Rz. 29

Betroffene Person ist gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO "eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person"; Näheres vgl. die Komm. zu § 67.

Die Befugnis zur Einwilligung ist höchstpersönlich; sie steht der (einwilligungsfähigen) betroffenen Person als Trägerin des Schutzanspruches zu. Ehegatten, Eltern, Verwandte, Bevollmächtigte etc. können nicht anstelle der betroffenen Person einwilligen.

Dies gilt allerdings nur so lange, wie die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist sie so lange, wie sie einsichtsfähig ist.

Maßstab ist also die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person in die Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligung. Nach § 36 SGB I ist im Sozialleistungsbereich handlungsfähig, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Hieran orientiert sich grundsätzlich die Einsichts- und damit die Einwilligungsfähigkeit. Für unter 15 Jahre alte betroffene Personen kann der gesetzliche Vertreter handeln.

 
Achtung

Einwilligung eines gesetzlichen Betreuers

Grundsätzlich ist bei angeordnetem Aufgabenkreis z. B. der Vermögens- oder Gesundheitsfürsorge nicht davon auszugehen, dass der Betroffene allein mit Blick auf eine angeordnete Betreuung einwilligungsunfähig wäre. Ist er jedoch erklärungs- bzw. einwilligungsunfähig, muss der Betreuer bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter die Einwilligungserklärung für den Betroffenen abgeben.

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