Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 6148/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 6 AZR 144/01)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.12.1998 – 2 Ca 6148/97 – teilweise abgeändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der nach BAT/AOK-O vergütet wird, einen Anspruch auf Gehaltszahlung ab dem 01.07.1995 entsprechend BAT/AOK hat.

Der Kläger, der Diplom-Agraringenieur-Ökonom ist, wurde seit seiner Einstellung bei der Beklagten im Juli 1991 zunächst als Sachbearbeiter Beiträge eingesetzt und in Vergütungsgruppe V des BAT/AOK-O eingruppiert. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten, die im Januar 1995 erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Februar 1992 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe VI bezahlt, ab März 1994 wurde er als Versichertenberater eingesetzt und ab März 1995 nach Vergütungsgruppe VII vergütet. Ab November 1995 war der Kläger als Praxisberater Beiträge tätig. Ab November 1996 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe VIII vergütet, seit Juli 1997 war er als Firmenkundenbetreuer tätig.

Seit Juli 1998 ist der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied bei der Beklagten.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/AOK-O Anwendung.

Am 15.11.1991 schlug der damalige Geschäftsführer der Beklagten vor, “die Vergütung an Mitarbeiter der Beklagten mit Wohnsitz in den alten Bundesländern dem westdeutschen BAT anzugleichen. Dies sei auch erforderlich, um künftig qualifizierte Fachleute zu gewinnen, die sich nicht in dienstordnungsgemäßen Anstellungen befänden”.

Im Protokoll zur Sitzung heißt es weiter:

“(Er) der Vorstand stimmt weiterhin zu, die Vergütung der nach den BAT (O) angestellten Mitarbeiter der AOK für das Land Brandenburg, die ihre Ausbildung in den alten Bundesländern absolviert haben und ihren dortigen Wohnsitz weiterhin beibehalten, mit sofortiger Wirkung auf 100 % der vergleichbaren Vergütung in den alten Bundesländern anzuheben. Dies gilt auch für Neueinstellungen aus dem Bereich der Ortskrankenkassen in den alten Bundesländern.”

Der dazu gefasste Beschluss lautete:

“Die Vergütung der nach dem BAT (O) angestellten Mitarbeiter aus den alten Bundesländern wird mit sofortiger Wirkung auf 100 % der vergleichbaren “West-Vergütung” angehoben.”

1990/91 beschäftigte die Beklagte ca. 3.000 Mitarbeiter, 1995 noch ca. 2.800 und zur Zeit ca. 2.500 Mitarbeiter. Ungefähr 800 Mitarbeiter (ca. 30 %) des Personals wurden aus der ehemaligen DDR-Sozialversicherung übernommen. 1990/91 erhielten Mitarbeiter mit Osttarif ca. 40 % weniger als Mitarbeiter mit einer Bezahlung nach Westtarif.

Mitte bis Ende 1991 erhielten 50 Mitarbeiter der Beklagten (ca. 1,65 %) eine Vergütung nach Westtarif, zur Zeit noch 28 bis 30 Mitarbeiter, die meisten davon auf der Basis eines sogenannten AT-Anstellungsvertrages, wie sie die Beklagte für die Arbeitnehmer … und … eingereicht hat (vgl. Bl. 55 ff d. A.).

Die letzte Einstellung eines Mitarbeiters mit Bezahlung nach BAT/AOK erfolgte 1995.

Mit Schreiben vom 21.12.1995 machte der Kläger seinen Anspruch auf Bezahlung nach West-Tarif bei der Beklagten geltend und verfolgte diesen Anspruch mit Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht, dort eingegangen am 31.12.1997, weiter.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT/AOK Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab Juli 1995 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT/AOK zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10.12.1998 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab Juli 1995 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag BAT/AOK zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl.  Bl. 201 b. 214 d.A.).

Gegen das der Beklagten am 20.05.1999 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht am 15.06.1999 eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Frist bis zum 29.07.1999 am 28.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte wendet sich überwiegend aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, die Vergütung sei individualrechtlich vereinbart und gezahlt worden, daher. könne von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die Rede sein. Im Übrigen liege die Differenzierung hinsichtlich der übertariflichen Zulage in dem notwendigen finanziellen Anreiz, während der Aufbauphase qualifizierte Arbeitnehmer aus den alten Bundesländern zu gewinnen, diese hier zu halten und gegen die drohende Konkurrenz aus dem nächsten Bundesland, nämlich … mit We...

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