmehr wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze auch erst nach Vollendung ihres 67. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 36 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 vorzunehmen. Die für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ursprünglich (für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948) vorgesehene Absenkung der Altersgrenze vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr findet – abgesehen von der in § 236 Abs. 3 enthaltenen Vertrauensschutzregelung – grundsätzlich nicht statt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Gemäß § 36 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte allerdings einen Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % der Monatsrente (§ 64) hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird. Soweit eine Altersrente für langjährig Versicherte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, beträgt der dauerhafte Rentenabschlag 14,4 % (48 KM vorzeitige Inanspruchnahme x 0,3 % = 14,4 %).
Gemäß § 36 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war der abschlagsfreie Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Als Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 1 Nr. 1, § 235 Abs. 2) wurde die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ebenfalls vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236 Abs. 1).
Rz. 2a
Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 236 Abs. 1 enthaltenen Vertrauensschutzregelung weiterhin frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist auch in diesen Übergangsfällen – vorbehaltlich der in § 236 Abs. 3 enthaltenen spezielleren Regelung – nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2). Die Altersgrenze von 65 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch gilt gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 allerdings nur für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1949 bis 1963 erfolgt grundsätzlich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahre auf 66 Jahre und 10 Monate, die sich aus der in § 236 Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle ergibt.
Rz. 2b
Besonderen Vertrauensschutz genießen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i. S. v. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassung...